baren Nachfprung und das vorzeitige Decken der Külber.
Sie jtellen ferner eine Höchftzahl von Sprüngen feit. Über-
tretunaen merden mit Strafe bedroht.
°) Dorkehrungen für die Baltuna
qenügqender Zuchttiere.
Die wichtigjte Dorausjegung für eine rationelle Dieh-
zucht ijt das Dorhandenfjein einer genügenden Anzahl von
zuchttaugliden männlichen Tieren; fehlt es an foldhen,
muß die Diehzucht, namentlich die der bäuerlidhen Bevöl-
kerung, zurückgehen. Gerade die Cizenzierungspflicht
kann aber die Zahl der für die NMachzucht vorhandenen
Tiere vermindern, wenn die Körung unterlaffen wird. Da
nun die kleineren Landwirte in der Regel keine eigenen
Stiere zu halten vermögen, da anderjeits aber keinerlei
Sicherheit dafür befteht, daß „das freie Spiel der wirt-
jhaftliden Kräfte“ dazu führt, daß überall genügend viele
männliqe Suchttiere für fremde weiblidhe Tiere gehalten
werden, jo muß hier das gemeinwirtjhaftliqhe Prinzip
eingreifen und entweder die Gemeinde oder die Gefjfamt-
heit der Diehzüchter verpflichtet werden, auf gemeinfame
Kolten männliqe Zuchttiere zu halten.
Das ijt dur Landesgefeße gefchehen. Dieje [hreiben
entweder felbjt die höchjte Zahl weiblicher Tiere vor, auf
die in jeder Gemeinde mindejtens ein zuchttaugliches
männliqes Tier kommen muß, oder fie tragen dieje Feft-
jegung dem Gemeindeausfhuß auf. Wenn in einer Ge-
meinde die fo berechnete Zahl von männlicghen Zucht-
tieren nicht erreicht wird, fo muß die Gemeinde (oder eine
Swangsgenoffenfchaft der Diechbefiger) die fehlenden Tiere
anjdhaffen und erhalten. Die Auslagen werden entweder
durch Sprungtaren hereingebracht oder fie werden auf alle
Diehbejiger, die kein männlicqhes Zuchttier haben, nach der
Sahl ihrer weibliden Tiere umgeleat. Die Gemeinde muß
für geräumige und gefunde Ställe, hinreidhendes und autes
Futter und Auslaufpläge forgen. In der Regel jtellen die
Landesgejege das Minimum von einem Stier auf 100
tafelbare meiblidhe Rinder auf.
ad) Die Bekämpfung der Tierfeuchen.
Unfere Haustiere unterliegen verfdhiedenen anftecken-
den Krankheiten, die ih außerordentlich rafdh verbreiten
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