Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Maler 
Die vorstehende Aufstellung berücksichtigt, daß das Malergewerbe ein Saisongewerbe ist 
Cal. die Stundenzahl Spalte 2, 3° und 4). Zu beachten ist, daß die in Spalte 8b eingesetzten 
Zahlen (Entgelt für unproduktiven Zeitaufwand des Meisters) in den Geschäftsunkosten (Spalte 8) 
enthalten sind. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der in Spalte 8 und 8a angegebene Geschäfts- 
unkostenaufschlag tatsächlich in die Unkostenberechnung eingesetzt ist. 
u Umsatz eines gutgeleiteten Malerbetriebes kann das Dreifache der gezählten Löhne 
erreichen. . 
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes 
Hannover vom 9. März 1927.) 
9. Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. F.- reiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim). 
Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach 
Kalkulationssätzen: Richtsatz für den 
Anstreicher, Gipser und Maler: Nettogewinn in °% 
a) Meister allein oder mit 1 Lehrling .....50 
mit 1 Gehilfen ..... 40 
2 „ 35 
+ ” 30 
4 25 
2, 
7 ”„ 5—6 » = 
oder b) Meisterlohn + 8—10% vom Umsatz 
10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk der Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Trier). 
a) Landesfinanzamt Köln: 
Maler und Anstreicher: 
Bis zu 3000.— AM Umsatz . 
»„ 5000.— , 
7 000.— 
9000.— 
* 000.- 
‚2090.- 
25 000.- 
30 000.-- 
40000.— 
50000.— 
100000. — 
7 
IL Berechnung der Nutzensätze: 
Den Berechnungen wurden in jeder Branche Betriebe zugrunde gelegt, in der Art und dem 
Umfange, wie sie am häufigsten in Köln vorkommen. 
Die prozentualen Sätze für Bruttonutzen, Geschäftsunkosten und steuerpflichtigen Reingewinn 
sind berechnet vom steuerpflichtigen Umsatz. (Steuerpflichtiger Umsatz = Gesamtverkaufserlös oder 
‚einnahmen, zuzüglich evtl. Eigenverbrauch.) . 
Der Bruttoverdienst bei Malern und Anstreichern ist ermittelt worden durch Kürzung der 
Ausgaben für Materialien und der Löhne vom Umsatz. Bei Anwendung des Bruttonutzensatzes 
dürfen deshalb zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nur noch die sogenannten un- 
produktiven Unkosten zum Abzug zugelassen werden. 
Die Unkosten sind auf Grund von Belegen über tatsächliche Unkostenbeträge so angesetzt 
worden, wie sie in einem Betriebe mit dem zugrunde gelegten Umsatz unter Ausschluß aller 
Sonderverhältnisse vorhanden sind. 
Miete für Geschäftsräume wurde nicht berücksichtigt, sondern es wurde in allen Fällen an- 
zenommen, daß eigene gewerbliche Räume vorhanden sind. Eventuell ermäßigt sich deshalb der 
Reingewinn um die Miete für die gewerblichen Räume.
	        
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