7. Titel: Werkvertrag. S 651.
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% a) eine vertretbare Sache unten Bem. 1)
oder
b) eine undvertretbare Sache (unten Bem. 2)
Derzuitellen ift, alfo den Gegenftand des MerklieferungsSvertrags bildet. Bol. übrigens
uch die allgemeine Bem. 1, 2, a oben, ferner Emerich a. a. D., Riezler S. 68, Henle
S. 56, Dertmann Bem. 3.
, Der Begriff der vertretbaren Sache ergibt ih aus 8 91, val. die Bem-
hiezu (Gefondere Einzelfragen erörtert CEmerich, Rauf= und WerklieferungsSvertrag S. 20 ff.
|. Jerner Lotmar Bd. 1 S. 214 ff). Wenn Möbeljtüce einer beftimmten gangbaren Art
u ah DC find, jo handelt e8 fidhH um vertretbare Sachen, val. Urt. d. DLG, Dresden
dont 10. Februar 1908 bei Warneyer Bd. 2; hinfichtlih Plakate vol. Rammerger. vom
19. Februar 1903 in D. IJur.3. 1903 S. 322. Im allgemeinen merden hier überhaupt
gewöhnlide Gegenitände handmwerfsmöäßiger oder fabrifmäßiger Urt
bei denen feine befondere Heritelung fpeziell nad Antweifhungen des BeitellerS, überhaupt
in bezug auf die Berion des BeftellerS in Frage ftebt, val. auch oben Bem. II, 2, a) als
vertretbar in vormürfigem Sinne gelten dürfen, val. Wittih a. a. D., in8bef. S. 282 ff.
Daß bisher Sachen in der betr. Größe nicht heraejtellt wurden, IhlieBt an fich die Ver-
;retbarfeit nicht aus, fofern nunmehr auch Sachen von jenen Dimenfionen als Gattungs-
lachen und nicht bloß al8 ganz individuell Darakterifierte Sachen hergeftellt werben,
I. OS, Recht 1909 Jr. 2643. Die Heritellung einer Ladeneinridhtung it
tegelmäßig ein Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache, f. Iur.
ich. 1906 S. 333. Wegen Heritellung eines Sebiffes vol. Ripr d. DL.
Colmar) Bd. 17 S. 417; Gerftellung eine Motorrads nah dem regelmäßigen
Typ der liefernden Firma LB. 1908 S. 360 (ROSE); 1. ferner Kecht 1908 Ir. 290 (Hiegel-
preffe und Walzwert) 43. 1908 S, 68 (Lieferung bon Herden zu einem Neuban;
gl. au oben in Bem. IL, 1, a); wegen Montage vgl. Recht 1908 Nr. 1364.
€ muß den Parteien Übrigens an hier vgl. Bem. 2 zu S 91) unbenommen
bleiben, vertretbare Sachen für den einzelnen Fall alS nicht vertretbar zu behandeln
al. auch 88 157, 242, Neumann Bem, 2 und Wittih a. a. DO.) Soldhen Falles
müflen dann die VBorfdhriften über den Werkvertrag als vereinbart gelten. Dies wird
‚n8bef, auch bei Maß- Sachen vielfach zutreffen. Eine dahin gehende Willensmeinung
Sraucht nicht ausdrücklich ausgefprochen zu werden, fe kann jich auch aus Horm und
Saat des Vertrags, fowie den begleitenden Umftänden ergeben (vol. Wittih a. a. DD.
1. Der Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen:
Auf foldhen Vertrag haben uneingefränkt die 5 orf{hriften über den Kauf
Anwendung zu finden. . ,
Emmerich {hlägt vor, diefe Abart des Kaufes typifdh als Zieferungsvbertrag
zu bezeichnen, zuftimmend Dertmann Bem. 3.
Sm einzelnen fei hervorgehoben: nn .
a) Der Anfpruch des Beiteller3 zielt hier im runde nicht auf Beichaflung des
Stoffes noch auf Gerftellung der Sache ab, fanden vielmehr auf Neber-
:ragung der hergeftellten Sache in das Eigentum des BeftellerS.
Die A rieijlete Mrbeit bildet Hier keinen Vertragsinhalt mehr. ,
Die Verwendung vertragämäßigen Stoffes und die vbertragsmäßige
Seen der Sache fallen hier unter den Geficht8punkt zugeficherter
Sigen{Hajten S 459 Ubi. 2). So mit Recht Neumann, in Dem, 3
Der von dem Unternehmer erworbenen Sache muß alio Die
yertragsmäßige Sigen{haft fehlen, menn eine von ihm hergeftellte
Sache nach Treu und Glauben, fomwie der Verkehrötitte zu liefern war (88 157,
242 und Neumann a. a. OD.) Val. biezu ferner Emmerich S. 9 und 28,
Denle a. a. OD. S. 47 ff., 68, Niezler S. 67, , .
qm übrigen it hervorzuheben, daß e3 fich hier ftet® um Qieferung einer
attung3fadhe handelt {. 8 480), ma3 insbejondere bei der Gewähr:
leitung für Mängel von Wichtigkeit ift; vgl. S 480 mit Bem.
Ein gewöhnlicher Kauf, der unter $ 651 überhaupt nicht gehört, liegt vor,
wenn die Sieferung einer Sache den mejentlidhen Vertrags
heftandteil bildet und nur nebenfächlich noch die Vornahme gewifjer Hand-
ungen verfprochen wird, fü SB. iO Kaufe ein Buch, an deffen Einband noch
3tipa8 geändert werden joll 2c. (fo mit Recht Yertmann a. a. DJ.
3. Der Werklieferungsvbertrag über nidt vertretbare Sachen:
Sn diejem Falle kommen an Stelle verfchiedener im S 651 genau bezeichneter,
dom Kaufe handelnder Gejebesftellen wiederum die Normen über den Werkvertr ag
mit einer bejonderen Ausnahme (SS 647, 648) zur Unwendung. Die in Wegfa
Staudinger, BGB. Ib (SeOuldverbältniffe. Kober: Werkvertrag). 5./6, Aufl. 7
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