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Regierung durch die innenpolitischen Spannungen veranlaßt, etwas 
Durchgreifendes in dieser Richtung zu tun oder wenigstens so zu 
tun, als ob sie etwas Derartiges täte. In Wirklichkeit haben die 
nachstehend erwähnten Gesetze mit Sozialisierung sehr wenig zu 
tun. Man suchte sich aus der Schwierigkeit dadurch zu ziehen, daß 
man eine „gemeinwirtschaftliche“ Regelung, die sehr viele Para- 
graphen und Instanzen aufwies, aber praktisch die Dinge nicht grund- 
legend änderte, als Sozialisierung ausgab. 
Zunächst erging das Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1010, 
in dem folgendes bestimmt war ?): 
$ 2. Das Reich ist befugt, im Wege der Gesetzgebung gegen angemessene 
Entschädigung 
:. für eine Vergesellschaftung geeignete wirtschaftliche Unternehmungen, insbesondere 
solche zur Gewinnung von Bodenschätzen und zur Ausnutzung von Naturkräften, 
in Gemeinwirtschaft zu überführen; 
im Falle dringenden Bedürfnisses die Herstellung und Verteilung wirtschaftlicher 
Güter gemeinwirtschaftlich zu regeln. 
$ 3. Die Aufgaben der durch Reichsgesetz geregelten Gemeinwirtschaft können 
dem Reiche, den Gliedstaaten, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder wirtschaft- 
lichen Selbstverwaltungskörpern übertragen werden. Die Selbstverwaltungskörper 
werden vom Reiche beaufsichtigt. 
8 4. In Ausübung der im $ z vorgesehenen Befugnis wird durch besondere 
Reichsgesetze die Ausnutzung von Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle und Koks, 
Wasserkräften und sonstigen natürlichen Energiequellen und von der aus ihnen stam- 
menden Energie (Energiewirtschaft) nach gemeinwirtschaftlichen Gesichtspunkten 
geregelt. 
Unter dem gleichen Datum erging ein Gesetz über die Regelung 
der Kohlenwirtschaft, das aber, ebenso wie das Sozialisierungs- 
gesetz, auch nur ein Rahmengesetz war. Es genügt deshalb, aus 
seinem $ 2 die folgenden Bestimmungen hier wiederzugeben: „Das 
Reich regelt die gemeinwirtschaftliche Organisation der Kohlenwirt- 
schaft. Die Leitung der Kohlenwirtschaft wird einem zu bildenden 
Reichskohlenrat übertragen. .. Die Reichsregierung schließt die 
Kohlenerzeuger für bestimmte Bezirke zu Verbänden und diese zu 
einem (Gesamtverbande zusammen. An der Verwaltung dieser Ver- 
bände sind die Arbeitnehmer zu beteiligen. . . Den Verbänden liegt 
die Regelung von Förderung, Selbstverbrauch und Absatz unter 
Aufsicht des Reichskohlenrats ob. Die Reichsregierung führt die 
Oberaufsicht und regelt die Feststellung der Preise.“ 
Die eingehende Regelung brachten erst die Ausführungsbe- 
stimmungen vom 21ı. August 1919. Die wichtigsten Neuerungen sind 
die folgenden. 
i) Ähnlich später Art. 156 der Reichsverfassung
	        
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