Begrisf des völkerrechtlichen Delikts. 125
Staaten gegenüber die gleiche Sorgfalt verwendet, die er in eigenen
Angelegenheiten zur Anwendung bringt.
Zusammenfassend ist völkerrechtliches Delikt eine von einem
Staat ausgehende, die Rechte eines anderen Staates ver
letzende Handlung, die nur dann auf staatliches Verschulden
zurückzuführen sein muß, wenn ein staatliches Unterlassen
in Frage steht. .
II. Die Staatenhaftung im einzelnen.
< a ) Die Haftung des Staates ohne Vermittlung des Han
delns Privater. .
Als solche Haftung kommt zunächst diejenige für den Gesetzgeber m
Frage, die den Staat dann haftbar machen kann, wenn der Gesetz
geber einer gültigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwider ein Gesetz
erläßt, das sich zu positivem, eben für diesen Staat gültigen Völkerrecht
in Widsrspruch setzt, oder es unterläßt, ein Gesetz zu machen, zu dessen
Erlaß er unmittelbar oder mittelbar völkerrechtlich verpflichtet war.
b) Auch durch Handeln vonGerichten als Willensorganen des Staates
kann eine völkerrechtliche Haftung begründet werden. So kann ein
Gericht aus völkerrechtlicher Pflicht entstandenes Landesrecht ent
weder bewußt überhaupt nicht anwenden, oder bewußt falsch anwenden,
insbesondere falsch auslegen. In ersterem Falle spricht man von Rechts-
verweigemng (justitia denegata), zu der noch Rechtsverzögerung
(justitia protracta) tritt. Dagegen kommt eine Haftung des Staates
für falsche Anwendung, insbesondere Auslegung von Rechtssätzen nur
dann und soweit in Frage, als eine bestimmte Anwendung oder Aus
legung aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung sich ergibt. Ohne daß
sich also eine Haftung für Gerichte auf justitia denegata und Rechts
beugung beschränken müsse, greift eine völkerrechtliche Haftung des
Staates für Gerichte nur Platz, wo deren Handeln zu völkerrechtlichen,
den Staat bindenden Verpflichtungen im Widerspruch steht. Begrün
det ist die völkerrechtliche Haftung für Handlungen von Gerichten, die
1 völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen, in dem Augenblick,
in dem jene Handlung begangen wurde. Doch erlaubt die Völkerrechts
ordnung einem Staate nicht früher seine schon bestehenden Ansprüche
aus einem durch fremde Gerichtsbehörden ausgelösten Delikte den
Staaten, denen jene zugehören, geltend zu machen, als bis es feststeht,
daß durch die Handlung der letzten Instanz das der ersten nicht sowohl
bestätigt als vielmehr nicht beseitigt worden ist.