700 VIL AbioOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
S 488
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Der Verkäufer Hat im Falle der Wandelung dem Käufer auch die Kojten
der Fütterung und Pflege, die Koften der thierärztlichen Unterfuchung und Be-
Handlung Jowie die Koften der nothwendig gewordenen Tbdtung und Wegichafiung
des Thieres zu erfeben.
© I, 405; IL, 428; Il, 432.
Die bei der Wandelung zu erfeßenden Koften. a
..4- Un und für fich it der Wandelungsanipruch (die Wandelungsklage) in feiner
fpeztfifchen Seftaltung (abgefehen von S 463) nicht dazır angetan, außer der Wandelung
au noch Nebenanfprüche zu verfolgen (SB. 1, 741, 744). ,
a) Wie weit foldhe überhaupt Plab greifen fönnen und aus welchen fonftigen
rechtlichen Seftdhtapunkten fie geltend zu machen wären, beitimmt ji nad
allgemeinen Normen; e8 wird insbef. durch S 488 die Geltendmachung
weitergehender Unfprüche, die vertragsmäßig oder A) begründet
find, nicht ausge chloffen (vgl. Ripr. d. DLO. [Dresden] Bd. 8 S. 74). Ein
joldher rechtlicher ®efichtSpunkt it 3. B. die Sejdhäftsführung obre Auftrag,
menn etwa Erfaßpoften für Verwendungen des Käufers in Frage Fommen.
Vebteres ift jedenfalls in den durch & 488 gefennzeichneten Richtungen bei
der Wandelung mit fehlerbehafteten Tieren nahezu regelmäßig der Zall.
Sn praktifcher Weife hat daher auch $ 488 die darin erwähnten Erfagpoften
Kirn zu einem Gegenitande des Wandelungsanfipruchs
jelbit geftaltet.
Die hier verzeichneten Forderungen erficheinen al8 Nebenforderungen
and zwar auch prozejfual im Sinne des 54 8%BO., vol. D. Iur.3. 1900
S. 324, ROSE, Bd. 52 S. 164 und Puchelt3 Ztichr. Bd. 34 S. 15 ff.; dagegen
Wurzer, Gruchots Beitr. Bd. 53 S. 48.
Yeber den Ort, an dem der Verkäufer das Tier zurücdnebmen muß, val.
Sa 2,c zu S 465, f. ferner auch unten Bem. 2, c und Stöhzle a. a. &L.
S, 228.
2, ABS AuSsnahmebeitimmung it die SGefegeSftelle einer ausdehnenden
Auslegung nicht zugänglich.
a) € Können daher weitere Roften 3. B. für Desinfektion, bauliche Veränderungen
von Stallungen 20.) welde der Käufer beim Erwerbe gehabt bat, in die
DBeitimmung des 8 488 nicht einbezogen werden.
3) Das gleiche gilt von Koften für Sch ußmaßregeln bei Seuchengefahr.
Ein Erfabanipruch für ‚Toldhe Unfprüche bejteht jedenfalls als Teil des
WandelungsaniprucdhsS nicht, fondern kann mur al8 {1 elbitändiger
SchadenzSerfaßanfpruch in Frage fommen, wenn und foweit ein
Jolcher EEE e dem Verkäufer auf Grund Verjhuldens oder Vertra yö=
abrede (vgl. Kipr. d. DLSG. [Dresden] Bd. 8 S. 74) begründet ift (BB. I, 743 ff
Was die TranSportkfojten betrifft, {o fei hier folgendes bemerkt: Sn
der RTK. Ver, S. 40) mar beantragt worden eine befondere DBeftimmung
babin einzujdhalten: „Der Verkäufer hat das Tier an dem Orte zurüc
gumebmen, wo e8 in den Gemwahrfam des Käufers gekommen ijt.“ Diefer
ntrag wurde abgelehnt und zwar unter anderen deshalb, weil jener Beifaß
dem Küufer die unter Umftänden erheblichen Roften des % id transport3
#NELTEA würde.
ofern aber der Verkäufer mußte und wiffen mußte, daß der Näufer
bas Vieh, um e8 zu bermerten, nach feinem Wohnorte bringen und dafitr
Srachtfonen aufmenden würde, muß er auch Die Roflten des Hin- und
Hücdtransvorts erfeben, was {owobhl für Plaß= wie Diftanzaelhäfte gilt,
). Ripr. d. DLG. (Köln)_Bd. 4 S. 39 ıumd ferner die Bem. 11, B, 3 3u 8 467;
. NEE Stölzle a. a. D. S. 229 ff, aber auch KAraufe, Viehkauf und Viebh-
mängel.
Bol. ferner au ROT, Bd, 52 S, 164, Bd. 55 S. 105 (Transporte
foften {ind Nebenverbindlihkeiten im Sinne des & 29 3RO.) Towie Bd. 56
S. 138 {f.; dagegen aber Wurzer in Gruchot, Beitr. Bd. 53 S. 48.
N beachten bleibt, daß wohl nur Tolle Roften der Hütterung und
flege vom Verkäufer zu erfeßen find, die der Käufer als Eigentümer bei
ordnungsmößiger Wirtichaft aufwenden durfte, alfo nicht {hledhthin alle, die
der Käufer Alla wenbel hat. Dies folgt aus allgemeinen SE So
wit echt Blank in Bem. zu 8 488; val. dagegen Hirfh-Nagel S. 61 ff.
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