9. Arzte, Hebammen
und Krankenpflegerinnen.
A. Die Koi- oder halbbeamteten Ärzte.
ie Formosachinesen standen in ihrer Mehrzahl auf einer so
niedrigen Kulturstufe, daß sie bei Erkrankungen ärztliche
S Hilfe nur in sehr geringem Maße in Anspruch nahmen.
Zudem herrschte unter ihnen schon seit Jahrhunderten die ver
derbliche Unsitte des Opiumrauchens. Daher wurde beschlossen,
an allen bedeutenderen Orten halbbeamtete Ärzte oder Kö-i zu
stationieren — halbbeamtet, weil sie keinen reinen Beamten
charakter haben, sondern auch Privatpraxis zu treiben verpflichtet sein
sollten — , und so kam es, daß schon zwei Monate nach Einführung der
Zivilverwaltung, also im Juni 1896, eine Bestimmung über Einsetzung
und Pflichten der halbbeamteten Ärzte erlassen wurde. Diese Kö-i
hatten sich gemäß den Vorschriften des neuen Opiumgesetzes mit der
Feststellung der gewohnheitsmäßigen Opiumraucher zu befassen.
Außerdem wollte man durch sie auch die ins Gebiet der
Gesundheitspflege fallenden allgemeinen Maßnahmen in exakter
Weise zur Ausführung bringen und überhaupt den Gesundheitssinn
der Eingeborenen heben. In der Tat bildete diese Einrichtung
der Kö-i zusammen mit den auf Staatskosten errichteten Hospitälern
eines der wichtigsten Hilfsmittel bei der Verwirklichung zivilisa
torischer Gedanken auf Formosa. Die Kö-i nehmen an den ihnen
zugewiesenen Orten Aufenthalt und stehen unter Aufsicht der
Distriktvorsteher und Sanitätsräte. Ihnen liegt es ob, die anstecken
den Krankheiten nach Möglichkeit zu verhüten und als Gerichts
ärzte zu fungieren. Ferner müssen sie Studien über die hygienischen
und medizinischen Verhältnisse der ihnen zugewiesenen Bezirke
anstellen und allmonatlich dem Distriktvorsteher hierüber berichten.
Diese Berichte umfassen alle ins Gebiet der Medizin und Hygiene
fallenden Gegenstände und sind daher wichtige Grundlagen für die