Full text: Deutsche Wirtschafts- und Finanzpolitik

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ss mit beut Tage, seit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Person des Thäters Kenntniß ge habt hat. — Ueber die Berechtigung mehrerer Berletzten, ferner über die Theilung des Verfahrens gegen mehrere Thäter und Theil- nehmer, über die Frist zur Zurücknahme des Antrags, über das znm Antrage erforderliche Lebensalter — (das vollendete 18. Lebensjahr ist erforderlich,) — bestimmen §§ 62 bis 65 das Nähere. — Was die in § 231 zugelassene „Buße" anbelangt, so war es bei den Reichstags - Verhandlungen über dies — (bei läufig bemerkt, in der deutschen Strafgesetzgebung neue) Institut der Schadloshaltnng unentschieden, ob jeder andere Entschädi gungsanspruch neben derselben ausgeschlossen sei.*) Durch das Gesetz ist jedoch die Frage nunmehr bejaht. b. Es giebt dann besondere Strafbestimmungen, welche nach § 9 des Haftpflichtgesehes neben dessen §§ 1. 2. 3 Platz greifen können. Es sind dies solche Vorschriften, wie sie z. B. in Spccialgesetzeu,**) als der Gewerbe-Ordnung und den sie ergänzenden Bestimmungen über Dampfkesselanlagen, ferner in andern Specialgesetzen, enthalten sind. Die neueste und zugleich für die nach §§ 2 und 9 des Haftpflichtgesetzes durch das Verschulden ihrer Vertreter haftbar werdenden Betriebs-Unternehmer wichtigste Vorschrift ist in der dem Preußischen Landtage gemachten Gesetz-Vorlage, über den Betrieb der Dampfkessel, enthalten. Dies Gesetz be stimmt: „§ 1. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen oder die an ihrer Statt zur Leitung des Betriebes bestellten Vertreter, sowie die mit der Bewartnng von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage vorgeschriebenen Sicherheits-Vorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt und die allgemein anerkannten Regeln der Technik beobachtet werden. § 2. Wer den ihm nach § 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thlrn. oder in eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten. § 3. Die Besitzer von Dampfkessel-Anlagen sind verpflichtet, eine amt liche Revision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten, die zur Untersuchung der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit zu stellen und die Kosten der Revision zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung die ser Vorschrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassen. § 4. Alle mit diesem Gesetz nicht im Einklänge stehenden Bestimmungen, insbesondere das Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 7. Mai 1856 werden aufgehoben." — Für den Betrieb von Fabriken rc. mit Dampfkesseln nimmt diese gesetzliche Bestimmung den Character einer Dienstvorschrift an, deren Uebertretnng die Unternehmer nach § 2 des Haft pflichtgesetzes für das Verschulden ihrer Vertreter haftbar machen kann. *) Vergi. Stenogr. Berichte des Reichstages (über die Sitzung vom 5. April) 1870 S. 646. — Zur Erläuterung des § 231 bemerkt der Abg. Lasker, dem die Bestimmung zu danken ist in ihrem jetzigen Wort laut, in den Stenogr. Berichten des Reichstags vom 3. April 1870 S. 668, es sei hier die Forderung des Beweises der Schadenszufügung fort gelassen, weil bei der Körperverletzung anzunehmen sei, daß „schon in der Verletzung der Nachtheil nachgewiesen sei". Da nicht die Strafe, sondern die Entschädigung dabei in's Auge gefaßt sei und der körperlich Ver letzte immer zum Schadenersatz kommen solle, so sei fahrlässige und vor sätzliche Körperverletzung hierin gleichzustellen". — **) Diese Gesetze re. haben fast durchweg polizeiliche Zwecke, ge hören deshalb dem Gebiete der Polizei-Vorschriften an und werden als solche zu Dienstvorschriften, deren Uebertretung nach § 2 des Haftpflicht gesetzes die Unternehmer verantwortlich macht. c. Neben den Strafvorschriften kommen bei § 9 des Haftpflichtgesetzes die civilrechtlichen Bestimmungen über die Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen*) zur Anwendung. Sind diese Ansprüche in diesen civilrechtlichen oder zugleich in den unter a. und b. bezeichneten Vorschriften niedriger normirt, als in §§ 3. 