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‚d)
an private und öffentliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse
von allgemeiner Bedeutung ist, wenn der Verwaltungsrat mit
Zweidriltelmehrheit der Gesamtstimmen der Eröffnung der Ge—
schäftsverbindung zustimmt. Ausgeschlossen sind hierbei Unter—
nehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem der im
z4Abfj. 1'und Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84 Abs. 2
Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbindung
tehen.“
Abs. 1 Ziffer 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Darlehen für die in Ziffer 1 bezeichneten Zwecke unter Ausschluß
des Depositengeschäfts und der Inanspruchnahme des offenen
Heldmarktes aufzunehmen; soweit Darlehen für die in Ziffer 14,
» und d bezeichneten Zwecke mit einer kürzeren Laufzeit als einem
Jahre aufgenommen werden, darf ihr Gesamtbetrag 10 v. H. des
zapitals nicht übersteigen.“
33 Abs. 1 wird hinter Ziffer 3 eingefügt:
ich an privaten und öffentlichen Unternehmungen, deren Ge—
chäftsbetrieb für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher
Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutüng ist, zu beteiligen, wenn der
Verwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen
heschließt. Der Gesamtbetrag der Beteiligungen darf 5 v. H. des
Kapitals nicht übersteigen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung
sind Unternehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem
der im 8 4 Abs. Tund Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 84
Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschäftsverbin—
zdung stehen,
sich an der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen,
wenn der Verwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Ge—
samtstimmen beschließt. Diese Beteiligung darf 5 v. H. des Kapi—
tals nicht übersteigen.“
2.
88
3.
3.
Im
34
3
Der 8 3 hat nunmehr folgenden Wortlaut:
83.
Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt ist befugt, nach näherer Bestimmung
der Satzung folgende Geschäfte zu betreiben:
l. zinsbare Darlehen zu gewähren
a) an die im 8 4 AIbs.1 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver—
sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Realkredit,
an die im 84 Abs. 2 bezeichneten Kreditinstitute zum Zwecke der Ver—
sorgung der deutschen Landwirtschaft mit Personalkredit,
in die Länder und an die von der Reichsregierung oder von den Landes—
regierungen bezeichneten Organisationen für Zwecke der Förderung der
Bodenkultur und landwirtschaftlichen Siedlung,
an private und öffentliche Unternehmungen, deren Geschäftsbetrieb für
die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von all⸗
gemeiner Bedeutung ist, wenn der Verwaltungsrat mit Zwe idrittel⸗
mehrheit der Gesamtstimmen der Eröffnung der Geschäftsverbindung
zuftimmt. Ausgeschlofsen sind hierbet Unternehmungen, die unmittelbar
oder mittelbar mnit einem der im 84W6s. 1 und Abs.? Ziffer 1 genannten
oder nach 84 Abs. 2 Ziffer 2 zuͤgelassenen Kreditinstilute in Geschäfts—
verbindung stehen.