Anhang.
Der Präsident des Landesfinanzamts.
26/128. I. E. 1110.
Kassel, den 25. März 1927.
Betrifft: Richtlinien für die Frühjahrsveranlagung 1927 zur Einkommensteuer.
An die Finanzämter des Bezirks (außer Frankfurt-Niedenau).
Im Anschluß an den mit meiner Rundverfügung vom 15. 2. 1927 — 26/1 E 600 — mit
geteilten Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 8. 2. 1927 — II e/u 400 — übersende
ich in den Anlagen Richtsätze für die Veranlagung der nichtbuchführenden Gewerbeireibenden
(Einzelhändler und Handwerker) zur Einkommensteuer und lasse außerdem unter
Abschnitt IV dieser Verfügung Richtlinien für die Veranlagung der Hausbesitzer folgen. .
IL. Allgemeines:
Wie bereits in dem Erlaß des Herrn Reichsministers der Finanzen Abschnitt B III hervorgehoben
ist, handelt es sich nicht um Durchschnittssätze im Sinne des 8 46 Einkommensteuergesetz.
Die Richtsätze sind für die Finanzämter nicht bindend und sind von ihnen den örtlichen
Verhältnissen anzupassen. Sie sollen nur Anhaltspunkte sein, um eine gewisse Gleichmäßigkeit
der Schätzungen zu erreichen. Das bei der Veranlagung zu erstrebende Ziel muß die Feststellung
des tatsächlichen Einkommens eines jeden Steuerpflichtigen sein. Deshalb dürfen die Richtlinien
nicht schematisch angewendet werden. Sie sind auch erst dann anzuwenden, wenn andere
Schätzungsverfahren, wie Vergleiche mit buchführenden Gewerbetreibenden oder ‘branchenweise
Begutachtung durch Sachverständige, nicht zum Ziel führen. Die für die vorjährige Voranlagung
angeordnete branchenweise Bearbeitung hat sich nach den Berichten der Finanzämter bewährt.
Auch bei der diesjährigen Veranlagung ist in der gleichen Weise zu verfahren.
Die Handwerkskammern haben den Wunsch ausgesprochen, daß die von den örtlichen
Organisationen (Kreishandwerkerverbänden) vorgeschlagenen Sachverständigen nach Möglichkeit
bei der Vorbereitung der Veranlagung gehört und nicht ohne Grund abgelehnt werden. Ich
ersuche diesem Wunsch, soweit möglich, zu entsprechen. Das Recht, auch andere Sachverständige
zu hören, bleibt den Finanzämtern und Steuerausschüssen nach den Bestimmungen der A. O. unbenommen.
Die Anschriften der örtlichen Organisationen des Handwerks, die für die Verhandlungen
mit den Finanzämtern und für die Benennung von Sachverständigen in Frage kommen
werden. füge ich bei.
IT pp.
III. Handwerker.
Für die Schätzung des Einkommens der nichtbuchführenden Handwerker sind auf Antrag
der Handwerkskammern Reinverdienstsätze ermittelt worden*). Von der Aufstellung von Rohzewinnsätzen
und Richtlinien, die sich auf der Kalkulation des Handwerks aufbauen, habe ich
im Einvernehmen mit den Handwerkskammern abgesehen. Zu den in den Anlagen angegebenen
Richtsätzen bemerke ich, daß sie nur für die handwerkerliche Arbeit gelten, nicht auch für
Handelsgeschäfte, die Handwerker daneben betreiben, z. B. nicht für den Verkauf von Seife,
Schönheitsmitteln usw. durch Friseure. Die Sätze sind auf eine volle Beschäftigung :an einer
normalen Anzahl von Arbeitstagen abgestellt. In ihnen sind die Schuldzinsen nicht abgegolten.
In der Regel wird bei wachsender Gehilfenzahl infolge der zunehmenden Unkosten für Löhne der
Gewinnsatz fallen.
Zur weiteren Orientierung füge ich in der Anlage 5 eine mir von den Handwerkskammern
ingereichte Aufstellung der von nen errechneten Reingewinnsätze bei.
IV. V, pp.
gez. von Laer.
*) Anmerkung der Handwerkskammern Kassel und Wiesbaden: Das soll heißen: aut
Antrag der Handwerkskammern sind Reinverdienstsätze anstelle von Bruttoverdienstsätzen
festgelegt worden. Es bestand nämlich die Wahl zwischen Brutto- und Nettosätzen.