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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden
sind, gänzlich zu untersagen. Weiter hat der Bundesrat nach der Seemannsordnung
(§ 7 Abs. 4) zu bestimmen, inwieweit als Schiffsleute nur
solche Personen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung
ihres körperlichen Zustandes für den zu übernehmenden Dienst geeignet
sind. Soweit derartige Beschäftigungsverbote bestehen, scheiden
die betreffenden Personen aus dem Kreise derjenigen aus, mit denen
Unternehmer der beteiligten Berufsgruppen und Beschäftigungsarten
Arbeitsverträge mit rechtlicher Gültigkeit abschließen können.
Selbstverständlich kann der Kreis der Personen, mit denen Arbeitsverträge
geschlossen werden können, auch durch vertragsmäßige
Abmachungen beeinflußt werden. Die Arbeitgeber können sich untereinander
oder gegenüber Arbeitgeber- oder Arbeiterorganisationen verpflichten,
bestimmte Gruppen von Arbeitsuchenden, z. B. wegen Kontraktbruch
entlassene Arbeiter oder „Streikbrecher“ oder nicht organisierte Arbeiter,
nicht anzunehmen. Die Arbeiter können unter sich verabreden, bei
bestimmten, ihnen mißliebig gewordenen Arbeitgebern keine Arbeit anzunehmen.
Bei Vergebung von Lieferungen kann dem Unternehmer
durch Vertrag die Pflicht auferlegt werden, nur bestimmte Arbeitergruppen,
z. B. nur Inländer oder nur die durch den öffentlichen Arbeitsnachweis
ihm zugeführten Arbeiter usw., einzustellen.
In anderen Fällen findet kein unmittelbarer Ausschluß bestimmter
Personengruppen statt, aber es werden gewisse formale Voraussetzungen
bezeichnet, unter denen die Annahme zur Arbeit stattfinden kann.
Mittelbar wirkt auch das auf eine Einengung des Personenkreises ein,
mit dem Arbeitsverträge geschlossen werden können. Nach § 125 der
deutschen Gewerbeordnung z. B. ist anzunehmen, daß die Gesetzgebung
das Bestehen von zwei oder mehreren mit einander kollidierenden
Arbeitsverträgen nicht für angemessen erachtet. Denn der Arbeitgeber,
der einen Arbeiter verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des
bestehenden ArbeitsVerhältnisses die Arbeit zu verlassen, oder der
einen Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen
Arbeitgeber noch zur Arbeit verpflichtet ist, haftet dem früheren
Arbeitgeber für den dadurch verursachten Schaden. Der Abschluß
eines Arbeitsvertrages ist in solchen Fällen nicht untersagt, aber
für den Arbeitgeber wegen der Schadenersatzpflicht nicht angezeigt.
Der Arbeiter, der den neuen Arbeitgeber über ein noch bestehendes
kollidierendes Arbeitsverhältnis in Irrtum versetzt, kann zwar
einen Arbeitsvertrag schließen, ist aber nach § 123 der Gewerbeordnung
der sofortigen Entlassung ausgesetzt. Die deutsche Seemannsordnung
bestimmt in § 10, daß ein Seemann nicht vor dem Ausweis
über die Beendigung seines früheren Dienstverhältnisses von neuem
angemustert werden kann. Hier wird mithin der Gedanke, der in der