Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Die Höhe des Umschuldungsdarlehns darf bei Altsiedlern und Renten— 
gutsbefitzern 20 v. H. des Grundstückswertes übersteigen, so daß auch bei 
diesen der Umschuldungskredit einschließlich der im Rang vorgehenden 
Rentenbelastung ebenfalls mit der Grenze von 50 bis 60 v. H. des Grund— 
tückswertes abschneidet. 
Dem Grundstückswert sind im allgemeinen die Taren öffentlich-recht— 
licher oder unter Staatsaufsicht stehender Realkreditinstitute zugrundezu— 
legen. 
10. Kleinbauerukredite. An Kleinbauern können Umschul⸗ 
dungskredite ohne die in Ziff. BIS bezeichnete hypothekarische Sicherung ge⸗ 
geben werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten, insbesondere durch 
persönliche Leistungsfähigkeit, geleistet werden. Dabei ist eine Verpflichtung 
zur Abtragung der Schuld in bestimmten Jahresraten vorzusehen. 
Als Kleinbauern gelten Inhaber solcher landwirtschaftlicher Betriebe 
die wegen ihres geringen Umfanges und Wertes oder der Zersplitterung 
ihrer Teilstücke eine hypothekarische Beleihung nicht oder nur unter unver⸗ 
hältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten möglich machen; Voraussetzung 
ist, daß der Betrieb die wesentliche Daseinsgrundlage des Besitzers bildet. 
Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung nach Anhörung der 
landwirtschaftlichen Berufsvertretung. 
11. An landwirtschaftliche Pächter können Umschuldungs⸗ 
kredite ohne die in Ziff. BId bezeichnete hypothekarische Sicherung gegeben 
werden, wenn hinreichende andere Sicherheiten, insbesondere durch persön— 
iche Leistungsfähigkeit, geleistet werden. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Kreditausschuß. 
12. Unterausschüsse. Soweit es nach der Größe des territorialen 
Bereichs des Umschuldungskreditinstituts oder aus sonstigen Gründen not—⸗ 
wendig erscheint, bilden die Landesregierungen nach Anhören des Kredit—⸗ 
ausschusses örtliche Unterausschüsse, für die die Zusammensetzung des Kredit— 
ausschusses einen Anhalt gibt. 
II. Verfahren. 
13. Der Bewerber um ein Umschuldungsdarlehen hat sich zur Vor⸗ 
bereitung seines Antrages auf Gewährung eines Umschuldungskredits mög⸗ 
üchst des Personalkreditinstituts zu bedienen. mit dem er vorzugsweise in 
Heschäftsverbindung steht. 
Dieses Kreditinstitut bereitet den Umschuldungsantrag vor und legt 
ihn mit einer Zusammenstellung über die Grundbuchverhältnisse und vor—⸗ 
handenen Schulden sowie mit einem Plan über die vorgeschlagene Regelung 
der Schuldverhältnisse dem Umschuldungskreditinstitut zur Beschlußfassung 
gemäß Ziff. BII 14, gegebenenfalls, wo Unterausschüsse gebildet sind (ogl 
Ziff. B IIZ und Ziff. BII I6), dem Unterausschuß vor Aus dem Plan soll 
hervorgehen: 
a) Welche erststelligen Beleihungen stehen bleiben oder neu aufgenommen 
werden sollen.
	        
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