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VI. Abichnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
ß) Eine befondere Form ift für die Kündigung des Dienitvertrags
im BGB, nidt vorgejhrieben. ES ift nicht einmal der Gebrauch des
Xusdruds: „Kündigung“ geboten. SGenügend Hit, wenn nur der
Wille zu fündigen, deutlidh irgendwie zum Auzdrude kam.
Sn der Praxis entitehen nicht jelten Zweifel über die Frage, ob
ine Neußerung als eine hefriftete oder unbefriftete Kündigung
aufzufalfen ift, 3. B, der DienfthHerr jagt zum Dienftverbflihteten bloß:
‚Sehen Sie fi nad anderer Arbeit um!“ It hier der Verbflichtete
‚ofort entlafjen oder {ft Ihm nur auf den maßgebenden Kündigungstermin
gefündigt? Hier ift e& Sache de3 Kündigenden, den andern über die
Tragweite feiner Kündigung nicht im Irrtum zu belaffen; will 3. B.
der Verpflichtete den Dienft auf jene Erklärung hin endgültig verlaffen,
jo muß ihn der Dienftherr aufflären, falZ diefer nur mit Einhaltung
der maßgebenden KündigungsSfrift kündigen wollte (jo mit Recht Sigel
3. 158 und vgl. au Lotmar Bd. 1 S. 564, 567).
Die Kündigung darf nicht zu undafjfender Zeit und nicht an
unpaffendbem Orte erklärt werden; eine folche Kündigung i{t al un:
zültig anzufjehen, fofern fie der Adreffat zurücweift; dal. Sigel a, a. DO.
S. 162 und Lotmar Bd. 1 S. 56; val. hiezu ferner auch 88 180, 188
3RO. mit 8 132 BGB.
Die Kündigung muß ferner deutlidH und zweifel8frei G. 3.
beziüglid) des Zeitpunkt) erklärt merden; val. hierüber Nipr. d. OLG.
Bojen) Bd. 3 S. 94.
Man unterjdeidet beim Dienftvertrage die orbentliche (befriftete) und
außerordentliche (unbefriftete) Kündigung. Näheres ergeben die
88 621 ff. Diefe beiden Arten find nad Tatbejtand, NRecht8wirkung,
Vorausfjeßung und AnwendungIgebiet grundjäßlih verichieden (vgl.
ezu im einzemnen Lotmar Bd. 1 S. 602 ff.)
Bon mancher Seite (3. B, Lotmar) wird ferner der Begriff „ent:
Friftete“ Mündigung aufgeftellt für eine Kündigung, die erft nachträg-
fig dur) Ummandlung einer befrifteten Kündigung in eine unbefriftete
antjtanden ift. Val. hierüber Lotmar Bd. 1 S. 698 ff.
Bu beachten ift ferner, daß eine Willenserklärung, die al8 Ründigung
ungültig ijt, weil fie den Tatbeftand oder die Vorausfebung der
Aündigung nicht erfüllt, dur Korrektur oder Konve rjition
(vgl. $ 140) mit Mecdt8wirkung bekleidet und iIiniofern aufrechterhalten
werden kann.
€ fann hier vor allem der Fall eintreten, daß Tolde Widen8-
erflärung al8 Bertragsantrag vom Gegner richtig erkannt und an:
genommen wird, {jo daß dann eine vertragliche Endbeftimmung daraus
erwächft. (Vgl. Lotmar Bd. 1 S. 568 ff. und auch Seuff. Arch. Bd. 55
Nr. 148.)
Herner ift zu beachten (vgl. Lotmar Bd. 1 S. 569 ff):
If ungültig gefündigt worden im Sinne fofortiger Aufs
Hebung des Dienftverhälinifje8 (3. B. unbefugte Entlaffung 20.), fo gilt
der Vertrag al8 gefündigt für den Zeitbuntt, der um die (gefeßglidhe ober
vertraglide) Kündigungsfrift vom BZeitpunkte der tatjächlid vorge:
nommenen Kündigung entfernt ift. Val. hiezu auch Staub in Anm. 8
zu 8 66 HGB.
Wurde die KündigungsSfrift zu kurz bemeffen, fo gilt die Kün-
bigung für den Ablauf der redtmähigen Kündigungsfrift vonı Zeitpunkte
der tatlächlidgen Kündigung ab gerechnet.
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