Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  139

Gewerbeordnung  selbst  manche,  zum  Teil  weitgehende  Beschränkung;
die  Haftpflicht-  und  Arbeiterversicherungsgesetzgebung  und  manche
anderen  Gesetze  haben  den  Kreis  der  Beschränkungen  noch  vermehrt.
Gleichwohl  bleibt  der  Grundsatz  der  „freien  Übereinkunft“  in  Geltung,
weil  er  nur  dann,  wenn,  und  nur  insoweit,  als  die  Gesetzgebung  Beschränkungen ­
  vorsieht,  Einengungen  erleiden  kann.
Die  gesetzlichen  Beschränkungen  finden  sich  in  den  Vorschriften
des  allgemeinen  Bürgerlichen  Rechts  über  den  Dienst-  und  Arbeitsvertrag, ­
  in  den  Gewerbeordnungen,  den  Arbeiterschutzgesetzen,  weiter
aber  auch  in  den  auf  besondere  Arbeitergruppen  bezüglichen  Gesetzen
(Berggesetz,  Seemannsordnung,  Gesindeordnung).  Im  weiteren  Verlauf
dieser  Darstellung  wird  darauf  noch  wiederholt  zurückzukommen  sein.
An  dieser  Stelle  handelt  es  sich  nur  um  die  Frage,  welche  Grundsätze
für  den  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  gelten.
Im  allgemeinen  beherrscht  der  Grundgedanke  die  ganze  Regelung,
daß  der  Arbeitgeber  in  der  Wahl  der  Arbeiter,  der  Arbeitnehmer  in
der  Wahl  des  Arbeitgebers  rechtlich  nicht  beschränkt  sein  dürfe.
Dieser  Grundsatz  erleidet  einige  Ausnahmen  dadurch,  daß  die  Arbeiterschutzgesetzgebung ­
  die  Annahme  bestimmter  Gruppen  von  Personen
untersagt.  Hierzu  gehören  vor  allem  die  Kinder.  In  allen  Kulturstaaten ­
  ist  die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  einer  bestimmten
Altersgrenze  entweder  allgemein  oder  für  bestimmte  Berufsarten  untersagt. ­
  Die  Altersgrenze  ist  u.  a.  in  Belgien  (für  industrielle  Unternehmungen), ­
  in  Österreich  (für  die  regelmäßige  gewerbliche  Beschäftigung),
seit  1901  auch  in  England  (für  Fabriken  und  Werkstätten)  12  Jahre,
in  Frankreich  (für  gewerbliche  Unternehmungen)  in  der  Regel  13  Jahre,
in  Österreich  für  Bergbau  und  Fabrikbetrieb  14  Jahre.  In  Deutschland
dürfen  nach  der  Gewerbeordnung  (§  135)  Kinder  unter  13  Jahren  und
Aveiter  die  noch  volksschulpflichtigen  Kinder  über  13  Jahre  nicht  in  Fabriken ­
  beschäftigt  werden.  Für  sonstige  gewerbliche  Betriebe  schreibt
das  Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom
30.  März  1903  vor,  daß  für  eine  bestimmte  Reihe  von  Beschäftigungsarten, ­
  deren  Zahl  der  Bundesrat  noch  vermehren  kann,  ein  Verbot  der
Beschäftigung  von  fremden  und  eigenen  Kindern  unter  13  und  von  noch
schulpflichtigen  Kindern  über  13  Jahre  besteht,  und  daß  in  anderen
gewerblichen  (aber  nicht  fabrikmäßigen)  Beschäftigungsarten  fremde
Kinder  unter  12  und  eigene  Kinder  unter  10  Jahren  nicht  beschäftigt
werden  dürfen.  Ferner  verbietet  die  deutsche  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  (§  7  Abs.  2)  die  Zulassung  von  Deutschen  unter  14  Jahren
zum  Schiffsmannsdienste.  Die  Fälle  des  Beschäftigungsverbotes  können
durch  den  Bundesrat  noch  vermehrt  werden.  Er  ist  nach  der  Gewerbeordnung ­
  (§  139  a)  ermächtigt,  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen
und  von  jugendlichen  Arbeitern  für  gewisse  Fabrikationszweige,  die
            
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