Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

700 VIL AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
S 488 
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Der Verkäufer Hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kojten 
der Fütterung und Pflege, die Koften der thierärztlichen Unterfuchung und Be- 
Handlung Jowie die Koften der nothwendig gewordenen Tbdtung und Wegichafiung 
des Thieres zu erfeben. 
© I, 405; IL, 428; Il, 432. 
Die bei der Wandelung zu erfeßenden Koften. a 
..4- Un und für fich it der Wandelungsanipruch (die Wandelungsklage) in feiner 
fpeztfifchen Seftaltung (abgefehen von S 463) nicht dazır angetan, außer der Wandelung 
au noch Nebenanfprüche zu verfolgen (SB. 1, 741, 744). , 
a) Wie weit foldhe überhaupt Plab greifen fönnen und aus welchen fonftigen 
rechtlichen Seftdhtapunkten fie geltend zu machen wären, beitimmt ji nad 
allgemeinen Normen; e8 wird insbef. durch S 488 die Geltendmachung 
weitergehender Unfprüche, die vertragsmäßig oder A) begründet 
find, nicht ausge chloffen (vgl. Ripr. d. DLO. [Dresden] Bd. 8 S. 74). Ein 
joldher rechtlicher ®efichtSpunkt it 3. B. die Sejdhäftsführung obre Auftrag, 
menn etwa Erfaßpoften für Verwendungen des Käufers in Frage Fommen. 
Vebteres ift jedenfalls in den durch & 488 gefennzeichneten Richtungen bei 
der Wandelung mit fehlerbehafteten Tieren nahezu regelmäßig der Zall. 
Sn praktifcher Weife hat daher auch $ 488 die darin erwähnten Erfagpoften 
Kirn zu einem Gegenitande des Wandelungsanfipruchs 
jelbit geftaltet. 
Die hier verzeichneten Forderungen erficheinen al8 Nebenforderungen 
and zwar auch prozejfual im Sinne des 54 8%BO., vol. D. Iur.3. 1900 
S. 324, ROSE, Bd. 52 S. 164 und Puchelt3 Ztichr. Bd. 34 S. 15 ff.; dagegen 
Wurzer, Gruchots Beitr. Bd. 53 S. 48. 
Yeber den Ort, an dem der Verkäufer das Tier zurücdnebmen muß, val. 
Sa 2,c zu S 465, f. ferner auch unten Bem. 2, c und Stöhzle a. a. &L. 
S, 228. 
2, ABS AuSsnahmebeitimmung it die SGefegeSftelle einer ausdehnenden 
Auslegung nicht zugänglich. 
a) € Können daher weitere Roften 3. B. für Desinfektion, bauliche Veränderungen 
von Stallungen 20.) welde der Käufer beim Erwerbe gehabt bat, in die 
DBeitimmung des 8 488 nicht einbezogen werden. 
3) Das gleiche gilt von Koften für Sch ußmaßregeln bei Seuchengefahr. 
Ein Erfabanipruch für ‚Toldhe Unfprüche bejteht jedenfalls als Teil des 
WandelungsaniprucdhsS nicht, fondern kann mur al8 {1 elbitändiger 
SchadenzSerfaßanfpruch in Frage fommen, wenn und foweit ein 
Jolcher EEE e dem Verkäufer auf Grund Verjhuldens oder Vertra yö= 
abrede (vgl. Kipr. d. DLSG. [Dresden] Bd. 8 S. 74) begründet ift (BB. I, 743 ff 
Was die TranSportkfojten betrifft, {o fei hier folgendes bemerkt: Sn 
der RTK. Ver, S. 40) mar beantragt worden eine befondere DBeftimmung 
babin einzujdhalten: „Der Verkäufer hat das Tier an dem Orte zurüc 
gumebmen, wo e8 in den Gemwahrfam des Käufers gekommen ijt.“ Diefer 
ntrag wurde abgelehnt und zwar unter anderen deshalb, weil jener Beifaß 
dem Küufer die unter Umftänden erheblichen Roften des % id transport3 
#NELTEA würde. 
ofern aber der Verkäufer mußte und wiffen mußte, daß der Näufer 
bas Vieh, um e8 zu bermerten, nach feinem Wohnorte bringen und dafitr 
Srachtfonen aufmenden würde, muß er auch Die Roflten des Hin- und 
Hücdtransvorts erfeben, was {owobhl für Plaß= wie Diftanzaelhäfte gilt, 
). Ripr. d. DLG. (Köln)_Bd. 4 S. 39 ıumd ferner die Bem. 11, B, 3 3u 8 467; 
. NEE Stölzle a. a. D. S. 229 ff, aber auch KAraufe, Viehkauf und Viebh- 
mängel. 
Bol. ferner au ROT, Bd, 52 S, 164, Bd. 55 S. 105 (Transporte 
foften {ind Nebenverbindlihkeiten im Sinne des & 29 3RO.) Towie Bd. 56 
S. 138 {f.; dagegen aber Wurzer in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 48. 
N beachten bleibt, daß wohl nur Tolle Roften der Hütterung und 
flege vom Verkäufer zu erfeßen find, die der Käufer als Eigentümer bei 
ordnungsmößiger Wirtichaft aufwenden durfte, alfo nicht {hledhthin alle, die 
der Käufer Alla wenbel hat. Dies folgt aus allgemeinen SE So 
wit echt Blank in Bem. zu 8 488; val. dagegen Hirfh-Nagel S. 61 ff. 
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