fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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will die Sache fortgeben, der Empfänger will sie entgegennehmen ; 
wer eine fremde Sache, fremde Dienste miethet, will die Sache, 
die Arbeitskraft des anderen für seine Zwecke nützen, der Ver- 
iragsgegner will sie ihm zur Verfügung stellen; der Darlehns- 
empfänger nimmt das Geld, der Darlehnsgeber reicht es ihm. 
So ist bei jedem Vertrage, und nicht nur bei den sogenannten 
gegenseitigen, der Wille des einen Kontrahenten gerade ent- 
zegengesetzten Inhalts wie der des anderen !), hat die Willens- 
erklärung des einen stets einen von der des anderen verschiedenen 
und zwar sie ergänzenden Inhalt. 2). 
Wie? wird man einwenden und hat man eingewendet?), ist 
jenn nicht in allen den Fällen, die hier als Beispiele angeführt 
3ind, der Wille der Kontrahenten insofern gleich, als jeder nicht 
aur das eigene „Haben“, sondern gerade deshalb eben auch das 
„Geben“ des andern will? Will denn nicht der Darleiher ebenso 
wie der Borger, dass dieser Geld empfängt? Will der Käufer 
aur die Sache erhalten und den Kaufpreis zahlen, oder will er 
nicht zugleich, dass der Verkäufer giebt und den Preis empfängt, 
und umgekehrt? Oder, wenn. man auf das Wollen der rechtlichen 
Wirkungen abstellt, will nicht sowohl der Käufer wie der Ver- 
käufer ebenso die Verpflichtung des andern wie die eigene, die 
ja eben „der Preis für die erwünschte Verpflichtung des Gegners“ 
ist???) Der Einwand berührt den Punkt, der die eigentliche Quelle 
trag. Leipzig 1876. 8. 87, dem sich Krückmann, Ueber den Vertragsschluss. 
Göttinger Diss. 1892. S. 9f. anschliesst) gewiss zutreffend. 
1) Richtig schon Schott, Obligatorischer Vertrag unter Abwesenden. 
Heidelberg 1873. S. 59: „Das Wollen muss auf Seiten des Schuldners ein 
iranslatives, auf Seiten des Gläubigers ein acquisitives sein“. SS, jetzt 
Binding, Gründung 8. 69. Nicht gleich scharf Jellinek, System 8. 193, 
i94, der auch den Vertrag Willenseinigung, übereinstimmende Willenserklä- 
fung nennt. 
2) Pernice, Zeitschr. £. d. Privat- u. öffentl. Recht. VII. S. 491: Willens- 
einigung bedeute, „dass die beiden Willenserklärungen ungleichartig sind 
und sich gegenseitig ergänzen müssen, wie in der Sinnenwelt darreichen 
und zufassen, aufladen und aufhucken einander entsprechen“. Nur 
irrt Pernice, wenn er behauptet, dass eben dies in den herkömmlich gebrauch- 
ten Bildern „Willenseinigung“ u. dergl. gesagt sein solle. Wenigstens wird es 
Jann sehr undeutlich gesagt. 
3) Rehm, Krit. Vierteljahrsschrift XXXIII. S. 379; Brockhausen, 
Vereinigung und Trennung von Gemeinden. Wien 1893. S. 65. 
4) So Regelsberger. Pandekten I. S. 544.
	        
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