Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit  besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden
sind,  gänzlich  zu  untersagen.  Weiter  hat  der  Bundesrat  nach  der  Seemannsordnung ­
  (§  7  Abs.  4)  zu  bestimmen,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur
solche  Personen  angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung
ihres  körperlichen  Zustandes  für  den  zu  übernehmenden  Dienst  geeignet ­
  sind.  Soweit  derartige  Beschäftigungsverbote  bestehen,  scheiden
die  betreffenden  Personen  aus  dem  Kreise  derjenigen  aus,  mit  denen
Unternehmer  der  beteiligten  Berufsgruppen  und  Beschäftigungsarten
Arbeitsverträge  mit  rechtlicher  Gültigkeit  abschließen  können.
Selbstverständlich  kann  der  Kreis  der  Personen,  mit  denen  Arbeitsverträge ­
  geschlossen  werden  können,  auch  durch  vertragsmäßige
Abmachungen  beeinflußt  werden.  Die  Arbeitgeber  können  sich  untereinander ­
  oder  gegenüber  Arbeitgeber-  oder  Arbeiterorganisationen  verpflichten, ­
  bestimmte  Gruppen  von  Arbeitsuchenden,  z.  B.  wegen  Kontraktbruch
entlassene  Arbeiter  oder  „Streikbrecher“  oder  nicht  organisierte  Arbeiter,
nicht  anzunehmen.  Die  Arbeiter  können  unter  sich  verabreden,  bei
bestimmten,  ihnen  mißliebig  gewordenen  Arbeitgebern  keine  Arbeit  anzunehmen. ­
  Bei  Vergebung  von  Lieferungen  kann  dem  Unternehmer
durch  Vertrag  die  Pflicht  auferlegt  werden,  nur  bestimmte  Arbeitergruppen, ­
  z.  B.  nur  Inländer  oder  nur  die  durch  den  öffentlichen  Arbeitsnachweis ­
  ihm  zugeführten  Arbeiter  usw.,  einzustellen.
In  anderen  Fällen  findet  kein  unmittelbarer  Ausschluß  bestimmter
Personengruppen  statt,  aber  es  werden  gewisse  formale  Voraussetzungen
bezeichnet,  unter  denen  die  Annahme  zur  Arbeit  stattfinden  kann.
Mittelbar  wirkt  auch  das  auf  eine  Einengung  des  Personenkreises  ein,
mit  dem  Arbeitsverträge  geschlossen  werden  können.  Nach  §  125  der
deutschen  Gewerbeordnung  z.  B.  ist  anzunehmen,  daß  die  Gesetzgebung
das  Bestehen  von  zwei  oder  mehreren  mit  einander  kollidierenden
Arbeitsverträgen  nicht  für  angemessen  erachtet.  Denn  der  Arbeitgeber, ­
  der  einen  Arbeiter  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des
bestehenden  ArbeitsVerhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  oder  der
einen  Arbeiter  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  er  einem  anderen
Arbeitgeber  noch  zur  Arbeit  verpflichtet  ist,  haftet  dem  früheren
Arbeitgeber  für  den  dadurch  verursachten  Schaden.  Der  Abschluß
eines  Arbeitsvertrages  ist  in  solchen  Fällen  nicht  untersagt,  aber
für  den  Arbeitgeber  wegen  der  Schadenersatzpflicht  nicht  angezeigt.
Der  Arbeiter,  der  den  neuen  Arbeitgeber  über  ein  noch  bestehendes ­
  kollidierendes  Arbeitsverhältnis  in  Irrtum  versetzt,  kann  zwar
einen  Arbeitsvertrag  schließen,  ist  aber  nach  §  123  der  Gewerbeordnung ­
  der  sofortigen  Entlassung  ausgesetzt.  Die  deutsche  Seemannsordnung ­
  bestimmt  in  §  10,  daß  ein  Seemann  nicht  vor  dem  Ausweis
über  die  Beendigung  seines  früheren  Dienstverhältnisses  von  neuem
angemustert  werden  kann.  Hier  wird  mithin  der  Gedanke,  der  in  der
            
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