Prinzip ‚des relativen S3wanges. Die Dorausjegungen
dafür ind: Der Zweck der Genofjenfhaft muß entweder
die Ausführung von Wafjerbauten zum Schuße des Grunödgeigentums
oder zur Regulierung eines Wafjerlaufes jein
oder die Durchführung von Entwälferungs- oder Bewälferungsanlagen;
die geplante Unternehmung muß
jerner von unzweifelhaftem Mugen fein; es muß endlich
unmöglich) jein, fie ohne Ausdehnung auf die Grundjtücke
der Minderheit zweckmäßig auszuführen. Liegen
dieje Dorausfegungen vor, jo kann die Minderheit dazu
gezwungen werden, der Genofjenjchaft beizutreten, die
Dornahme der Derbejferung auch .ihrer Grundjtücke zu
gejtatten und zu den gemeinjamen Koflten entjpredhend beizutragen.
Für eine fjolche Beichlußfalfung ijt erforderlich:
bei Bewüäljerungsanlagen zwei Drittel, berechnet nach der
Größe der Grundfläche, für fonftige Genofjfjenfdhaften die
einfache Mehrheit, die bei Entwäljerungen nach der Größe
der beteiligten Bodenfläche, bei Schuß- und Regulierungsbauten.
nad) dem Wert des zu jhlüißgenden Eigentums berechnet
wird. ,
Dieje Ööjterreidhijdhe Gejekgebung ijt in 3zweifacher
Binfidht zu eng begrenzt; jie umfaßt nicht alle Meliocationen
— zum Beifpiel nicht Aufforjtungen, die Anlage
von Wegen, ujfw. — und die Dorausjegungen für eine
Ausübung des relativen Zwanges find zu |qhwer.
3. In mehrfacher Richtung hat die öfterreichijhe Gejeßgebung
eingegriffen, um die Finanzierung von Meliorationen
zu erleichtern.
Zunächjt treffen die Wajjeragejege Dorkehrungen, um
den eben erwähnten MWaffergenofjenjdhajften die Aufbringung
der Koljten zu ermögliqhen: Die Genoffjenjcdhaft
hat das Recht, zur Deckung der Kolten der Unternehmung
Zwangsumlagen auf die beteiligten Grundbejigungen
zu Iegen, und diejfe Genoffenjhaftsbeiträge genießen ein
Dfandprivileg, indem die dreijährigen Rückjtände auch
ohne Eintragung in das Grundbuch) den Dorrang vor allen
anderen Schulden haben und unmittelbar nach den jtaatliden
Steuern und Abcaben rangieren. Durch diefe Beitimmung
ijt den Genofjenjdhaften die Möglichkeit gegeben,
au ohne jpezielle hnpothekarijhe Sicherjtellung, bloß
durch Derpfändung der Genofjenjchaftsbeiträge, Kredit zur
Beichaffung des Meliorationskapitals zu erlanaen. Die
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