Metadata : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

ziehenden  ober  Reisenden  bestimmt  sind,  insbesondere  gebrauchte  Bekleidungsstücke  jeder  Art,  Leib-,  Tischund
  Bettwäsche.
Für  die  übrigen  Gegenstände,  die  von  einem  Umziehenden  oder  Reisenden  mitgeführt  werden  ,gelten
die  erlassenen  Ausfuhrverbote.  Jedoch  sind  die  Zollstellen  angewiesen  worden,  allzu  große  Härten  bei  der
Anwendung  der  Bestimmungen  zu  vermeiden,  sie  sind  ermächtigt,  auch  andere  Gegenstände  des  persönlichen ­
  und  unentbehrlichen  Reisebedarfs,  außer  den  zugelassenen  Waren  der  Abschnitte  V  u.  VI;  ausnahmsweise ­
  ebenfalls  ohne  besondere  Ausfuhrbewilligung  heraus  zu  lassen.
.  c)  Gegenstände,  die  den:  Ausfuhrverbot  unterliegen,  die  Personen  zur  Ausübung  ihres  Berufs  in  das  Ausland  mitnehmen ­
  oder  zunächst  aus  dein  Ausland  mit  hereingebracht  haben  und  tvieder  mit  dorthin  zurücknehmen
wollen,  in  unbedenklichen  Fällen.
ck)  Postsendungen  an  Kriegsgefangene,  soweit  sie  nach  den  postalischen  Bestimmungen  als  Sendungen  für  Kriegsgefangene ­
  gelten.
s)  Präparate  für  Lehr-  und  Anschauungszwecke.  (Bei  getrockneten  Pflanzen  nur  für  Herbarien  von  unbedeutendem
Werte,  z.  B.  Schulherbarien).
f)  Schisfsproviant  für  deutsche  Schiffe  sowohl  als  auch  für  Schiffe  von  Österreich-Ungarn  und  solche  von  neutralen
Staaten,  sofern  es  sich  um  die  normale  Verproviantierung  handelt.
g)  Bunkerkohlen  für  den  eigenen  Bedarf  von  Schiff  n,  die  deutsche  Häfen  verlassen,  jedoch  nur  in  der  Menge,  welche
für  den  sicheren  Vollzug  der  Fahrt  nach  dem  Bestimmungshafen,  und  sofern  die  Rückfahrt  nachgewiesenermaßen ­
  im  deutschen  Interesse  erfolgt,  auch  für  diese  erforderlich  sind.
können  in  das  Ausland  mitgenommen  werden
h)  Silbermünzen  bis  zum  Betrage  von  3  M  für  eine  Person,  sowie
Stickel-,  Kupfer-,  Alunüniummünzen  bis  zum  Betrage  von  insgesamt  2  M  für  eine  Person;
i)  Angehörigen  eines  verbündeten  oder  neutralen  Staates  können  diejenigen  Silbermünzen  ihres  Heimatlandes,
welche  sie  glaubhafterweise  zu  ihrem  persönlichen  Bedarf  aus  dem  Auslande  über  die  Grenze  mitgebracht
haben,  bei  ihrer  Rückreise  belassen  werden.  Der  Betrag  der  hiernach  zur  Ausfuhr  ohne  Ausfuhrbewilligung
zuzulassenden  Silbermünzen  darf  jedoch  —  in  deutsche  Währung  umgerechnet  —  die  Summe  von  500  Ä
nicht  übersteigen,
können  durchgeführt  werden
k)  Liebesgabensendungen  an  Kriegsgefangene  oder  Internierte  feindlicher  Länder  in  Österreich-Ungarn,  Holland
und  der  Schweiz,  wenn  die  Sendungen  mit  dem  Stempel  des  dänischen  bezw.  holländischen  Roten  Kreuzes
versehen  sind  und  gegen  die  Natur  der  Sendung  und  die  angegebene  Eigenschaft  des  Empfängers  keine
Bedenken  aus  den  besonderen  Umständen  des  Falles  entstehen.
können  aus-  oder  durchgeführt  werden
l)  Umschließungen*).

