thumbs: Holländische Wirtschaftsgeschichte

langen. Durch besonders üble Münzverwirrung zeichneten sich die 
Jahre 1604—1608 aus; einzelne Münzsorten stiegen um 9% über 
den noch kurz zuvor gezahlten Preis. Die Regierung glaubte diesen 
Mißstand dadurch beseitigen zu können, daß sie am 2. Juni 1604 
die Kassiererei gänzlich aufhob und das Halten von Geld für Kauf- 
leute in Kassen und ähnlichen Instituten verbot!). Das ließ sich 
freilich nicht lange aufrechterhalten; man gestattete nun jedem 
Kaufmann, außerhalb seines Hauses einen Kassierer zu halten, der 
aber nur diesen einen Kaufmann bedienen und schwören mußte, 
von sich aus keinen Geldhandel zu betreiben, die Geldsorten nur 
zu dem amtlich verkündeten Kurs zu empfangen und auszugeben, 
sich nicht mit dem Abwiegen der schweren Stücke zu beschäftigen 
und sich mit dem ihm von dem Kaufmann gezahlten Lohne zufrieden 
zu geben?). 
Glaubte man auf diese Weise den Verkehr mit gutem Gelde 
gesichert, den mit schlechtem möglichst eingeschränkt zu haben, 
so ergriff man gleichzeitig auch Maßregeln gegen eine andere Er- 
scheinung, die zunächst als höchst schädlich erachtet wurde und doch 
in enger Verbindung mit dem schlechten Münzwesen stand. Be- 
reits seit Ende des 16. Jahrhunderts nahm das Wechselgeschäft 
in Amsterdam stark zu und verdrängte allmählich den alten 
Kontanthandel, der um so lästiger war, als die Zustände des Geld- 
wesens ihn immer mehr erschwerten. In Ermangelung eines eigenen 
Wechselrechtes übernahm man 1597 die Antwerpener Wechsel- 
gebräuche. Auch im Platzgeschäft nahm nun der Umlauf von 
Kreditpapieren, Wechseln, Anweisungen, Obligationen zu. Das schien 
höchst bedenklich zu sein; dem Papierumlauf schrieb man die Wir- 
kung zu, daß er das Metallgeld aus dem Lande treibe und damit 
den Reichtum; denn dieser fand nach damaliger Ansicht in barem 
Gelde seine beste Verkörperung?). So verbot die Amsterdamer 
Regierung in der Verordnung vom 15. Juli 1608 den Umlauf solcher 
Kreditpapiere; jeder sei verbunden, in klingender Münze seine 
Schuldforderungen tilgen zu lassen und seine Schulden zu bezahlen. 
Ebensowenig wie das Verbot der Kassiererei ließ sich jedoch dieses 
') van Dillen, S. 1; erneuert wurde das Verbot 1608 (S. 12): 
?) van) Dillen, Staff 
*) Vel. Laspeyres, S. 283. 
Baasch, Holländische Wirtschaftsgeschichte. 
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