Full text: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

Nach dem Muster der Reichsfinanzverwaltung müssen 
auch die Länder und Gemeinden der Öffentlichkeit in perio- 
dischen Nachweisungen Rechenschaft über ihre Finanz: 
gebarung unter gesonderter Aufführung der Einnahmequellen 
und Ausgabezwecke geben. 
Durch eine periodische zentrale Zusammenstellung der 
Einnahmen und Ausgaben von Reich, Ländern und Ge: 
meinden muß die Möglichkeit eines Gesamtüberblicks 
überdie Finanzgebarung dieser drei Körper: 
schaften und über die Gesamtbelastung der Steuerpflich- 
tigen geschaffen werden. 
Die Ansammlung öffentlicher Gelder zum Zwecke 
der Schaffung von Rücklagen muß grundsätzlich unterbleiben. 
Eine Überschußwirtschaft der öffentlichen Körperschaften 
aus Steuermehrerträgen widerspricht besonders bei einer 
verarmten Volkswirtschaft den natürlichen Erfordernissen 
einer gesunden Wirtschaftsführung. 
Die erforderliche Rückführung von Steuermehrerträgen 
an die Volkswirtschaft kann nicht dadurch erfolgen, daß sich 
die öffentliche Hand an privatwirtschaftlichen Unternehmun: 
gen beteiligt oder darüber hinaus ganze Produktionszweige, 
die grundsätzlich der privatwirtschaftlichen Betätigung über- 
lassen werden sollten, in staatliche oder kommunale Bewirt: 
schaftung nimmt. Neben der Überführung wesentlicher Teile 
dieser öffentlichen Gelder in den Realkredit sind diese 
Gelder langfristig zu angemessenen Zinssätzen den deutschen 
Kreditbanken zuzuführen. Nur in der Verwendung für die 
Förderung der Gesamtwirtschaft kann ein teilweiser Aus: 
gleich der Fehler liegen, die zu den Überschüssen geführt 
haben. 
Die Haushalte der öffentlichen Betriebe des 
Reichs, der Länder und Gemeinden sind von den allgemeinen 
öffentlichen Haushalten zu trennen. Diese Betriebe müssen 
in die Form selbständiger juristischer Personen überführt 
werden. 
Die noch bestehende Steuerfreiheit der öffent: 
lichen Betriebe muß beseitigt werden. 
Der alte Grundsatz, daß für werbende Anlagen und ihre 
Unterhaltung laufende Einnahmen nicht verwendet werden 
dürfen, muß wieder überall Geltung erhalten. 
/. Eine wesentliche Voraussetzung für eine dauernde Ein:
	        
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