Contents: Die Nationalökonomie in Frankreich

9. Arzte, Hebammen 
und Krankenpflegerinnen. 
A. Die Koi- oder halbbeamteten Ärzte. 
ie Formosachinesen standen in ihrer Mehrzahl auf einer so 
niedrigen Kulturstufe, daß sie bei Erkrankungen ärztliche 
S Hilfe nur in sehr geringem Maße in Anspruch nahmen. 
Zudem herrschte unter ihnen schon seit Jahrhunderten die ver 
derbliche Unsitte des Opiumrauchens. Daher wurde beschlossen, 
an allen bedeutenderen Orten halbbeamtete Ärzte oder Kö-i zu 
stationieren — halbbeamtet, weil sie keinen reinen Beamten 
charakter haben, sondern auch Privatpraxis zu treiben verpflichtet sein 
sollten — , und so kam es, daß schon zwei Monate nach Einführung der 
Zivilverwaltung, also im Juni 1896, eine Bestimmung über Einsetzung 
und Pflichten der halbbeamteten Ärzte erlassen wurde. Diese Kö-i 
hatten sich gemäß den Vorschriften des neuen Opiumgesetzes mit der 
Feststellung der gewohnheitsmäßigen Opiumraucher zu befassen. 
Außerdem wollte man durch sie auch die ins Gebiet der 
Gesundheitspflege fallenden allgemeinen Maßnahmen in exakter 
Weise zur Ausführung bringen und überhaupt den Gesundheitssinn 
der Eingeborenen heben. In der Tat bildete diese Einrichtung 
der Kö-i zusammen mit den auf Staatskosten errichteten Hospitälern 
eines der wichtigsten Hilfsmittel bei der Verwirklichung zivilisa 
torischer Gedanken auf Formosa. Die Kö-i nehmen an den ihnen 
zugewiesenen Orten Aufenthalt und stehen unter Aufsicht der 
Distriktvorsteher und Sanitätsräte. Ihnen liegt es ob, die anstecken 
den Krankheiten nach Möglichkeit zu verhüten und als Gerichts 
ärzte zu fungieren. Ferner müssen sie Studien über die hygienischen 
und medizinischen Verhältnisse der ihnen zugewiesenen Bezirke 
anstellen und allmonatlich dem Distriktvorsteher hierüber berichten. 
Diese Berichte umfassen alle ins Gebiet der Medizin und Hygiene 
fallenden Gegenstände und sind daher wichtige Grundlagen für die
	        
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