Friseure
17. Landesfinanzamt Oberschlesien (Bezirk der Hwk. Oppeln).
Rohgewinn in % Reingewinn in %
I. Handarbeit... . 50—70 30—45
2. Verkauf ..... 30-—50 20—40
18. Landesfinanzamt Schleswig-Holstein (Bezirk der Hwk. Altona, Flensburg).
Alleinmeister . . . 0.010000
mit 1 Lehrling . 2.00.0000...)
„ 1 Gesellen ........00.
„mehr als 1 Gesellen. .
. . 50—55 %
4550 %
445 %
2040 9,
19. Landesfinanzamt Stettin (Bezirk der Hwk. Schneidemühl, Stettin, Stralsund).
Rohverdienstsatz: 85—095 % vom Umsatz.
Bemerkung der Hwk. Stettin: Außer Miete, Lohn-, Gewerbe- und Umsatzsteuer sind
noch erhebliche Unkosten für Reinigung der Wäsche, Instandhalten der Messer und Scheren usw.
in Abzug zu bringen. Außerdem wird bei dem Warenverkauf nicht allgemein ein Reinverdienst
von 20% angenommen werden können.
20. Landesfinanzamt Stuttgart (Bezirk d. Hwk. Heilbronn, Reutlingen, Sigmaringen. Stuttgart, Ulm).
Richtsatz in °%
für den Nettogewinn
Friseur (einschl. Handel mit Parfümerien
and Toilettenartikeln) . . 2...
bei städtischen Geschäften, in
besonders guter Lage mehr.
bei ländlichen Betrieben.
(Vgl. auch das am Schluß des Heftes wiedergegebene „Merkblatt der Arbeitsgemeinschaft
des Württ. Handwerks“ und die beiden Erlasse des Präsidenten des Landesfinanzamtes Stuttgart —
[ Nr. 20716/27 .y. 14. 4. 1927 umd I Nr. 21812/27 v. 6. 5. 1927.)
35—45
21. Landesfinanzamt Thüringen (Bezirk der Hwk. Gera, Meiningen, Weimar).
Reingewinn in %
vom Gesamtumsatz
Meister allein ....
mit 1 Gehilfen
”„ 2 »”»
„ mehr
15—55
25—42
30-—40
20.20
22. Landesfinanzamt Unterelbe (Bezirk der Ck. Hamhurg).
Nettogewinnsatz in
a des Umsatzes
50—60
15-—40
Alleinmeister . ........
Betriebe mit 1 Gehilfen. ....
Bemerkung der Gewerbekammer: Auch im Barbier- und Friseurgewerbe i
1926 wesentlich schlechter gewesen als 1925, da das Schneiden von Bubiköpfen. 1006 da
zurückgegangen ist. Auch der Verkauf von Haarpflegemitteln in den Friseurgeschäften ist 1926
wesentlich geringer als früher gewesen. Bei normaler Geschäftslage rechnet der Friseur 65—70%
Unkosten zum Arbeitslohn. Durchschnittlich dürfte der Nettoumsatzverdienst für einen Allein-
meister nicht mehr als 50% betragen haben, für solche mit Gehilfen dürften höchstens 15—40%
in Ansatz gebracht werden, wobei eine Minderung von 10% für jeden beschäftigten Gehilfen
bezw. Tehrüng anzusetzen ist. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch zwischen den soge-
Anaen City-Geschäften und den Vorortgeschäften. Letztere sind wesentlich schlechter gestellt
als die ersteren.