Gesetz betr. die Tütigkeit eines Reichstagsaus⸗
schusses bei Durchführung des landwirtschaftlichen
Notprogramms vom 31. März 1928.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung
des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Er—
sordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikell1.
Der gemäß den Vorschriften im 84 und in Anlage X Kapitel EA Titel 8a
bis d des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das
Rechnungsjahr 1928 zu bildende Ausschuß des Reichstags erhält die Er—
mächtigung, auch nach der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammen—
tritte des neuen Reichstags tätig zu werden.
Artikel 40a Abs. 1. 3. 4 der Reichsverfassung findet Anwendung.
Artikel 2.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in
Kraft.
Berlin, den 31. März 1928.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
von Keudell
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Schiele.
Richtlinien für die Hilfemaßnahmen des Reiches
für Umschuldungskredite.
Die Reichsregierung hat für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen des
Reichs zur Umschuldung drückender landwirtschaftlicher Schulden gemäß 84
Buchstabe b Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Feststellung des Reichshaus—
haltsplans für das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzblatt I S. 209) mit Zu—
stimmung des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus—
schusses des Reichstags folgende Richtlinien erlassen:
A. Leistungen des Reichs.
1. Die Reichsregierung ist bereit, für Kreditinstitute, welche Um—
schuldungskredite nach den unter B. aufgestellten Richtlinen gewähren,
folgende Hilfsleistungen zu übernehmen: