Die Hilfemaßnahmen begannen im Juni 1926 und finden ihr Ende
mit September 1927.
Die Hilfe belief sich zunächst auf 2 RM. je Tonne gefördertes, fertig
aufbereitetes und abgesetztes Roherz und wurde zur Hälfte vom Reiche,
zur anderen Hälfte von Preußen geleistet.
Entsprechend der sich von Monat zu Monat steigernden Förderung
wurde, beginnend vom 1. November 1926 ab, die Unterstützung nur noch
für eine Höchstfördermenge von 250 000 Tonnen, und zwar für 220 000
Tonnen im preußischen Gebiet und 30 000 Tonnen im hessischen Gebiet
vewährt. Der eigentliche Abbau begann mit April 1927 und erfolgte
in der Weise, daß bei einer Kontingentierung von 160 000 Tonnen für
das Siegerland, von 65 000 Tonnen für das preußische Dill- und Lahngebiet
und von 25 000 Tonnen für Oberhessen
für April 1927
„ Mai 1927
„ Juni 1927
Juli 1927
August 1927
September 1927
zur Auszahlung gelangten.
Für Dill-Lahn-Oberhessen wurden die vorstehend erwähnten Beschlüsse
des Reiches und des Staates Preußen ergänzt durch einen
Beschluß der hessischen Landesregierung, der den im Gebiete des Freistaates
Hessen gelegenen Gruben die gleichen Leistungen gewährt, die
Preußen für die preußischen Gebiete bewilligt hat.
Sachverständiger Einecke: Die Verträge sind nicht formuliert.
Die Hilfsmaßnahmen gründen sich auf Beschlüsse des Reichskabinetts,
des preußischen Staatsministeriums und der hessischen Landesregierung.
Nach dem ersten grundlegenden Beschlusse obiger Behörden gewährte
Preußen vom 1. Juli 1926 ab bis auf weiteres dem Erzbergbau des Sieg-Lahn-Dillgebietes
eine Absatzprämie bis zu einer Höhe von 1 RM. die
Tonne abgesetztes Erz. Das Reich gewährte für das Sieg-Lahn-Dillgebiet
und für Oberhessen den gleichen Betrag. Der Freistaat Hessen
bewilligte gleichzeitig für den Erzbergbau Oberhessens 1 RM. pro Tonne.
Zwischen den beteiligten Reichs- und preußischen Ressorts wurde
im Dezember 1926 vereinbart, die Hilfsaktion für die bisher betroffenen
Gebiete bis zum Ende des Rechnungsijahres 1926 — d. i. der 31. März
1927 — fortzusetzen, und zwar mit der Einschränkung, daß die Beihilfen
vom 1. November 1926 ab unter Zugrundelegung einer Höchstförderung
von monatlich 250 000 Tonnen gewährt werden soll, von denen
220 000 Tonnen auf Preußen und 30 000 Tonnen auf Hessen entfallen.
Durch Überschreitung des Kontingentes von 220 000 Tonnen im preußischen
Gebiet reduzierte sich automatisch die vorgesehene Abbauprämie.
Der Abbau der Subvention begann am 1. April 1927 und erfolgte in
folgender. Weise:
April...
Mai. . 2.
Juni
Juli...
August . . .
Jentember . .
1,90 RM
1,30 ”
170
1,60
1.40»
'90
A ZR