Site, Geburtenrücdgang und Sozialreform )
Hände fällt, Die gemeinnügigen Baugefellfhaften pflegen, um beides zu vberhüten;
ic die Genehmigung der Untervermietung und das VBorkaufsrecht durch Eintragung
ng Grundbuch zu fidhern, gewiß mit Recht, aber eine Feffel, die der Eigentümer als
ınberechtigte Einfdränkung empfindet, Um das Eigentum für den Todesfall fHulden-
zei zu fihern, empfiehlt fi die Lebensverfidherung, aber das erhöht mieder die jährlich
‘ülligen Auslagen, Ale diefe EHwierigkeiten fallen weg bei den auf der Srundliage
>esgemeinfamen Cigentum38 {tehenden Baugeno ffenfhaften, Gier bleibt
DauSs und Garten Cigentum der Genoffen[dhaft. Der Arbeiter, Mitglied der Ge-
wifenfdhaft, wohnt bei diefer zur Miete, Er kann jederzeit Kündigen, während ihn
te Genoffenfhaft nur fündigt, wenn er die Miete nicht zahlt oder daz Anwefen ver-
ommen läßt. So hat erein fidjere3 Heim, ift aber anderfeits n iQ t an diejes
zebunden. Wechfelt er die Arbeitsftelle, fo gibt ihın tunlidhit die Baugenoffenhaft
zine andere Wohnung. Cbhenfo kann, wenn die Zahl der Familienangehörigen größer
der Heiner wird, die Wohnung entfpredhend gewecdhfelt werden, Statt der Verfhuldung,
bie namentlich bei Unglüdsjällen in der Familie fehr dbrüden kann, erwirbt fih der
Arbeiter mit den regelmäßigen Einzahlungen (neben der Miete) SefhHäftsanteile
ber Baugenoffenjhaft. Während im Todesfall von den Kindern nur eines das Cigenhaus
ibernehmen Kann, und zwar in der Regel mit CHulden (Abfindung der Miterben),.
werden bei der Baugenoffen[Hhaft die Gefhäftsanteile einfach unter den Erben je
1a Beftimmung des Teftaments verteilt. Alle diefe Nachteile des Eigenhaufes fteigern:
“ig no bei der bezüglig Teilung, VBerfdhuldung und Erbgang gefetglidhh gebundenen
„Heimfätte“. Um beften ift e&, Wohnungen jeder Eigentumsform den Arbeitern:
zur Wahl zu ftellen. Eine Familie, die nicht bereits gefpart Hat und Feine ftarle Unzah-
'ung madjen kann, wird, folange die Kinder noch nicht mitverdienen, die Mietwvohnung
yorziehen, während bei ftarfem Mitverdienft der Kinder der Hauserwerb bie ficdherfte
Berforgung der Eltern für die alten Tage infofern bildet, als dann die Kinder {horn
in Ausficht auf das Erbe fi) ber Eltern liebevoller annehmen werden.
Die Baugenoffenfhaften bilden and eine vorzüglide Sdule der Erziehung und
Selbitvermwaltung. Die Gaupt{hmierigkeit liegt in der Kapitalbe[Haffung. Immerhin:
zber zählten die in Verbänden zufammenge[HlLoffenen GenoffenfHaften (1911) 201 600
Mitglieder, die über 21 000 Häufer mit 85 000 WohHnungen erbaut Hatten.!) Das
Reichsarbeitsblatt (1918, Nr. 6) berichtet (für 1912) über 1167 Genoffen[Haften; davon
hatten 778 faßt 200000 Mitalieder nit 44 Millionen Mark eingezahlten SGenoffen-
iQaftsanteilen.
& ift die Forderung erhoben worden, die Arbeitgeber allgemein zum Bar von-
Wohnungen für ihre Arbeiter oder beffer: zu finanzieller Beteiligung bei Baugenoffen-
[Gaften und -gefellfdhaften entfpredjend der Zahl der von ihnen befdhäftigten Arbeiter
gefeblich zu verpflichten. So fympathifh und berechtigt der Gedanke auch an fich er-
Iheint, fo ift e8 doch fraglich, ob damit dem Intereffe der Arbeiter gedient würde.
3 mürbe eine Privilegierung älterer wohlfundierter Unternehmungen bedeuten,
mährend jungen, tüdtigen, jtrebjamen Fabrikanten, die fid aus Neinen Berhältniffen
emporringen, die Gründung und Ausdehnung einer Unternehmung fehr erfhwert,
wenn nicht unmöglid gemacht mürde, zum Schaben ber nationalen Indulirie wie
ber Arbeiter.
Eine dankenswerte Aufgabe namentlich jür die Übergangszeit aus. der
Rrieg3 in die Friedenswirtfdhaft bietet fichH den gemeinnlgigen Vereinen
in der Verbefferung der beftehenden Wohnungen und
N Altenrath und Bormbrod, Praktilde Wohnungsfürforde. Münfter-
1914, Bredt.
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