Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Begrisf des völkerrechtlichen Delikts. 125 
Staaten gegenüber die gleiche Sorgfalt verwendet, die er in eigenen 
Angelegenheiten zur Anwendung bringt. 
Zusammenfassend ist völkerrechtliches Delikt eine von einem 
Staat ausgehende, die Rechte eines anderen Staates ver 
letzende Handlung, die nur dann auf staatliches Verschulden 
zurückzuführen sein muß, wenn ein staatliches Unterlassen 
in Frage steht. . 
II. Die Staatenhaftung im einzelnen. 
< a ) Die Haftung des Staates ohne Vermittlung des Han 
delns Privater. . 
Als solche Haftung kommt zunächst diejenige für den Gesetzgeber m 
Frage, die den Staat dann haftbar machen kann, wenn der Gesetz 
geber einer gültigen völkerrechtlichen Verpflichtung zuwider ein Gesetz 
erläßt, das sich zu positivem, eben für diesen Staat gültigen Völkerrecht 
in Widsrspruch setzt, oder es unterläßt, ein Gesetz zu machen, zu dessen 
Erlaß er unmittelbar oder mittelbar völkerrechtlich verpflichtet war. 
b) Auch durch Handeln vonGerichten als Willensorganen des Staates 
kann eine völkerrechtliche Haftung begründet werden. So kann ein 
Gericht aus völkerrechtlicher Pflicht entstandenes Landesrecht ent 
weder bewußt überhaupt nicht anwenden, oder bewußt falsch anwenden, 
insbesondere falsch auslegen. In ersterem Falle spricht man von Rechts- 
verweigemng (justitia denegata), zu der noch Rechtsverzögerung 
(justitia protracta) tritt. Dagegen kommt eine Haftung des Staates 
für falsche Anwendung, insbesondere Auslegung von Rechtssätzen nur 
dann und soweit in Frage, als eine bestimmte Anwendung oder Aus 
legung aus einer völkerrechtlichen Verpflichtung sich ergibt. Ohne daß 
sich also eine Haftung für Gerichte auf justitia denegata und Rechts 
beugung beschränken müsse, greift eine völkerrechtliche Haftung des 
Staates für Gerichte nur Platz, wo deren Handeln zu völkerrechtlichen, 
den Staat bindenden Verpflichtungen im Widerspruch steht. Begrün 
det ist die völkerrechtliche Haftung für Handlungen von Gerichten, die 
1 völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwiderlaufen, in dem Augenblick, 
in dem jene Handlung begangen wurde. Doch erlaubt die Völkerrechts 
ordnung einem Staate nicht früher seine schon bestehenden Ansprüche 
aus einem durch fremde Gerichtsbehörden ausgelösten Delikte den 
Staaten, denen jene zugehören, geltend zu machen, als bis es feststeht, 
daß durch die Handlung der letzten Instanz das der ersten nicht sowohl 
bestätigt als vielmehr nicht beseitigt worden ist.
	        
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