Maler
Die vorstehende Aufstellung berücksichtigt, daß das Malergewerbe ein Saisongewerbe ist
Cal. die Stundenzahl Spalte 2, 3° und 4). Zu beachten ist, daß die in Spalte 8b eingesetzten
Zahlen (Entgelt für unproduktiven Zeitaufwand des Meisters) in den Geschäftsunkosten (Spalte 8)
enthalten sind. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der in Spalte 8 und 8a angegebene Geschäfts-
unkostenaufschlag tatsächlich in die Unkostenberechnung eingesetzt ist.
u Umsatz eines gutgeleiteten Malerbetriebes kann das Dreifache der gezählten Löhne
erreichen. .
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes
Hannover vom 9. März 1927.)
9. Landesfinanzamt Karlsruhe (Bezirk der Hwk. F.- reiburg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim).
Schätzung nach Brutto- und Nettoverdienst, sowie nach
Kalkulationssätzen: Richtsatz für den
Anstreicher, Gipser und Maler: Nettogewinn in °%
a) Meister allein oder mit 1 Lehrling .....50
mit 1 Gehilfen ..... 40
2 „ 35
+ ” 30
4 25
2,
7 ”„ 5—6 » =
oder b) Meisterlohn + 8—10% vom Umsatz
10. Landesfinanzamt Köln (Bezirk der Hwk. Aachen, Koblenz, Köln, Trier).
a) Landesfinanzamt Köln:
Maler und Anstreicher:
Bis zu 3000.— AM Umsatz .
»„ 5000.— ,
7 000.—
9000.—
* 000.-
‚2090.-
25 000.-
30 000.--
40000.—
50000.—
100000. —
7
IL Berechnung der Nutzensätze:
Den Berechnungen wurden in jeder Branche Betriebe zugrunde gelegt, in der Art und dem
Umfange, wie sie am häufigsten in Köln vorkommen.
Die prozentualen Sätze für Bruttonutzen, Geschäftsunkosten und steuerpflichtigen Reingewinn
sind berechnet vom steuerpflichtigen Umsatz. (Steuerpflichtiger Umsatz = Gesamtverkaufserlös oder
‚einnahmen, zuzüglich evtl. Eigenverbrauch.) .
Der Bruttoverdienst bei Malern und Anstreichern ist ermittelt worden durch Kürzung der
Ausgaben für Materialien und der Löhne vom Umsatz. Bei Anwendung des Bruttonutzensatzes
dürfen deshalb zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nur noch die sogenannten un-
produktiven Unkosten zum Abzug zugelassen werden.
Die Unkosten sind auf Grund von Belegen über tatsächliche Unkostenbeträge so angesetzt
worden, wie sie in einem Betriebe mit dem zugrunde gelegten Umsatz unter Ausschluß aller
Sonderverhältnisse vorhanden sind.
Miete für Geschäftsräume wurde nicht berücksichtigt, sondern es wurde in allen Fällen an-
zenommen, daß eigene gewerbliche Räume vorhanden sind. Eventuell ermäßigt sich deshalb der
Reingewinn um die Miete für die gewerblichen Räume.