Nach dem Muster der Reichsfinanzverwaltung müssen
auch die Länder und Gemeinden der Öffentlichkeit in perio-
dischen Nachweisungen Rechenschaft über ihre Finanz:
gebarung unter gesonderter Aufführung der Einnahmequellen
und Ausgabezwecke geben.
Durch eine periodische zentrale Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben von Reich, Ländern und Ge:
meinden muß die Möglichkeit eines Gesamtüberblicks
überdie Finanzgebarung dieser drei Körper:
schaften und über die Gesamtbelastung der Steuerpflich-
tigen geschaffen werden.
Die Ansammlung öffentlicher Gelder zum Zwecke
der Schaffung von Rücklagen muß grundsätzlich unterbleiben.
Eine Überschußwirtschaft der öffentlichen Körperschaften
aus Steuermehrerträgen widerspricht besonders bei einer
verarmten Volkswirtschaft den natürlichen Erfordernissen
einer gesunden Wirtschaftsführung.
Die erforderliche Rückführung von Steuermehrerträgen
an die Volkswirtschaft kann nicht dadurch erfolgen, daß sich
die öffentliche Hand an privatwirtschaftlichen Unternehmun:
gen beteiligt oder darüber hinaus ganze Produktionszweige,
die grundsätzlich der privatwirtschaftlichen Betätigung über-
lassen werden sollten, in staatliche oder kommunale Bewirt:
schaftung nimmt. Neben der Überführung wesentlicher Teile
dieser öffentlichen Gelder in den Realkredit sind diese
Gelder langfristig zu angemessenen Zinssätzen den deutschen
Kreditbanken zuzuführen. Nur in der Verwendung für die
Förderung der Gesamtwirtschaft kann ein teilweiser Aus:
gleich der Fehler liegen, die zu den Überschüssen geführt
haben.
Die Haushalte der öffentlichen Betriebe des
Reichs, der Länder und Gemeinden sind von den allgemeinen
öffentlichen Haushalten zu trennen. Diese Betriebe müssen
in die Form selbständiger juristischer Personen überführt
werden.
Die noch bestehende Steuerfreiheit der öffent:
lichen Betriebe muß beseitigt werden.
Der alte Grundsatz, daß für werbende Anlagen und ihre
Unterhaltung laufende Einnahmen nicht verwendet werden
dürfen, muß wieder überall Geltung erhalten.
/. Eine wesentliche Voraussetzung für eine dauernde Ein: