Die Fracht ist sofort nach beendeter Entlöschung bar zu bezahlen, bei
fremder Währung zum Berliner Börsen-Durchschnittskurs (d. h. Mittel zwischen Brief-
und Geldkurs) des letzten Entlöschungstages.
Auf Verlangen haben die Empfänger während der Entlöschung Fracht auf
Abschlag zu zahlen.
3. Die zur Deckung der gewöhnlichen Schilffsunkosten am Ladeplatz nötigen
Gelder für diese Reise werden vom Befrachter verauslagt, falls der Kapitän dieselben
nicht selbst bezahlt, und werden als Frachtvorschuß zum Tageskurse (Berliner
Börsen-Durchschnittskurse [d. h. Mittel zwischen ‚Brief- und Geldkurs] am letzten
Tage der Entlöschung) zuzüglich 8%, für Versicherung, Kommissionen und Kosten
Von der Fracht gekürzt.
4. Der Befrachter hat alle Abgaben für die Ladung zu tragen, die Reederei
alle Abgaben für den Dampfer.
l 5. Für die Folgen von Verlusten und Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Feindeshand-
Qegen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks der Seeleute, Gefahren oder Zufälle der See und anderer
Ewässer, Zusammenstöße, Strandungen und alle sonstigen Unfälle der Schiffahrt, Dampf, Hitze, Feuer,
qichtawidrige oder unehrliche Handlungen des Kapitäns oder der Mannschaft, Maßnahmen von Feinden,
Uürch Seeräuber, Räuber oder Diebstahl, Beschlagnahme oder Zurückhalten von Machthabern, Regierungen
ader Völkern ist die Reederei nicht verantwortlich, ebenso nicht, wenn sie durch Explosionen, Platzen
Ko Kessel, Bruch von Wellen oder Rohrleitungen, verborgene oder irgendwelche Fehler an Schiff,
£8seln, Maschinen, Gerätschaften oder sonstigem Zubehör, Seeuntüchtigkeit des Schiffes, selbst wenn
Küche Mängel bei Beginn der Reise. vorhanden waren, verursacht sind; ebenso nicht für alle Schäden,
inbußen und Verluste, die durch irgendeine Handlung, durch Nachlässigkeit, Versehen oder Irrtum in
De Beurteilung ab seiten des Kapitäns, der Offiziere, Maschinisten oder der Mannschaft, Lotsen, Stauer,
ac atzung von Schleppdampfern oder anderer Angestellten, Beauftragten oder Agenten der Reederei in
A Navigierung, Herrichtung, Stauung oder Leitung des. $chiffes oder anderweitig verursacht sind, vor-
veigesotzt, daß. nicht Mangel an gehöriger Sorgfalt seitens der Reederei und/oder deren Inspektoren
Srliegt, das Schiff vor Antritt der Reise seetüchtig zu machen. .
6 Der Befrachter ist nicht verantwortlich (auch nicht hinsichtlich Liegezeit) für Fälle von höherer
malt, Feindeshandlungen, Verfügungen von hoher Hand, Streiks der Hafen- und/oder Gruben- und/oder
yetnsportarbeiter und für die Folgen dieser Ereignisse, wodurch die Erfüllung dieses Frachtvertrages
harzögert oder verhindert wird. Indessen soll die Reederei für diejenige Zeit, die der Dampfer im Lade-
auicn durch Streiks der Gruben- und/oder Transportarbeiter und/oder im Löschhafen durch Streiks in
üb Binnenschiffahrt und/oder Kahnmangel und/oder Leichtermangel und/oder Eisenbahnwagenmangel
ort, die vereinbarte Liegezeit hinaus verliert, eine Entschädigung in Höhe des halben in diesem Fracht-
ai Tage vereinbarten Liegegeldes vom Befrachter oder Empfänger erhalten, Diejenige Zeit, für welche
nie Vorstehend vereinbarte Entschädigung in Höhe des halben Liegegeldes bezahlt wird, rechnet ebenfalls
Cht als Liegezeit.
de: Reederei und Befrachter haben das Recht, von diesem Vertrage zurückzutreten, falls vor Antritt
tan Reise nach dem Ladehafen Streik oder Ereignisse höherer Gewalt eingetreten sind, welche die Ein-
im Me der Ladung voraussichtlich verhindern. Besteht bei Ankunft des Dampfers oder tritt nach Ankunft
be Ladehafen, aber vor Beginn der Beladung eines dieser Ereignisse ein, sind Reederei und Befrachter
vor Chtigt, nach Ablauf von 5 laufenden Tagen von diesem Vertrage zurückzutreten, Macht der Befrachter
Ober diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er gegebenenfalls der Reederei eine Entschädigung, die wie
hat ‚Vorgesehen zu berechnen ist, zu bezahlen. Macht die Reederei von dem Rücktrittsrecht Gebrauch,
& 8le keinerlei Ansprüche gegen den Befrachter, Tritt während der Beladung eines dieser Ereignisse
Ba ist die Reederei berechtigt, das Schiff mit der eingenommenen Teilladung ohne Anspruch auf Liege-
LE Oder Fehliracht abgehen zu lassen und anderswo Ladung zu Nutzen der Reederei, jedoch Erze nur
lie Befrachters Zustimmung, für den Löschplatz oder einen anderen auf dem Wege zum Löschplatz
8enden Hafen einzunehmen. Separierungskosten treffen in diesem Falle die Reederei.
ach Teilstreik, Aussperrung, Obstruktion, Sabotage und Boykott sollen einem Streik gleichge-
“htet werden.
and 6. Der Dampfer hat die Freiheit, andere Häfen in beliebiger Reihenfolge für Bunkerkohlen oder
vom Zwecke anzulaufen, mit oder ohne Lotsen zu fahren, zu schleppen oder sich schleppen zu lassen,
Kurse abzuweichen, Schiffen Hilfe zu leisten und Leben oder Eigentum, auch Dritter, zu retten.
7. Die Beladung des Dampfers geschieht
und die Entlöschung des Dampfers geschieht
laufenden i i ie T an denen weger
agen, Sonntage und gesetzliche Feiertage sowie Tage,
der Witterungsverhältnisse nicht Soladen oder gelöscht werden kann, ausgeschlossen
ade- und Löschzeit ist gegeneinander zu verrechnen,
8. Die Lade- und Löschzeit beginnt zu zählen (abgesehen von der Bestimmung
der Klausel Nr. 1), nochdem der Kapitän oder sein Schiffsagent den Dampfer ein-
lariert und die Lade- bzw. Löschbereitschaft des Damplors zwischen 9 Uhr vor-
Mittags und 5 Uhr nachmittags, an Tagen vor einem Sonntag oder gesetzlichen
Fracht-
zahlung
Fracht-
vorschuß
Abgaben
Haftungs-
be-
schränkung
Laden
Löschen
Liegetage
207