Full text : Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Wie schon aus diesen Ausführungen hervorgeht, würden die Richtlinien ihren Zweck verfehlen,
wenn die Finanzämter die angegebenen Zahlen allgemein zur Anwendung bringen. Die eingesetzten
 Zahlen dienen in erster Linie zur Verdeutlichung des Schemas an sich und sollen darüber
hinaus lediglich Anhaltspunkt sein. Das Wesentliche ist das Gerippe als solches, welches
wie oben ausgeführt, die Sachkunde zur Herbeiführung einer möglichst individuellen Veranlagun
der nichtbuchführenden Handwerker geben soll. Die Richtlinien sind auf keinen Fall
als Durchschnittssätze im Sinne des $ 46 E. St. G. anzusehen..
N. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
1. Betriebsgröße.
Die Richtlinien berücksichtigen die einzelnen Betriebgrößen bis zu der Grenze, von der ab
m allgemeinen angenommen werden kann, daß ordnungsmäßige Buchführung vorliegt.
2. Arbeitszeit des Meisters.
Bei der Arbeitszeit des allein arbeitenden Meisters ist im allgemeinen vom Achtstundentag
 ausgegangen. Ist der Meister. fleißig und hat er genügend Aufträge, so wird gegebenenfalls
eine böhere Zahl Stunden einzusetzen sein. Andererseits ist zu beachten, daß der Meister mangels
genügender Aufträge häufig nicht voll beschäftigt ist; insbesondere wird dies manchmal auf dem
Lande der Fall sein, wo der Handwerker noch sehr häufig eine kleine Landwirtschaft hat. Zu
beachten ist auch, daß mancher Handwerker gleichzeitig ein Ladengeschäft besitzt (Schuhmacher,
Klempner, Uhrmacher usw.). Die im Ladengeschäft verbrachte Zeit kann naturgemäß bei der
Berechnung des handwerksmäßigen Einkommens nicht berücksichtigt werden, wie überhaupt bei
zemischten Betrieben (gleichzeitig Handwerks- und Handelshetriebe) der Umsatz und das Einkommen
 jedes Betriebszweiges gesondert zu berechnen ist.
Bei der Errechnung der Arbeitsstunden des Meisters ist die „produktive“ und „unproduktive“
Arbeit zu berücksichtigen. „Produktiv“ ist die Zeit verwandt, welche bei der ‘Preisstellung tatsächlich
 in der handwerksmäßig geleisteten Arbeit in Erscheinung tritt. Für diese Arbeitszeit
wird meistens der Spitzengesellenlohn in Rechnung gestellt. Gelegentlich tritt noch ein besonderer
Meisterzuschlag hinzu (z. B. beim Dachdecker). Die „unproduktive“ Tätigkeit des Meisters erstreckt
 sich auf das Hereinholen von Aufträgen, Überwachen der Arbeitskräfte und Erledigung
der schriftlichen Arbeiten. Diese unproduktive Tätigkeit vergrößert sich naturgemäß mit der
Zahl der Arbeitskräfte und wird von einer für jeden Handwerksbetrieb verschiedenen Betriebsgröße
 ab die alleinige Meistertätigkeit. Das Entgelt für diese unproduktive Tatigkeit erscheint
im Unkostenzuschlag, der durchweg (siehe unten) auf die Löhne aufgeschlagen wird. Das Sinken
der produktiven Meisterstunden wird dadurch bei einem großen Teil der Handwerker vollkommen,
beim anderen Teil zum großen Teil ausgeglichen. Soweit der Unkoste nzuschlag ein Entgelt für
die unproduktive Meistertätigkeit enthält, ist naturgemäß ein Abschlag bei der Einkommensermittlung
 nicht zulässig. Zu Deachten ist hier, daß ein fleißiger und tüchtiger Meister häufig über
die in den Richtlinien vorgesehene Arbeitszeit hinaus produktive Arbeit leistet. Wird diese
Tatsache vom Finanzamt im anzelfall festgestellt, so ist das Einkommen entsprechend zu erhöhen.

3. Gesellenarbeitszeit.
Die Ermittlung der Gesellenarbeitszeit (tößt dann auf Schwierigkeiten, wenn der Meister im
Laufe des Jahres eine verschieden große Anzahl von Arbeitskräften beschäftigt hat. Als Grundlage
 zur Ermittlung des gezahlten Lohnes hat das dann von jedem Meister zu führende Lohnbuch
zu dienen. Gegebenenfalls kann auch — doch nur in Ausnahmefällen — Auskunft von der
Berufsgenossenschaft, der die gezahlten Löhne anzuzeigen sind, eingeholt werden. Die Berufsgenossenschaft
 hat Auskunft im Lohnsteuerinteresse zu erteilen.
Zu beachten ist, daß in jedem Finanzbezirk ‚der jeweils geltende Tariflohn einzusetzen ist.
4. Lehrlingsentschädigung.
Bei einer‘ Anzahl von Richtlinien ist auch die sogenannte Lehrlingsentschädigung berücksichtigt.
 die im allgemeinen jährlich 250.— A. beträgt.
5. Unkosten.
Die produktive Arbeitszeit des Meisters, die gezahlten Löhne, die Lehrlingsentschädigungen
ergeben den Gesambetrag der Löhne. Auf diesen Gesamtlohnbetrag wird zur Abgeltung der
weiteren Unkosten ein Zuschlag gerechnet, der in manchen Handwerksbetrieben je nach der
Größe des Betriebes wächst. Im Unkostenzuschlag ist. wie oben ausgeführt. auch das Entgelt
für unproduktive Meistertätigkeit enthalten.

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