Maßregeln find bei den verfdhiedenen Tierkrankheiten in
verfhiedenem Umfang anzuwenden. Überdies können
Rranke oder verdächtige Tiere behördlich getötet und es
können die der Anfteckungsgefahr unterlieaenden Tiere
zwanasweifje geimpft werden.
3. Ein weiteres Mittel zur Bekämpfung der Tier-
jeucen beiteht darin, daß dem Befiger eines erkrankten
oder verdächtigen Tieres das Recht gegeben wird, falls
das Tier behördlich getötet wird, vom Staate Schaden-
erjag zu verlangen. Urfprüngliqh beftand ein folder LAn-
jpruc nur, wenn die Tötung erfolgt ift, um das Dor-
handenjein der Seuche feltzujtellen, nicht aber, wenn fie
gejhah, weil das Tier krank war; das führte aber dazu,
daß die Diehbefiger, um ih vor Schaden zu kewahren, die
Krankheit möglichjt lange verheimlichten. Deshalb hat
das Gefeg, wenigjtens für die gefährlichften Krankheiten,
dem Diehbejiger einen Erjakganfpruch für jedes gekeulte
Tier eingeräumt, alfo aud) dann, wenn die Tötung wegen
Krankheit oder gerechtfertigtem Derdacht erfolate; nur
muß die Anzeige rechtzeitig erjtattet jein und kein Der-
Ihulden des Befigers vorliegen.
Durch alle dieje Maßregeln ijt es in hohem Maße ae-
Iunaen, die Tierleuchen einzudümmen.
4. Betriebsvorjchriften für die Candwirtjhaft im engeren
Sinne.
Diel weniger weit als hinfichtliqH der Forftwirt{chaft,
der Alpenwirtjhaft und der Diehzucht ijt die Gefeggebung
gegangen, um aud den landwirtichaftlichen Betrieb im
engeren Sinne durd) Zwangsvorfchriften zu beeinfiujfen.
Bier jpredjen gegen folde Eingriffe alle jene Momente,
die jhon oben gegen die Mormierung der Iandwirtjchaft-
lichen Betriebsführung von außen angeführt wurden. So
hat fid die Rechtsordnung hier auf diejenigen Fälle be-
jOränkt, wo das wirt{qhaftswidrige Derhalten eines Land-
wirtes nicht nur diejen, fondern auch) andere Iandwirt-
jchaftliqe Betriebe gefährdet, weil eine dur die Natur
gegebene wirtjqhaftlidhe Gemeinfchaft vorliegt. Dies trifft,
ähnlich wie bei der Diehzucht, hinfichtlid) der Schädigung
der Kulturpflanzen durch tierifiche oder pflanzliche Dara-
TYiten zu.
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