Object: Nationale Bodenreform

machung oder zur Hebung der Landwirtschaft nötig ist, kann 
enteignet werden. Die Fideikommissse sind aufzulösen. 
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine 
Pflicht des Grundbessitzers gegenüber der Gemeinschaft. Die 
Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeit- oder 
Kapitalaufwendung anf das Grundstück entsteht, ist für die 
Gesamtheit nußbar zu machen. 
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nußbaren Natur- 
kräfte steheu unter Aufsicht des Staates. Private Regale 
sind im Wege der Geseßgebung auf den Staat zu über- 
führen.*) 
Man kann einwenden, daß das alles Wechsel auf die 
Zukunft sind und ich will nicht verhehlen, daß ich mit der 
Fassung nicht in allen Teilen einverstanden bin. Die 
Aufnahme eines besondern Artikels über das Boden- 
recht in die Reichsverfasssung ist aber doch ein großer Er- 
folg gewesen, den Damaschke seiner unermüdlichen Auf- 
klärungarbeit und seinen guten Beziehungen zu den an 
der Weimarschen Verfassung beteiligten Parteien zu ver- 
danken hat. Der Artikel 155 ist von ihm entworfen und 
dem Abgeordneten Dr. Friedrich Na uma nn durch 
Fernspruch nach Weimar übermittelt worden. Professor 
Erman hat erzählt, daß dabei ein Fehler unterlaufen sei. 
Es sollten im erstem Absatz den deutschen Familien, beson- 
ders den kinderreichen nicht Wohn- u n d Wirtschaftheim- 
stätten, sondern Wohn- o d e r Wirtschaftheimstätten ge- 
sichert werden.**) Ein weiterer Fehler wird von mir in 
dem Widerspruch gesehen, der darin liegt, daß im erstem 
Absatz des Artikels He im st ät t e n verlangt werden, die 
nach Erman: 
„die fideikommißartig gesicherte Verwurzelung der deutschen 
Familie im deutschem Boden“##%) 
*) Jahrbuch der Bodenreform 1920 S. 130. 
1920 s. Erman, Prof. Dr. Überblick über die Heimstättengeseßgebung. Berlin 
»»») Jahrbuch der Bodenreform 1924 S. 187. 
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