Full text: Richtsätze der Landesfinanzämter für die Einkommensteuerveranlagung der nichtbuchführenden Handwerker im Frühjahr 1927

Sattler, Tapezierer, Dekorateure, Polsterer 
A.“ 
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n 
b) Landesausschuß des sächsischen Handwerks und Sächs. 
Sattler-Innungs-Bund bezw. Landesverband für das sächs. 
Tapezierergewerbe. 
Sattler: 
Allein- und Lehrlingsbetriebe . .... . .25—35% 
Betriebe mit 1 Gehilfen . . „+0. 25—30 
” 2 » 20—25 »” 
”„ 3 ” 15—20 ” 
» ” 4 » 10—15 ” 
Tapezierer: 
Allein- und Lehrlingsbetriebe. 
Betriebe mit 1 Gehilfen . 
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> 5 »” 
” 4 ” » 
„5 . 
(Vgl. Schreiben des Landesaus- 
schusses und der Landesfach- 
verbände des sächs. Handwerks 
vom Mai 1927 am Schluß des 
Heftes). 
7. Landesfinanzamt Düsseldorf (Bezirk d. Hwk. Düsseldorf). 
Bruttoverdienstsatz Nettoverdienstsatz 
Sattler, Polsterer. . 25—50% 20—30% 
8. Landesfinanzamt Hannover (Bezirk der Hwk. Aurich, Braunschweig, Hannover, Harburg, 
Hildesheim, Osnabrück, Stadthagen). 
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Meisters 
RM. 
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Meister allein... . . 110007400! — jo 480 | — 41500] 4476| 447 
Meister mit 1 Gesellen 11800114401 192011720] 480 1 — }2500] 7580] 758 
Meister mit 1 Gesellen ' 
uud | Lehrling... 1700| 1360192012045] 560 | 250 [3000] 8575| 857 ı 9482|2777 
Meister mit 2 Gesellen | | 
und 1 Lehrling . 1600| 1280 | 384013000 640 | 250 5000 113370 1887 hu47o7l 8257 
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Der Tapezierermeister ist meistens auch mit Polstern, Dekorieren und Linoleumlegen 
oeschäftigt. Diese Tatsache ist bei der Aufstellung der Richtlinien berücksichtigt. 
_ _ Hinsichtlich der Spalte 1 der Richtlinien ist zu beachten, daß lediglich Meister berücksichtigt 
Sind, die auch Material liefern. Unter den Tapezierermeistern gibt es jedoch auch — besonders 
in den Städten — Meister, die nur Tapetenkleber sind. Diese erhalten ihre Aufträge von 
Maurermeistern oder Tapetenhäusern und bekommen für das Ankleben einen bestimmten Satz für 
die Rolle. Als Materialverbrauch kommt bei diesen Meistern lediglich die Lieferung von Kleister 
in Betracht. Diese Meister werden im allgemeinen nur das Einkommen eines Gesellen haben. 
„Die Richtlinien gehen von einem Gesellenlohn von 80 Pfg. aus. Im Bezirk sind noch an 
Tariflöhnen in Geltung: 
ı 0.95 AM, 0.69 RM und 0.57 AM, . 
_ Der Materialverbrauch (Sp. 8) kann, insbesondere beim Verwenden von teurem Material 
bei Polsterarbeiten, ein ganz erheblich höherer sein als in der Aufstellung eingesetzt ist. 
(Vgl. hierzu das am Schluß des Heftes wiedergegebene Rundschreiben des Landesfinanzamtes 
Hannover vom 9. März 1927).
	        
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