Full text: Die Rohstoffversorgung der deutschen eisenerzeugenden Industrie

Nichtöffentliche Sitzung 
am Freitag, den 7. Oktober 1927. 
Vorsitzender: Welches ist der Wortlaut der Subventionsverträge 
für die beiden Notstandsgebiete? Während welcher Zeit waren diese 
Subventionen in Geltung, und in welcher Weise werden dieselben zur 
Zeit abgebaut? 
*) Sachverständiger Arlt: Subventionsverträge bestehen nicht. 
Die Hilfsaktion ist auf Grund von Beschlüssen des Reichskabinetts, des 
Preußischen Staatsministeriums und der Hessischen Regierung ins Leben 
getreten. Sie hat am 1. Juni 1926 begonnen. Es wurden je Tonne ab- 
gesetzten Erzes 2 RM. Absatzprämie gezahlt, wovon das Reich 1 RM. 
und Preußen oder Hessen 1 RM. zu tragen hatten. Die anfangs für sechs 
Monate vorgesehene Hilfsaktion wurde bis Ende März 1927 mit der Maß- 
gabe verlängert, daß als höchste beihilfefähige Absatzmenge monatlich 
250 000 Tonnen festgesetzt wurden, wovon 220 000 Tonnen auf Preußen 
und 30 000 Tonnen auf Hessen entfallen. Seit April 1927 ist ein all- 
mählicher Abbau der Beihilfen eingetreten, der mit dem Monat Sep- 
tember 1927 beendigt wird auf der Grundlage, daß die Absatzprämie 
für April 1,90 RM. betrug, in den Monaten Mai, Juni und Juli um je 
0,10 RM., für die Monate August und September um je 0,20 RM. gesenkt 
wurde und somit für den Schlußmonat September noch 1,20 RM. beträgt. 
Die Beteiligung der Erzeugungsgebiete an der beihilfefähigen monat- 
lichen Höchstmenge von 250 000 Tonnen ist seit April 1927 für 
das Siegerland auf 160000 Tonnen 
für Lahn-Dill ,, 65000 » 
für Oberhessen „ 25000 
festgesetzt worden. 
_ *Sachverständiger Willing: Im Siegerland bestehen Verträge 
in juristischem Sinne nicht. Die Hilfsmaßnahmen gründeten sich im 
Reich auf einen Beschluß des Reichskabinetts vom 8. Mai 1926") 
und in Preußen auf einen Beschluß des Gesamtministeriums vom 
29. Mai 1926 und waren an bestimmte Bedingungen geknüpft, deren 
wesentlichste die war, daß eine gleichzeitige Herabsetzung der Verkaufs- 
preise in dem Ausmaße der staatlichen Zuschüsse erfolgen müsse. 
*) Die mit * versehenen Äußerungen sind schriftlich vor der Vernehmung 
eingereicht worden. 
N Wortlaut siehe S. 188. 
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