Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Fleischer 
11. Landesfinanzamt Königsberg (Bezirk d. Hwk. Königsberg). 
Bruttover- Nettover- 
dienst vom dienst vom 
Umsatz in Umsatz in 
El /o 0 /o nn 
Vergl. Verfügung 23—28% 5—10°% (und 
y. 15. Febr. 1925 höher falls Ein- 
ÜD kauf direkt vom 
6 zu 1b Landwirt) 
12. Landesfinanzamt Magdeburg (Bezirk der Hwk. Dessau. 
Reinertrag in °% der Einnahmen 
Richtsatz Rahmensatz 
13 ; 10—15 
13. Landesfinanzamt Mecklenburg-Lübek (Bezirk der Hwk 
Krfurt, Magdeburg, Halle). 
Wird das Vieh selbst ge- 
schlachtet, so wird die obere 
orenze erreicht. Bei günstigem 
Vieheinkauf vom Erzeuger 
zönnen bis 20% erreicht 
werden. 
Schwerin und der Gk. Lübeck). 
Röhverdienst Reinverdiens 
in °% vom Umsatz 
Lt. Ladenschlächter 
Umsatz bis zu 20000 A% 20—25 
20000— 60000 „ 20—25 
60000— 100000 „ 20—25 
über 100000 „ 20—25 
2. Engrosschlächter (keine Viehhändler) 
d.h. solche Schlächter, die lebendes Vieh an die 
heimischen Schlachtstätten schaffen und dort 
lebend oder geschlachtet verkaufen 
Umsatz bis zu 30000 4 
„80000 AM. 
üher 80000 AA 
10—12 
8—10 
7— 9 
6— 8 
5 
4 
2 
(4. Landesfinanzamt München (Bezirk der Hwk. Augsburg, 
Reingewinn in °% des Umsatzes 
a) Landesfinanzamt München a 
1. Altmetzger (Frischfleischmetzger) 10-—12 
2, mit Wurstbereitung . .... 10—15 
9) Handwerkskammer Augsburg: 
1. Altmetzger (Frischfleischmetzger) . . 
2. mit Wurstbereitung . - i 
n besonders gelagerten Fällen 
kann die Abweichung von den 
Richtsätzen nach oben und 
unten gerechtfertigt sein. Bei 
weitgehender Mitarbeit der 
Ehefrau, erwachsener Kinder, 
besonderer Tüchtigkeit des In- 
habers oder besonders günsti- 
gen Einkaufs- und .Verkaufs- 
möglichkeiten sind stets die 
oberen Rahmensätze 
anzuwenden. 
München, Passau). 
Diese Sätze haben sich nach 
den Feststellungen der Buch- 
stelle für das Metzgergewerbe, 
lie bei der Handels- und Ge- 
werbebank (Viehmarktbank) 
besteht, ermittelt und sind dort 
jederzeit nachzuprüfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.