88 414, 415.
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“Bernahme mitgetheilt Hat. Bis zur Genehmigung fönnen die Parteien den Bertrag
Indern oder aufheben.
N Wird die Genehmigung verweigert, jo gilt die Schuldübernahme als nicht
folgt, „Dordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Beftimmung
Mer Ort zur Erflärung über die Genehmigung auf, fo kann die Genehmigung
1r bi8 zum Ablaufe der Frift erklärt werden; wird fie wicht erklärt, fo gilt fie
AS verweigert.
) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt Hat, ft im Zweifel
St Nebernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig
3 befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert,
& I, 815: If, 358; IN, 409,
SM oeireiende Senldübernahme durch Vertrag an kan Nebernehmer und
et und nachfolgende Genehmigung des Gläubiger8: S 415 regelt Die
SD dübernahme, welche 3wildhen dem Schuldner und dem Nebernehmer bver=
wart wird. S. MM. 11, 144, 145 und BR. 1, 405—412,
ber es“ Im allgemeinen: Das BOB, behandelt den Schuldübernahmebvertrag, welchen
äbe uldner mit dem Nebernehmer Ihließt, analog der Verfügung eines Nichtberechtigten
Bo ein Zorderungsrecht des Gläubigers und beftimmt deshalb in Wnlehnung an die
Ei des 8 185, daß die Schulditbernahme, d. h. der Nebergang der Schuld von dem
Se erigen Schuldner auf den Nebernehmer erft wirkfjam wird, menn der Gläubiger
Ye Vertrag genehmigt. Nur tritt hier noch die weitere Beftimmung hinzu, Daß der
den Digger den Vertrag wirkfam erft dann genehmigen fann, wenn ibm der Schuldner
T der Nebernehmer die Schuldübernahme mitgeteilt hat. S. Bem. 5 unten.
lei 2, Wird die Genehmigung erteilt, fo {ind die Wirkungen des Vertrags die
den wie bei dem zwifchen dem Gläubiger und dem Nebernehmer gefchloffenen Ber-
ge. S, Bem. 1 zu $ 414.
—_ Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abfhluffes des Uebernahmevertrags
Mr, Joweit nicht ein anderes beftimmt ift S 184).
ib Hieraus ergibt ih auch die richtige begrifflihe Auffaliung (Wonftruktion) der Schuld-
“nahme des S 415.
Abzulehnen {ft die Jon, Angebhotstheorie (Xipp in Ierings Ad Bd. 36
5. 344, Blume daj. Bd. 39 S. 390 ff., Hellwig, Verträge auf Veiltung an
Dritte S. 159 ff.), der zufolge diefer Vebernahmebvertrag in zwei Verträge
ar zerlegen ift, im denjenigen des Urfchuldners mit dem UNebernehmer und
zinen bejonderen Vertrag zwijchen Nebernehnier und Gläubiger interne und
»xterne Schuldübernahme), 10 daß in der Mitteilung des UebernehmerS an den
Släubiger ein Bertragsange bot des erfteren und in der Genehmigung
»ie Annahme diefes Angebot? zu befinden wäre. Schon das Nebeneinander-
beftehen der 8S 414, 415 widerlegt diefe Auffalhung, ferner auch die Beftimmung
des 8 415 Abi. 1 Saß 3, daß bis zur Genehmigung die Vertraglhließenden
Jen Vertrag ändern oder aufheben Können. Denn eine Vertragsoiferte hat
jofort bindende Kraft, wenn nicht der Antragende die Gebundenheit aus
cOhließt (8 145).
Aozulehnen ift ferner die RAonftruktion des Nebernahmevertrags als Ber:
iragS zuguniten eines Driiten (des Gläubiger8). Da nach Abiicht der
Aontrahenten der Gläubiger etwas verliert, nämlich den Urfchuldner, 10
Onnen die GOrundfäße über Verträge zugunften Dritter nur zur Unwendung
iommen, wenn e8 Jich nicht, wie hier, um einen privativen, fondern um einen
3mulativen Schuldübernahmevertrag handelt, ,
Bielmehr wird ediglih die fog. VBerfügungstheorie der Ahficht des
Sefebe3 gerecht. Val. Gürgens in SXhering8 Kahrb. Bd. 8 S. 261 F, Wind:
icheid S 338 Note 6, Regelsberger a. a. OD. S. 463 ff, Enneccerus, QLechrb.
1/5. Aufl. I, 2 8 308, IV S. 324, Schollmeyer Bem. 4 zu 8 415. _ Der
Schuldner vereinbart mit dem Nebernehnier, daß Ddicler an jeiner Stelle
Schuldner der alten Obligation fein fol. Diefe Vereinbarung enthält aber
nen Eingriff in das Recht des Gläubigers, der Ja, WENN bie vereinbarte
Wirkung eintritt, fein Mecht gegen den ‚DIEBE, Schuldner verliert, alfo
sine Mertüaunag über ein dem Gläubiger gehöriges Vermögensitück,