4 des Haftpflichtgesetzes, so können die Ansprüche nach diesen §§ erhöht werden. Geben jene Landesgesetze einen höheren Schadensersatz, so gestattet § 9, den höheren Ersatz zu fordern. Bei allen dergleichen Vorschriften kann § 9 des Haft pflichtgesetzes in Anwendung kommen, soweit es sich um directe Regreßklagen gegen den gesetzlich Ersatzpflichtigen handelt. Die auf Grund § 1. 2. des Haftpflichtgesetzes zustehenden An sprüche beschränken sich ans repräsentativ Verpflichtete, die nach sonstigen Grundsätzen von Recht und Billigkeit erst in subsidium, in Vertretung der eigentlichen und wirklichen Be- schädiger, wenn diese erweislich excussi wären, haften sollten. Auf diese directen Regreßklagen seitens des ersten Be schädigten will Alin. 2 § 9 bie §§ 3, 4, 6 bis 8 des Haft pflichtgesetzes angewandt wissen.**) Die Verjährungsfrist des § 8 greift also auch bei ihnen Platz. 3. Wohl zu beachten ist bei § 9, daß seine Bestimmungen nur den Beschädigten, wie sie in ß 3 des Haftpflichtgesetzes bezeichnet sind, zu Gute kommen. Alle dritten Personen sind mit ihren Entschädigungsansprüchen aus die sonstigen Landes gesetze angewiesen. Diese Landesgesetze gelten für die Be schädigten des § 3 nur hinsichtlich der Bestimmungen, welche denselben einen höheren Ersatzanspruch zusprechen, als § 3. Hiermit ist also das richterliche Ermessen der §§ 6. 7. des Haftpflichtgesetzes nicht mehr frei, sondern eben an die besondern Landesgesetze gebunden bezüglich der Höhe des Schadenser satzes. Es könnte also z. B. eine unverheirathete Frauens person, welche bei einem Unfälle nach §§ 1. 2. des Haftpflicht gesetzes, bei einem Eisenbahn-, Gruben- rc. Unfälle, „ver unstaltet" würde, nach § 9 auf §§ 123 ff. Allg. Landr. Th. I. Tit. 6. recurriren mit ihrem Entschädigungsanspruch, und der Richter müßte diese Landesgesetze in Preußen anwen den, wenn die Klage der Beschädigten nicht auf Grund §§ 1. 2. (gegen den Haftpflichtigen), sondern nach § 9 des Haft- pflichtgesetzes gegen den eigentlichen Beschädiger gerichtet wäre. 4. Es scheiden, wie nochmals hervorgehoben wird, bei § 9 alle Regreßansprüche aus, welche von den nach § 1. 2. Haftpflichtigen gegen die Personen, für welche sie haftpflichtig sind, gegen die eigentlichen und wirklichen Beschädiger und Schuldigen geltend machen. Für diese „indirecten" Regreß ansprüche gelten die allgem. Landesgesetze ganz unbeschränkt."*) *) Für Preußen enthält das Allg. Landrecht Th. I Tit. 6 die be züglichen Vorschriften. Aehnliche Festsetzungen gelten auch in andern Ge bieten Deutschlands und in Oesterreich. *') Vergl. über die Tragweite des § 9 und seine Ausschließung bei Regreßklagen der Haftpflichtigen gegen die eigentlichen Beschädiger Stenogr. Ber. 1871 S. 498. 621. — S. u. Zusatz 4 Anm.*) Wohl zu beachten ist, daß § 9 des Haftpflichtgesetzes für die nach den Landesgesetzen verfolgten Ersatz-Ansprüche den § 5 nicht als an wendbar erklärt. Die nach § 9 verfolgten Schadensansprüche können also noch immer im Voraus ausgeschlossen werden. Denn § 3 bezieht sich ausdrücklich nur auf die in §§ 1. 2. festgesetzte Haftpflicht der Unternehmer. ***) Daß diese Regreßklagen nicht unter § 9 des Haftpflichtgesetzeö fallen, hat Abg. Dr. Schwarze bei den Reichstagsverhandlungen, ohne Widerspruch zu erfahren, geltend gemacht im Anschluß an das Beispiel, daß eine Eisenbahn-Direction ihre Haftpflichtleistungen von demjenigen Be amten oder Dritten, welcher den Unfall verschuldet hat, wieder eintreibt. — „Ich bin der Meinung", — führte Dr. Schwarze aus, — „daß trotz der allgemeinen Bestimmung im Al. 2 § 9 die Regreßklage nicht unter die Bestimmung des Gesetzes und mithin nicht unter die Bestimmung über die Verjährung zu stellen ist, — weil das Fundament der Regreßklage der
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