Full text: Das landwirtschaftliche Notprogramm

Ausgeschlossen ist jede Verwendung von Mitteln für eine finanzielle 
Sanierung von einzelnen Genossenschaften, Genossenschaftsverbänden oder 
Genossenschaftszentralen. 
III. Die Durchführung der Rationalisierung, insbesondere die Fassung 
und Durchführung der erforderlichen Beschlüsse, ist Angelegenheit der Ge— 
nossenschaften sowie der genossenschaftlichen Organisationen. 
V. Zur Herbeiführung eines möglichst weitgehenden Zusammenschlusses 
sind Bewilligungen aus den Mitteln erst zulässig, wenn gegenseitig bindende 
inye über die Schaffung eines einheitlichen Zusammenschlusses ge— 
aßt sind. 
V. Die Mittel werden den Genossenschaften, wenn die in diesen Richt— 
linien aufgestellten Voraussetzungen vorliegen, in dem Maße zur Verfügung 
gestellt, als die Durchführung der Maßnahmen es erfordert und eine zweck— 
entsprechende Verwendung sichergestellt ist. Bei Gewährung von Mitteln 
an genössenschaftliche Geschäftsanstalten ist auch zu prüfen, inwieweit die 
beabfichtigte Kationalisierung durch finanzielle Maßnahmen der unter VI2 
und Z3 genannten Kreditinstitute gefördert werden kann. 
Die Verteilung der Mittel liegt dem Reichsminister für Ernährung und 
Landwirtschaft ob, dem der Empfänger auf Anfordern die bestimmungs— 
gemäße Verwendung nachzuweisen hat. 
Vor Bewilligung von Mitteln aus dem Fonds sind die in VI bezeich— 
neten Ausschüsse zu hören. Die Bewilligung von Mitteln aus diesem Fonds 
darf nur mit Zuftimmung des in VI bezeichneten Länderausschusses erfolgen 
VI. Zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und Land— 
wirtschaft und zur Sicherung einer fortlaufenden Fühlungnahme mit den 
Landesregierungen bei Verwendung der Mittel wird nach näherer Verein— 
barung mit den Landesregierungen ein Länderausschuß gebildet: 
Ferner wird zur Beratung des Reichsministeriums für Ernährung und 
Landwirtschaft und zur Fühlungnahme mit den beteiligten Stellen ein Aus 
schuß gebildet, in dem vertreten sein sollen: 
je ein Vertreter der beiden größten zentralen Genossenschaftsver 
hände und je ein Vertreter der übrigen ieweils beteiligten Ge 
nossenschaftsverbände, 
2. ein Vertreter der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse, 
3. ein Vertreter der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, 
1. ein Vertreter der Reichsbank, 
5. ein Vertreter des Deutschen Landwirtschaftsrats. 
Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. 
Berlin, den 3. Mai 1928. 
J. 
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. 
gez. Schiele.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.