Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

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die Landesregierungen zu überwachen, sie haben hierüber auf Verlangen 
der Reichsregierung Mitteilung zu machen. 
Soweit bei Bearbeitung und Abwicklung der Anträge bankmäßige 
Arbeiten in Frage kommen, z. B. bei Zuschüssen zu Zinsverbilligungen und 
Darlehen, wird der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sich 
nach Bedarf geeigneter Bankinstitute insbesondere der landwirtschaftlichen 
und gewerblichen Kreditgenossenschaften bedienen. 
Berlin. den 27. April 1928. 
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 
gez. Schiele. 
84:3 
Zur Organisation und Förderung des Absatzes von 
Schlachtvieh und Fleisch sowie von Einrichtungen, die diesen 
Zwecken dienen, und zur Rugheze für das durch die Üüber— 
nahme von Reichsgarantien Juf Grund des 8 2b Buch-— 
stabe e der Ergünzung des Gesetzes über die Feststellung des 
Reichshaushalisplans für das Rechnungsjahr 1928 über⸗ 
nommene Risike .8000 000 RM. 
Begründung: Zu der Krise in der Landwirtschaft hat die man— 
gelnde Rentabilität der Viehhaltung, insbesondere der Schweinehaltung, 
wesentlich beigetragen. Die Landwirtschaft hat die Erzeugung von Vieh 
und Fleisch trotz großer Verluste mit allen Mitteln gesteigert. Dadurch ist 
eine starke Überlastung des Marktes eingetreten, die erhebliche Preis— 
schwankungen zur Folge gehabt hat. Es sind deshalb Maßnahmen zur 
Organisatson und Förderung des Absatzes von Vieh und Fleisch erforderlich. 
Durch übernahme einer Bürgschaft des Reiches in Höhe von 22 Millionen 
Reichsmart in Verbindung mit den angeforderten 8 Millionen Reichsmark, 
die auch zur Deckung der durch die Übernahme der Bürgschaft etwa ent— 
stehenden Verluste Verwendung finden sollen, sind Organisationen zu unter— 
stützen und Einrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die Marktverhält— 
nisse zu regeln und Vreisschwankungen entgegenzuwirken. 
Richtlinien für die Verwendung von Reichsmitteln zur Förderung des 
Absatzes von Schlachtvieh und Fleisch. 
Die Reichsregierung hat für die Verwendung der nach Anlage X Kap. 
E4 Tit. 84 ves SGesetzes über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für 
das Rechnungsjahr 1928 (Reichsgesetzbl. I1 S. 209) bereitgestellten Mittel 
ndir die übernahme der in s.4 Buchstabe d Kr. 2 dieses Gesetzes in 
Aussicht gestellten Garantieen für Darlehn mit Zustimmung des Reichsra 
und eines aus 28 Milgliedern bestehenden Ausschusses des Reichstags fol— 
gende Richtlinien erlassen;
	        
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