Prinzip ‚des relativen S3wanges. Die Dorausjegungen
dafür ind: Der Zweck der Genofjenfhaft muß entweder
die Ausführung von Wafjerbauten zum Schuße des Grunöd-
geigentums oder zur Regulierung eines Wafjerlaufes jein
oder die Durchführung von Entwälferungs- oder Be-
wälferungsanlagen; die geplante Unternehmung muß
jerner von unzweifelhaftem Mugen fein; es muß endlich
unmöglich) jein, fie ohne Ausdehnung auf die Grund-
jtücke der Minderheit zweckmäßig auszuführen. Liegen
dieje Dorausfegungen vor, jo kann die Minderheit dazu
gezwungen werden, der Genofjenjchaft beizutreten, die
Dornahme der Derbejferung auch .ihrer Grundjtücke zu
gejtatten und zu den gemeinjamen Koflten entjpredhend bei-
zutragen. Für eine fjolche Beichlußfalfung ijt erforderlich:
bei Bewüäljerungsanlagen zwei Drittel, berechnet nach der
Größe der Grundfläche, für fonftige Genofjfjenfdhaften die
einfache Mehrheit, die bei Entwäljerungen nach der Größe
der beteiligten Bodenfläche, bei Schuß- und Regulierungs-
bauten. nad) dem Wert des zu jhlüißgenden Eigentums be-
rechnet wird. ,
Dieje Ööjterreidhijdhe Gejekgebung ijt in 3zweifacher
Binfidht zu eng begrenzt; jie umfaßt nicht alle Melio-
cationen — zum Beifpiel nicht Aufforjtungen, die Anlage
von Wegen, ujfw. — und die Dorausjegungen für eine
Ausübung des relativen Zwanges find zu |qhwer.
3. In mehrfacher Richtung hat die öfterreichijhe Gejeß-
gebung eingegriffen, um die Finanzierung von Melio-
rationen zu erleichtern.
Zunächjt treffen die Wajjeragejege Dorkehrungen, um
den eben erwähnten MWaffergenofjenjdhajften die Auf-
bringung der Koljten zu ermögliqhen: Die Genoffjenjcdhaft
hat das Recht, zur Deckung der Kolten der Unternehmung
Zwangsumlagen auf die beteiligten Grundbejigungen
zu Iegen, und diejfe Genoffenjhaftsbeiträge genießen ein
Dfandprivileg, indem die dreijährigen Rückjtände auch
ohne Eintragung in das Grundbuch) den Dorrang vor allen
anderen Schulden haben und unmittelbar nach den jtaat-
liden Steuern und Abcaben rangieren. Durch diefe Be-
itimmung ijt den Genofjenjdhaften die Möglichkeit gegeben,
au ohne jpezielle hnpothekarijhe Sicherjtellung, bloß
durch Derpfändung der Genofjenjchaftsbeiträge, Kredit zur
Beichaffung des Meliorationskapitals zu erlanaen. Die
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