Full text : Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Die Veranlagung ist im übrigen gemäß den Ausführungen im Erlaß — III e/u 100 — vom
17. 2. 1926, meinen vorjährigen dazu ergangenen Rundverfügungen und den Anordnungen im
Erlaß HI e/u 400 vom 8. 2. 1927 zu B III auszuführen. Ich lege den größten Wert darauf, daß
die diesmalige Frühjahrsveranlagung möglichst gründlich durchgeführt wird. Dazu ist zunächst
erforderlich, daß die Finanzämter anhand der vorgenommenen bezw. vorzunehmenden Umsatzsteuerbetriebsprüfungen
 bei buchführenden und sonstigen zuverlässigen Steuerpflichtigen ausreichendes
 Material haben, um zu den bekanntgegebenen Richtlinien und Bruttogewinnsätzen und
zur Festsetzung von Reingewinnsätzen Stellung nehmen zu können. Sodann ist mit Sachverständigen
 in eine eingehende Erörterung der anzuwendenden Sätze an sich und ihre Benutzung im
Einzelfalle einzutreten. Ist dieses geschehen, ersuche ich, mit den benachbarten Finanzämtern
die gefundenen Sätze auszutauschen.
Zwecks Herbeiführung einer Angleichung der Sätze in wirtschaftlich gleichliegenden Bezirken
beabsichtige ich, nach Ostern Besprechungen mit ‚den Herren Amtsleitern abzuhalten. Ich ersuche
um Meldung bis zum 11. 4. d. J., mit welchen Ämtern eine gemeinschaftliche Besprechung tür
erforderlich gehalten wird.
Ich weise darauf hin, daß die Veranlagung der übrigen Pflichtigen, d. h. der buchführenden
Gewerbetreibenden und der freien Berufe, durch die obigen Ausführungen nicht berührt wird
und ohne Verzögerung durchzuführen ist.
Bei der Berichterstattung zum 1. September 1927 über die Erfahrungen bei der Frühjahrsveranlagung
 ersuche ich um eingehende Stellungnahme hinsichtlich der Brauchbarkeit der anliegenden
 Aufstellung. Insbesondere ersuche ich, Vorschläge für die Verbesserung und den
Ausbau der Richtlinien — auch hinsichtlich etwaiger nicht berücksichtigter Berufszweige —
zu machen.

gez. Denhard.

Beglaubigt ;
gez. Unterschrift.
Steuerinspektor.

Landesfinanzamt Karlsruhe.

L Schätzung nach Tagesverdienstsätzen für 1926.
Bei mittleren und kleineren Betrieben, namentlich beim Handwerk, zeigt es sich, daß die
Richtsätze bei den oft schwer feststellbaren Umsätzen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen.
Dies gilt namentlich für kleinere Handwerksbetriebe nachstehender Art: Anstreicher, Bäcker,
Friseure, Blechner und Installateure, Polsterer, Sattler, Schlosser, Schmiede, Schreiner, Schuhmacher
 und Schneider. Um hier ein angemessenes Ergebnis zu erreichen, empfiehlt es sich,
falls bei den einzelnen Gewerbebetrieben ‚keine besonderen Verhältnisse vorliegen (eine Arbeitsunfähigkeit,
 Krankheit oder dergl.), von dem Verdienst auszugehen, den ein gelernter Arbeiter
hat. Für den gelernten Arbeiter kommt für 1926 ein durchschnittlicher Stundenlohn von etwa
0,90 A#, also ein Lohn von 7,— A% für den achtstündigen Arbeitstag in Frage. Schließt man
hieraus auf den Verdienst des Meisters selbst, so ist für diesen anzusetzen:

Tagesverdienst netto... . 0.000000 7,— PM,
Hierzu als Verdienst des Meisters für jeden bei ihm beschäftigten
Gehilfen ....0.0.0.00.. en — RM,
und für jeden Lehrling .... 20050 AM

Der hiernach schätzungsweise Tagesverdienst wäre mit 300 Arbeitstagen (bei Friseuren mit
360 Tagen) zu vervielfachen. Dieser Betrag erhöht sich noch um 20% für den Verdienst an
Material, das bei Ausführung der Arbeit vom Handwerker geliefert wird (bei Friseuren für den
Verkauf von Seifen, Parfümerien usw.).
Beschäftigt z. B. ein Meister einen Gehilfen und einen Lehrling, so ergibt sich ein Tagesverdienst
 von 7 we —+ 0,50 == 9,50 %%, bei 300 Arbeitstagen ein Gesamtverdienst von 2850 AM.
hierzu 20% als Verdienst für Materiallieferung ...... . 570 PM,
Gesamteinkommen . . 0 34208
Bei Saisongewerben, bei denen keine 300 Tage gearbeitet wird, wird sich die kürzere Arbeitszeit
 regelmäßig durch höhere Löhne ausgleichen.

nn

15.
            
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