fullscreen: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

land ist als die einzige Vertretung des russischen Staates in Deutsch- 
land zu betrachten.‘ In Art, 2 des Abkommens wird der Leiter der 
Vertretung den Leitern der übrigen akkreditierten Vertretungen gleich- 
gestellt, Die Rechte der Staatsangehörigen beider Staaten werden „bis 
zum Abschluß eines Vertrages‘ durch die Artikel VII und IX geregelt. 
Artikel X gewährleistet den russischen und den deutschen Schiffen „die 
Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen.,“ 
Art. XII besagt: „Die russische Handelsvertretung in Deutschland ist 
als staatliche Handelsstelle für den Rechtsverkehr auf dem deutschen 
Gebiet als legitimierter Vertreter der Russischen Regierung anzusehen"; 
derselbe Artikel gewährt der Sowiet-Regierung die Rechte einer juristi- 
schen Person, 
Die Bestimmungen des vorläufigen Abkommens werden durch den 
Rapallo-Vertrag gedeckt und wesentlich ergänzt. 
Der Vertrag zwischen der UdSSR, und dem 
Deutschen Reich, abgeschlossen zu Rapallo am 
16. April 1922, enthält Bestimmungen politischer und wirtschaft- 
licher Natur, Sein politischer Inhalt erschöpft sich in dem kurzgehaltenen 
Artikel III, der wie folgt lautet: „Die diplomatischen und konsularischen 
Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der RSFSR, werden 
sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Kon- 
suln wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden”, Satz b 
des ersten Artikels bestimmt, daß „die durch den Kriegszustand betrof- 
fenen öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen . . , nach dem Grund- 
satz der Gegenseitigkeit geregelt werden‘ und im Satz 1 des Art, IV 
erklären „die beiden Regierungen, daß für die allgemeine Rechtsstellung 
der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für 
die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschalfts- 
beziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll”, Satz 2 
des Artikels IV besagt, daß „der Grundsatz der Meistbegünstigung sich 
nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen erstreckt, die die RSFSR. 
ziner Sowjetrepublik oder einem solchen Staate gewährt, der früher Be- 
standteil des Russischen Reiches war“, 
Artikel I und II des Rapallo-Vertrages annullieren alle aus dem Krieg 
hervorgegangenen Ansprüche im Wege des Verzichtes auf Ersatz- 
von Kriegskosten und anderen Schäden, Aufwendungen für Kriegs- 
gefangene, für internierte Angehörige der Roten Armee, Ersatz der Be- 
träge aus dem Verkauf von Heeresgut; ferner durch Verzicht Deutsch- 
lands auf alle Ansprüche, die sich „aus der bisherigen Anwendung der 
Gesetze und Maßnahmen der RSFSR ‚auf deutsche Reichsangehörige 
und ihre Privatrechte . . . ergeben‘, Art. V stellt schließlich fest, daß 
‚die beiden Regierungen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden 
Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen wer- 
den“, Indes liegt das Schwergewicht dieses Artikels in der Bestimmung, 
daß die beiden Regierungen „bei einer grundsätzlichen Regelung dieser 
Frage auf internationaler Basis in vorherigen Gedankenaustausch ein- 
treten“, 
Der „Vertrag zwischen Deutschland und den 
Sowiet-Republiken der Ukraine, VWeißrußlands. 
IA
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.