154
Regierung durch die innenpolitischen Spannungen veranlaßt, etwas
Durchgreifendes in dieser Richtung zu tun oder wenigstens so zu
tun, als ob sie etwas Derartiges täte. In Wirklichkeit haben die
nachstehend erwähnten Gesetze mit Sozialisierung sehr wenig zu
tun. Man suchte sich aus der Schwierigkeit dadurch zu ziehen, daß
man eine „gemeinwirtschaftliche“ Regelung, die sehr viele Para-
graphen und Instanzen aufwies, aber praktisch die Dinge nicht grund-
legend änderte, als Sozialisierung ausgab.
Zunächst erging das Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1010,
in dem folgendes bestimmt war ?):
$ 2. Das Reich ist befugt, im Wege der Gesetzgebung gegen angemessene
Entschädigung
:. für eine Vergesellschaftung geeignete wirtschaftliche Unternehmungen, insbesondere
solche zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Ausnutzung von Naturkräften,
in Gemeinwirtschaft zu überführen;
im Falle dringenden Bedürfnisses die Herstellung und Verteilung wirtschaftlicher
Güter gemeinwirtschaftlich zu regeln.
$ 3. Die Aufgaben der durch Reichsgesetz geregelten Gemeinwirtschaft können
dem Reiche, den Gliedstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder wirtschaft-
lichen Selbstverwaltungskörpern übertragen werden. Die Selbstverwaltungskörper
werden vom Reiche beaufsichtigt.
8 4. In Ausübung der im $ z vorgesehenen Befugnis wird durch besondere
Reichsgesetze die Ausnutzung von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und Koks,
Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stam-
menden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten
geregelt.
Unter dem gleichen Datum erging ein Gesetz über die Regelung
der Kohlenwirtschaft, das aber, ebenso wie das Sozialisierungs-
gesetz, auch nur ein Rahmengesetz war. Es genügt deshalb, aus
seinem $ 2 die folgenden Bestimmungen hier wiederzugeben: „Das
Reich regelt die gemeinwirtschaftliche Organisation der Kohlenwirt-
schaft. Die Leitung der Kohlenwirtschaft wird einem zu bildenden
Reichskohlenrat übertragen. .. Die Reichsregierung schließt die
Kohlenerzeuger für bestimmte Bezirke zu Verbänden und diese zu
einem (Gesamtverbande zusammen. An der Verwaltung dieser Ver-
bände sind die Arbeitnehmer zu beteiligen. . . Den Verbänden liegt
die Regelung von Förderung, Selbstverbrauch und Absatz unter
Aufsicht des Reichskohlenrats ob. Die Reichsregierung führt die
Oberaufsicht und regelt die Feststellung der Preise.“
Die eingehende Regelung brachten erst die Ausführungsbe-
stimmungen vom 21ı. August 1919. Die wichtigsten Neuerungen sind
die folgenden.
i) Ähnlich später Art. 156 der Reichsverfassung