Full text: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

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bloß erhalten, jondern auch in angemeffene Betrichsweilt 
nachhaltig bewirtjdhaftet“ werden. (ee 2% 
Eigene Bejtimmungen betreffen die für den Boden ges 
jährliqhe Bringung des gefchlagenen Holzes. FE! ijtr Ens-Z 
bejondere dem Forjtbefiger ohne behördlihe Bewilligung: 
unterjJagt, Holz in ungebundenem Zujtakö-zu Wafjer zu 
bringen, gebundenes oder ungebundenes Holz mit RITIS 
eigener Flößereigebäude zu flößen oder Ceiseauin A 
errichten; jeder Triftunternehmer ijt verpflichtet, die Ufer- 
jtrecken, Gebäude, Wajjerwerke, die durch die Trift bedroht 
Jind, in dem von der Behörde für notwendig erachteten 
Umfang dur Schußbauten zu fichern. 
2. YMeben diejen für alle Forftwirtjhaften geltenden 
Bejltimmungen enthält das Forjtgejeß no jpezielle Dor- 
jqriften für Wohlfahrtswälder. Befiger von 
Forjten, deren Erhaltung in bejonderem öffentlichen Inter- 
ejje gelegen ijt, find in der Freiheit der Bewirtfjhaftung 
noch viel jtärker eingejdhränkt. Die Wohlfahrtswälder find 
entweder Schußwälder oder Bannwüälder. 
Su den Shugwäldern gehören zunächft alle 
Forjte auf Boden, der bei gänzliqher Bloßlegunag in breiten 
Flächen leicht fliegend wird, und die Wälder in fhroffer 
Höhenlage. Für dieje Schußgwälder ijt angeordnet, daß fie 
nur in einzelnen Streifen oder mittels allmähliqher Durch- 
hauung abgeholzt werden dürfen und daß fie foaleich 
wieder mit Jungholz gehörig in Beftand zu bringen find. 
Ferner dürjen die Hochwälder an der oberen Grenze der 
Waldvegetation überhaupt nur im Plenterbetrieb bewirt- 
haftet werden. Endlich ijt bei Foriten an den Ufern ae- 
wijjer großer Gewäller und an Gebirasabhängen, wo Ab- 
rut/dhungen zu befürchten Jind, der Betrieb der Holzzucht 
nur mit RückJicht auf Hintanhaltung der Bodengefährdung, 
das Stocroden und Wurzelgraben nur infofern geftattet, 
als der dadurch verurfachte Aufrif gegen jede weitere 
Ausdehnung Jogleich verfidhert wird. 
Bei den Bannwäldern gehen die rechtlidhen Be- 
jöränkungen der Eigentümer nod) weiter. Es find das 
Forjte, die durch eine ausdrückliche Derfügung der Be- 
hörde „in Bann gelegt“ worden find; das foll immer 
gefchehen, wenn die Sicherung von Perfonen, von Staats- 
oder Privataut eine bejondere Behandlungsweije der 
Wälder, als: Schuß gegen Lawinen. Felsitürze, Steinichlaa, 
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