Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  141

Gewerbeordnung  vorausgesetzt,  aber  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen
wird,  in  bestimmter  Form  zum  Ausdruck  gebracht.
Eine  mittelbare  Einwirkung  auf  den  Kreis  der  Personen,  mit
denen  Arbeitsverträge  geschlossen  werden  können,  kommt  auch  der
weiteren  Vorschrift  der  Seemannsordnung  (§  7  Abs.  1)  zu,  daß  im
Reichsgebiet  niemand  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten  kann,  bevor
er  sich  über  Namen,  Geburtsort  und  Alter  vor  einem  Seemannsamte
ausgewiesen  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten
hat.  Deutsche  müssen  sich  außerdem  über  ihre  Militärverhältnisse
ausweisen.  Eine  entsprechende  Wirkung  hat  es,  wenn  im  preußischen
Berggesetz  nach  der  Fassung  vom  24.  Juni  1892  durch  §  85  bestimmt
wird,  daß  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  großjährige
Arbeiter,  von  denen  ihnen  bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim
Bergbau  beschäftigt  waren,  nicht  eher  zur  Bergarbeit  annehmen
dürfen,  bis  ihnen  von  denselben  das  Zeugnis  des  Bergwerksbesitzers
oder  Stellvertreters,  bei  dem  sie  zuletzt  in  Arbeit  gestanden,  bezw.
das  bei  Verweigerung  eines  solchen  Zeugnisses  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  auszufertigende  Zeugnis  vorgelegt  worden  ist.
Mit  minderjährigen  Personen  Arbeitsverträge  zu  schließen,  ist  an
sich  gestattet.  Da  es  aber  geboten  ist,  bei  solchen  Personen,  denen
die  volle  Geschäftsfähigkeit  noch  nicht  zusteht,  eine  schärfere  Kontrolle ­
  walten  zu  lassen,  werden  häufig  besondere  Formalitäten  bezüglich ­
  der  Annahme  Minderjähriger  zur  Arbeit  vorgeschrieben.  Die
deutsche  Gewerbeordnung  z.  B.  bestimmt  in  §  107,  daß  Minderjährige
als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden  dürfen,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche ­
  versehen  sind,  und  daß  der  Arbeitgeber  bei  Annahme
solcher  Arbeiter  das  Arbeitsbuch  einzufordern  hat.  Die  Ausstellung
des  Arbeitsbuches  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen ­
  Vertreters  oder  mangels  derselben  auf  entsprechende  Erklärung ­
  der  Gemeindebehörde  (§  108).  Eine  gleiche  Vorschrift  enthält
u.  a.  das  preußische  Berggesetz  (Fassung  vom  24.  Juni  1892,  §  85  b  u.
§  85  c).  Die  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (§  7  Abs.  2)  verlangt,
daß  Minderjährige,  um  zum  Schiffsdienst  zugelassen  zu  werden,  sich
darüber  ausweisen  müssen,  daß  sie  von  ihrem  gesetzlichen  Vertreter
zur  Übernahme  von  Schiffsdiensten  ermächtigt  worden  sind.  Die  für
einen  einzelnen  Fall  erteilte  Ermächtigung  gilt  im  Zweifel  als  ein
für  allemal  erteilt  und  verschafft  dem  Minderjährigen  die  volle  Geschäftsfähigkeit ­
  für  solche  Rechtsgeschäfte,  welche  „die  Eingehung  oder
Aufhebung  von  Heuerverträgen  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem
solchen  Vertrag  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen“  (§  8).  Die  besprochenen ­
  Vorschriften  laufen  in  letzter  Linie  alle  darauf  hinaus,
daß  in  der  Regel  minderjährige  Personen  den  ersten  Arbeitsvertrag
nicht  ohne  Zustimmung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  abschließen  können.
            
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