Fünfter Abfqnitt.
DBorfehHrifien Über die Betriebsführung.
Wie fon erwähnt, widerjtrebt im allgemeinen die
Fandwirtjdhaft einer einheitlidhen MNormierung der Betriebsführung
dur rechtlidhe Dorfjchriften. Mur ausnahmsweije
ift es mögliq, in diefer Art von außen mit
Erfolg einzugreifen. Dies gefhiecht in Öfterreih in einem
wenn au bejhränäten Umfang hinfichtlidh der Wälder,
der Alpen und der Diehzucht; endlich hinfichtlih der Landwirtfhaft
im engeren Sinne auf dem Gebiete der Bekämp-Jung
gewijjer Schädlinge. Fajlt in allen diejen Fällen
handelt es ih aber nicht darum, den Betrieb in delfen
Eigeninterejje zu beeinfluffen, vielmehr find dafür außer-Halb
diejes Eigeninterejjes Iiegende Rückjichten maßgebend;
entweder öffentlihe Interejjen der Landkultur
oder die Interejjen der benachbarten Diehzlichter oder
Ackerbauer.
1. Betriebsvorfchriften für die Forjtwirtjghaft.
Es hängt mit den oben jhon erwähnten Befonderheiten
des forjtwirtjdhaftlidhen Betriebes fowie mit der eigentümlicqhen
Bedeutung der Wälder für die CLandeskultur 31-jammen,
daß dem Grundeigentümer nicht volle Freiheit
gelajjen wird, den forjtwirtjdhaftlihen Betrieb nad
eigenem Ermejjen zu führen. |
1. Schon das Foritgefeßs enthält darüber einige
obligatorijdhe Dorfjchriften, von denen das Derbot der
Waldvermüfjtung oben bereits angeführt worden it.
Derboten ijt ferner eine Waldbehandlung, durch weiche
der ‚nacdhbarlihe Wald offenbar der Gefahr einer Windbejhädigung
ausgejeßt wird.
Eine poljitive Dorjcqrift beiteht jür Servitutswälder;
diefe müllen im Intereffie der Servitutsberechtiaten „nicht
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