Full text : Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

jJondere Dorjicht bei der Fällung, Bringung und Lagerung
des Holzes zur Hintanhaltung von Wajljergefahr erforderlic
 ijt“. Ferner wird hier auch) die Benüßung fhon bejtehender
 Bringungsanlagen von der Bewilligung der politijdjen
 Behörde abhängig gemacht und es wird die Derpflihtung
 ausgejprochen, die dur) die Bringung des
Holzes verurjachten Bodenrifje zu befejtigen und die bejhädigte
 Rafendecke zur jAhnelleren Dernarbung zu
bringen.
Da ferner jede Anräumung der Wildbacharäben die
Hochhwafjjergefahr fteigert, ijt es verboten, ohne behördliche
Bewilligung Holz im Überjhwemmungsgebiet zu lagern;
die in das Wildbachgebiet einhängenden Schlagflächen
müljjen fofort von Holz und dergleichen gereinigt werden;
gelangen Stämme oder Abfälle in das Bachbett, fo müllen
fie ohne Derzug wegge[chafft werden.
In Miederölterreidhh [Müßgt ein Gefeß vom Jahre 1911
den Grundbefiger gegen eine ihm fHhädlihe Aufforftung
eines Nachbarn, indem es ihm das Recht gibt, die Freilafjung
 eines entjpredjend breiten Grenzitreifens von
Bäumen 3u verlangen, wenn font fein Grunditück durch
Befchattung oder dur Wurzelung Schaden leiden könnte.
4. Endlich enthält das Forftgefeß zwingende Doriehriften
 zum Schuße der Wälder gegen Infekten-1qäden.
 Die Injekten bilden eine außerordentlich aroße
Gefahr für die Forfte; mande Gattungen find imftande,
große Wälder gänzlich zu devajtieren. Deshalb ftatuiert
das Forjtgefeß nicht nur eine allgemeine Anzeigepflicht des
Waldbefigers und feines Perfonals für Infektenjhäden,
jJondern gibt aud) den politijdjen Behörden die weiteltgehende
 Dollmact zur Erareifung aller nüßlichen Bekämpfunasmaßregeln.
 Alle gefährdeten Waldeigentümer
ind zur Beihilfe und zur Traauna der Koliten verpflichtet.

2. Betriebsvorjchriften für Alpen.
Die [don oben erwähnten Alpenjdhußgefeße enthalten
aud) gewifje Dorfchriften, welche eine behördlidhe Einflußnahme
 auf den Betrieb ermöglichen. Sie gelten aber nicht
für Jämtliqe Alpen, fondern nur für die Gemeinde- und
die gemeinjdhaftlidgen Alpen und weiter für foldhe im
Einzeleigentum ftebende Alpen, auf denen Meliorationen

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