Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

© Ka
bloß erhalten, jondern auch in angemeffene Betrichsweilt
nachhaltig bewirtjdhaftet“ werden. (ee 2%
Eigene Bejtimmungen betreffen die für den Boden ges
jährliqhe Bringung des gefchlagenen Holzes. FE! ijtr Ens-Z
bejondere dem Forjtbefiger ohne behördlihe Bewilligung:
unterjJagt, Holz in ungebundenem Zujtakö-zu Wafjer zu
bringen, gebundenes oder ungebundenes Holz mit RITIS
eigener Flößereigebäude zu flößen oder Ceiseauin A
errichten; jeder Triftunternehmer ijt verpflichtet, die Uferjtrecken,
 Gebäude, Wajjerwerke, die durch die Trift bedroht
Jind, in dem von der Behörde für notwendig erachteten
Umfang dur Schußbauten zu fichern.
2. YMeben diejen für alle Forftwirtjhaften geltenden
Bejltimmungen enthält das Forjtgejeß no jpezielle Dorjqriften
 für Wohlfahrtswälder. Befiger von
Forjten, deren Erhaltung in bejonderem öffentlichen Interejje
 gelegen ijt, find in der Freiheit der Bewirtfjhaftung
noch viel jtärker eingejdhränkt. Die Wohlfahrtswälder find
entweder Schußwälder oder Bannwüälder.
Su den Shugwäldern gehören zunächft alle
Forjte auf Boden, der bei gänzliqher Bloßlegunag in breiten
Flächen leicht fliegend wird, und die Wälder in fhroffer
Höhenlage. Für dieje Schußgwälder ijt angeordnet, daß fie
nur in einzelnen Streifen oder mittels allmähliqher Durchhauung
 abgeholzt werden dürfen und daß fie foaleich
wieder mit Jungholz gehörig in Beftand zu bringen find.
Ferner dürjen die Hochwälder an der oberen Grenze der
Waldvegetation überhaupt nur im Plenterbetrieb bewirthaftet
 werden. Endlich ijt bei Foriten an den Ufern aewijjer
 großer Gewäller und an Gebirasabhängen, wo Abrut/dhungen
 zu befürchten Jind, der Betrieb der Holzzucht
nur mit RückJicht auf Hintanhaltung der Bodengefährdung,
das Stocroden und Wurzelgraben nur infofern geftattet,
als der dadurch verurfachte Aufrif gegen jede weitere
Ausdehnung Jogleich verfidhert wird.
Bei den Bannwäldern gehen die rechtlidhen Bejöränkungen
 der Eigentümer nod) weiter. Es find das
Forjte, die durch eine ausdrückliche Derfügung der Behörde
 „in Bann gelegt“ worden find; das foll immer
gefchehen, wenn die Sicherung von Perfonen, von Staatsoder
 Privataut eine bejondere Behandlungsweije der
Wälder, als: Schuß gegen Lawinen. Felsitürze, Steinichlaa,

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