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Innerhalb dieser Ortsklassen kann die Abgabe nach Wagen
klassen, und zwar nach dem Fassungsraum der Wagen, nach der
Zahl der Räder und der Pferde, differenziert werden. Jedoch darf
der für die Ortsklasse festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten
werden. Eine Ausnahme machen nur die Wagen mit Familienwappen
oder -abzeichen, insofern hier die Steuer verdoppelt werden kann.
Wagenfabrikanten und -händler unterliegen der Abgabe nur insoweit,
als die Wagen zu ihrem eigenen Gebrauch dienen. Bei öffentlichen
Etablissements (Hotels, Gasthäusern u. dgl.) werden die Wagen, mit
denen die Kundschaft von und nach diesen befördert wird, als Privat
wagen behandelt (Art. 25 Reglern.). Die Steuer ist vom Besitzer der
Transportmittel da zu entrichten, wo sie gewöhnlich gebraucht sind
(Art. 24 Abs. 1 Reglern.), indes hat die Rechtsprechung aus Zweck
mäßigkeitsgründen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalts
ort des Pflichtigen für maßgebend erklärt.
3. Zu den direkten Aufwandsteuern gehört auch die Abgabe auf
das Halten von Dienstboten. Sie beträgt im Maximum 10 Lire
für die männliche und 5 Lire für die weibliche Person pro Jahr
(Art. 29 Reglern.). Eine progressive Staffelung der Steuer nach der
Zahl der Dienstboten ist nicht vorgesehen. Von der Steuer ausdrück
lich ausgenommen sind die zur Leistung landwirtschaftlicher, gewerb
licher oder kaufmännischer Dienste Angestellten Personen (Art. 11 des
Ges. v. 1866). Es muß sich vielmehr um die Verrichtung häuslicher
Geschäfte handeln. Auch hier erfolgt die Veranlagung auf Grund
von Deklarationen.
4. Dem f inanziel len Ges amterträgnis nach steht die Ab
gabe auf das Halten von Privatwagen den beiden anderen voran. Sie
dürfte etwa *) 2—2 1 / 2 Mül. L. erbringen gegenüber einer Einnahme
von J / 2 Mill. aus der Steuer auf öffentliche Wagen und von 1 Mill.
aus der Dienstbotenabgabe.
Die Erträge der drei Steuern von 1873 bis 1912 sind
folgende 2 ):
vom 10. Dezember 1905 (N. 582) von jeder besonderen Gemeindesteuer befreit, da
sie schon der Fahrrad- und Automobilsteuer unterliegen.
*) Nur schätzungsweise, da seit 1895 die Erträge in der amtlichen Statistik
nicht mehr detailliert angegeben sind.
2 ) Nach den Ergebnissen der Bilanci comunali.