machung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann
enteignet werden. Die Fideikommissse sind aufzulösen.
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine
Pflicht des Grundbessitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die
Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeit- oder
Kapitalaufwendung anf das Grundstück entsteht, ist für die
Gesamtheit nußbar zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nußbaren Natur-
kräfte steheu unter Aufsicht des Staates. Private Regale
sind im Wege der Geseßgebung auf den Staat zu über-
führen.*)
Man kann einwenden, daß das alles Wechsel auf die
Zukunft sind und ich will nicht verhehlen, daß ich mit der
Fassung nicht in allen Teilen einverstanden bin. Die
Aufnahme eines besondern Artikels über das Boden-
recht in die Reichsverfasssung ist aber doch ein großer Er-
folg gewesen, den Damaschke seiner unermüdlichen Auf-
klärungarbeit und seinen guten Beziehungen zu den an
der Weimarschen Verfassung beteiligten Parteien zu ver-
danken hat. Der Artikel 155 ist von ihm entworfen und
dem Abgeordneten Dr. Friedrich Na uma nn durch
Fernspruch nach Weimar übermittelt worden. Professor
Erman hat erzählt, daß dabei ein Fehler unterlaufen sei.
Es sollten im erstem Absatz den deutschen Familien, beson-
ders den kinderreichen nicht Wohn- u n d Wirtschaftheim-
stätten, sondern Wohn- o d e r Wirtschaftheimstätten ge-
sichert werden.**) Ein weiterer Fehler wird von mir in
dem Widerspruch gesehen, der darin liegt, daß im erstem
Absatz des Artikels He im st ät t e n verlangt werden, die
nach Erman:
„die fideikommißartig gesicherte Verwurzelung der deutschen
Familie im deutschem Boden“##%)
*) Jahrbuch der Bodenreform 1920 S. 130.
1920 s. Erman, Prof. Dr. Überblick über die Heimstättengeseßgebung. Berlin
»»») Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 187.
a(09