Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

und  durch  den  Abzug  des  sehr  zweifelhaften  Werthes  der  Thicrreste
vom  Betrage  der  Abschätzungssumme.  Unter  diesen  Verhältnissen
ist  eine  zu  hohe  Entschädigung  unmöglich.  Um  durchaus  sicher  zu
gehen,  würden  10  °/o  Selbstversicherung  genügen.  Der  Satz  von
25  o/,,  muß  aber  durchaus  als  zu  hoch,  anerkannt  werden.
Die  Sonderstellung  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank  ist
bereits  hervorgehoben.  Sic  berechnet  aus  den  Prämieneinnahmcn
und  allen  Geschäftsunkosten  die  Höhe  der  Entschädigung.  Hierüber
sagt  §.  25  der  Statuten:  „Die  Höhe  der  Entschädigung  beträgt
75  o/o  des  ermittelten  Werthes  des  versicherten  Thieres,  dafern  nicht
in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §.  35  eine  Abminderung  der
Entschädigung  einzutreten  hat."  Der  §.  35  lautet  nun:  „Behufs
der  Ermittelung  der  Bank  zur  Bezahlung  der  Entschädigung  jeweilig
zu  Gebote  stehenden  Mittel  wird  am  Schlüsse  eines  jeden  Monats
von  dem  Verwaltungsrathe  auf  Grund  eines  von  dem  Generaldirektor ­
  vorzulegenden  Berichtes  die  Monatsprämie  und  der  Gesammtbetrag
  der  am  1.  des  künftigen  Monats  zahlbaren  Entschädigungen
festgestellt.  —  Die  Monatsprämie  wird  gefunden,  wenn  man  die  auf
die  Dauer  eines  Jahres  auf  sämmtliche  laufende  Versicherungen  zu
zahlenden  Prämien  zusammenrechnet  und  durch  12  dividirt.  —  Reicht
die  ermittelte  Monatsprämie  und  der  Gesammtbetrag  der  am  1.  des
künftigen  Monats  fälligen  Entschädigungssummen  nicht  aus,  so  ist
zur  Deckung  dieser  Summen  zunächst  der  Schadendispositionsfond
(S.  58),  wenn  auch  dieser  erschöpft  ist,  der  Reservefond  herbeizuziehen.
Genügen  auch  die  in  dem  Reservefond  vorhandenen  Mittel  nicht,
um  sämmtliche  am  I.  des  künftigen  Monats  fälligen  Entschädigungsansprüche ­
  auszuzahlen,  so  werden  die  letzteren  durch  Beschluß  des
Verwaltungsrathes  in  demselben  Verhältnisse,  in  welchem  ihr  Gesammtbctrag
  zu  der  Summe  der  Monatsprämie,  dem  Schadendispositionsfond ­
  und  dem  Reservefond  zu  entnehmenden  Beträge  steht,
herabgesetzt  und  nur  in  dieser  Höhe  ausgezahlt.  Die  Versicherten
sind  verpflichtet,  sich  den  hiernach  zu  machenden  Abzügen  zu  unterwerfen, ­
  und  cs  findet  eine  nachträgliche  Zahlung  dieser  Abzüge  nur
dann  und  in  soweit  statt,  als  sich  am  Jahresschlüsse  bei  dem  Schadcndispositionsfond
  und  dem  Reservefond.  nachdem  von  dem  letzteren
die  zur  Einlösung  der  am  nächsten  2.  Januar  auszuloosenden  Bankschuldscheine ­
  erforderlichen  Beträge  zurückbehalten  worden,  Ueberschüsse
ergeben.  Diese  Ueberschüsse  werden  nach  dem  Beschlusse  des  Verwaltungsraths ­
  unter  diejenigen  Versicherten,  denen  im  Laufe  des
Jahres  Abzüge  gemacht  worden  sind,  nach  demselben  Verhältnisse,
in  welchem  die  Summe  der  Abzüge  zu  den  disponiblen  Ueberschüssen
steht,  vertheilt"  Im  oben  begonnenen  §.  28  heißt  cs  weiter:  „Ist
der  ermittelte  Werth  höher  als  die  Summe,  mit  welcher  das  Thier
versichert  war,  so  werden  als  Entschädigung  nur  75%  der  letzten
gewährt.  Zum  Behufe  der  hierbei  vorzunehmenden  Vergleichung
zwischen  der  Werthermittelung  und  der  Versicherungssumme  wird  in
denjenigen  Fällen,  in  welchen  nicht  nach  Signalement  und  Taxe
            
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