fullscreen: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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1) bezieht sich die Versicherungssumme nur auf ein Thier, so 
bildet diese Summe den Maximalsatz der Entschädigung; 
2) bezieht sich die Versicherungssumme auf mehrere Thiere, so 
wird der Maximalsatz der Eutschädigungssuiume ermittelt durch 
Theilung der Versicherungssumme durch die zur Zeit des Ver 
lustes vorhandene Stückzahl derjenigen Thiergattung, zu welcher 
das zu entschädigende Thier gehört, wenn etwa diese ursprünglich 
versicherte Stückzahl vermehrt, ohne daß eine Erhöhung durch 
Nachversicherung geschehen ist." 
II. Wenn nach vorher festgestellter Taxe (bei außergewöhnlichem 
Risiko, bei Pferden und Maulthicrcn) versichert ist und sofern die 
nach §. 25 vorgenommene Abschätzung keinen geringeren Werth des 
Thieres ergeben hat, zahlt 
die National - Viehvcrsicherungsgesellschast und Norddeutsche 
Viehversicherungsbank die volle Versicherungssumme, 
die Rheinische Viehversicherungsgesellschaft 75 % des derzei 
tigen Werthes." 
Hammonia zahlt die volle Entschädigungssumme aller von der 
Direktion anerkannten Verluste. Wenn Mastvieh krcpirt, welches zu 
einem steigenden Werthe versichert war, so wird beim Tode das Ge 
wicht desselben festgestellt und die Entschädigung nach den in Ham 
burg für das Gewicht geltenden Usancen nach den Marktpreisen und 
unter Zugrundelegung der Versicherungssumme geleistet. 
Die ' Braunschweigische Allgemeine Viehversicherungsgescllschaft 
zahlt % der Versicherungssumme resp. Werthsumme der durch die 
„Central-Commission" anerkannten Verluste. 
Auch der Centralviehversicherungsvercin entschädigt nur % des 
versicherten Werthes. Nur bei Transport- und Trichincnversicherung 
wird der volle Werth vergütet. Bei Verlust von Jungvieh und 
Mastvieh, welches zu einem steigenden Werth versichert wurde, wird 
aus dem Verhältniß der Zeit und der Versicherungssumme der Werth 
berechnet, welchen das Thier zur Zeit des Todes erlangt hatte und 
dieser der Entschädigung zu Grunde gelegt. 
Von der somit ermittelten Entschädigungssumme wird ferner 
der angeführte (Ş. 48) Satz für den Erlös des verendeten oder 
getödtcten Thieres in Abzug gebracht. 
Die Nationalviehversicherungsgescllschaft bringt außerdem, freilich 
nicht wie bei andern Gesellschaften von den restbleibenden 75 %, 
sondern von der vollen Summe der Abschätzung, 10% in Abzug. 
Die 25 "/o, welche vom Werthe der Thiere von den meisten-/ 
Gesellschaften nicht ersetzt werden, „versichert der Eigenthümer selbst.^ 
Er übernimmt in der Selbstversicherung einen Theil, in diesem Falles, 
den vierten, des gesammten Risikos. Die Selbstversicherung hat be- 
sonders den Zweck, den Versicherten zu zwingen, den versicherten 
Objekten seine Sorgfalt und Aufmerksamkeit zuzuwenden und dolosen 
Mißbrauch der Versicherung zu verhüten. In der Viehversicherung 
wird dies aber schon bewirkt durch eine jedesmalige genaue Abschätzung
	        
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