*)  I.  Waren,  deren  Ausfuhr  oder  Durchfuhr  verboten  ist,  unterliegen  den  Verboten  auch  dann,  wenn  sie  als  Umschließungen, ­
  Berpackungsmittel  oder  Verschnürungen  für  Waren  dienen  sollen.
II.  Ohne  besondere  Bewilligung  dürfen  als  Umschließungen,  Verpackungsmittel  oder  Verschnürungen  mit
aus-  oder  durchgeführt  werden:  Stroh,  Strohseile,  Heu,  Moos,  Heidekraut,  Sägespäne,  Hobelspäne,  Sägemehl,  Holzwolle, ­
  soweit  sie  zur  Sicherung  der  Waren  gegen  Bruch  usw.  notwendig  sind;  Holzkisten;  Holzsässer,  nicht  zur  Beförderung ­
  von  Fetten  oder  Flüssigkeiten  tauglich;  Verschlüge,  Bretter,  Latten  aus  Holz;  Holzspankörbe;  Papierbindfaden;
Papier,  Pappe  und  Behälter  daraus;  Hohlglaswaren;  Büchsen,  Dosen  und  Tuben  aus  Schwarzblech.  —  Diese  Ausnahme ­
  gilt  nur  für  Umschließungen,  Berpackungsmittel  und  Verschnürungen,  die  handelsüblich  sind  und  nicht  zur  Umgehung ­
  eines  Ausfuhrverbots  mit  aus-  oder  durchgeführt  werden  sollen.
III.  Die  Mitausfuhr  folgender  Umschließungen:  a)  Umichließungen  aus  Jute,  Baumwollengeweben  sowie
Nachahmungen  von  solchen  aus  Papierstoff,  Textilosegeweben  und  Textilit;  b)  Matten  aller  Art  aus  Stroh,  Bast,
Binsen  oder  anderen  pflanzlichen  Flechtstoffen  (außer  Gespinstfasern);  o)  zur  Beförderung  von  Fetten  oder  Flüssigkeiten
geeignete  Holzfässer;  ck)  Stahlflaschen,  Flaschen  aus  Fluß  oder  Schweißeisen;  e)  eiserne  Fässer;  f)  mit  Hopfen  gefüllte ­
  Zylinder  aus  Eisenblech  nebst  den  dazu  gehörigen  Gummiringen  und  Jutesäcken  —  ist  ohne  besondere  Ausfuhrbewilligung ­
  gestattet,  wenn  zur  Sicherstellung  ihrer  Wiedereinfuhr  nach  der  Entleerung  im  Ausland  vor  der  Ausfuhr
der  doppelte  Betrag  ihres  Wertes  bei  einer  Zollstelle  hinterlegt  wird;  der  hinterlegte  Betrag  ist  zu  erstatten,  sobald
die  Umschließungen  nachweislich  wieder  eingegangen  sind.  Solche  Umschließungen  können  nur  gegen  erneute  Sicherstellung ­
  befüllt  wieder  ausgeführt  werden.
IV.  Umschließungen  der  unter  III  genannten  Art,  die  im  leeren  Zustand  zur  Befüllung  eingeführt  und  dann
befüllt  in  das  Ausland  zurückgebracht  werden,  sind  von  den  Zollstellen  im  Vormerkverfahren  ohne  Hinterlegung  eines
Wertbetrags  abzufertigen.
V.  Die  Art  der  Umschließungen,  Verpackungsmittel  und  Umschnürungen  der  Waren  ist  in  den  Frachtpapieren,
Ausfuhr-  und  Durchfuhrbewilligungen  genau  anzugeben.
Repenning,  Aus-  und  Durchfuhrverbote.

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