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setzen. Worin das Wesen dieser nächstliegenden Verträge, des
Traditions-, Kauf-, Tausch-, Hinterlegungs-, Miethvertrages besteht,
ist zu untersuchen und dann erst zu sehen, ob sich die gleichen
Merkmale bei allen andern Thatbeständen wiederfinden, die sonst
noch mit dem gleichen Namen „ Vertrag“ belegt werden, oder nur
bei einigen, bei anderen nicht. Im ersten Falle wäre die Frage,
ob der Vertrag objektives Recht zu erzeugen fähig ist, zu be-
jahen oder zu verneinen, je nachdem die erwähnten Mustertypen
hierzu geeignet sind oder nicht, im anderen Falle bliebe zu
erforschen, ob solche Kraft bei gewissen, nur dem herkömmlichen
Namen, nicht dem Wesen nach den Verträgen gleichen Thatbe-
ständen wohne.
Nun ist die Wahrheit lange Zeit vor Allem dadurch ver-
schleiert worden, dass der Begriff des Privatvertrags — von
diesem spreche ich vorläufig allein — in der Litteratur falsch
oder mindestens ungenau bestimmt worden ist.
Die herrschende Lehre erblickt.im Vertrage die Vereinigung
zweier oder mehrerer Personen zu einer übereinstimmenden
oder zusammenstimmenden Willenserklärung‘), wo-
durch ihre Rechtsverhältnisse bestimmt werden, oder zu einer
„durch ihren übereinstimmenden Willen bedingten“ Be-
gründung, Aufhebung, Aenderung eines Rechtsverhältnisses.?) Im
Vertragsschlusse erweist sich, so heisst es, der „zusammen-
stimmende‘, „übereinstimmende“, „innerlich übereinstimmende‘“
Parteiwille?); kein Vertrag, wenn nicht die Parteien „dasselbe
bestimmt gewollt‘ haben*), „übereinstimmend thätig‘“ sind ©).
Der Vertrag dient dazu, ‚den übereinstimmenden Parteiwillen
1) J. A. Seuffert, Prakt. Pandektenrecht I. 4. Aufl. Würzburg 1860.
S, 88; Puchta, Pandekten. 9. Aufl. 1863. $ 54; v. Savigny, System des
heut. röm. Rechts. III. Berlin 1840. S. 309; Obligationenrecht. II. Berlin 1853.
S. 7; Ahrens, Naturrecht. 6. Aufl, II. Wien 1871. S. 199; Kühn in Iherings
Jahrb. XVI. S. 1; Dernburg, Pandekten I. 5. Aufl. Berlin 1896. S. 219.
2) v. Wächter, Pandekten I. Leipzig 1880. S. 360; Hänel, Studien I.
S. 31, vgl. S. 33, 38. 5S. auch die Definitionen einzelner Gesetzbücher z. B.
Vesterr. Bürgerl. Gesetzb. $ 861, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. $& 782.
3) v.Savigny, System IM. S. 6 ff.; Brinz, Lehrbuch der Pandekten IV.
2. Aufl. Erlangen u. Leipzig 1892. 8 569 (S. 295 f.); Kühn a. a. 0. S. 40;
Karlowa, Rechtsgeschäft. Berlin 1877. S. 21; Dernburg a. a. 0.
4) v. Savigny, System IM. S. 308; Regelsberger a. a, 0. S. 544.
5) Puchta a. a. O0.