Metadata: Die Kommunalbesteuerung in Italien

191 
Innerhalb dieser Ortsklassen kann die Abgabe nach Wagen 
klassen, und zwar nach dem Fassungsraum der Wagen, nach der 
Zahl der Räder und der Pferde, differenziert werden. Jedoch darf 
der für die Ortsklasse festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten 
werden. Eine Ausnahme machen nur die Wagen mit Familienwappen 
oder -abzeichen, insofern hier die Steuer verdoppelt werden kann. 
Wagenfabrikanten und -händler unterliegen der Abgabe nur insoweit, 
als die Wagen zu ihrem eigenen Gebrauch dienen. Bei öffentlichen 
Etablissements (Hotels, Gasthäusern u. dgl.) werden die Wagen, mit 
denen die Kundschaft von und nach diesen befördert wird, als Privat 
wagen behandelt (Art. 25 Reglern.). Die Steuer ist vom Besitzer der 
Transportmittel da zu entrichten, wo sie gewöhnlich gebraucht sind 
(Art. 24 Abs. 1 Reglern.), indes hat die Rechtsprechung aus Zweck 
mäßigkeitsgründen den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalts 
ort des Pflichtigen für maßgebend erklärt. 
3. Zu den direkten Aufwandsteuern gehört auch die Abgabe auf 
das Halten von Dienstboten. Sie beträgt im Maximum 10 Lire 
für die männliche und 5 Lire für die weibliche Person pro Jahr 
(Art. 29 Reglern.). Eine progressive Staffelung der Steuer nach der 
Zahl der Dienstboten ist nicht vorgesehen. Von der Steuer ausdrück 
lich ausgenommen sind die zur Leistung landwirtschaftlicher, gewerb 
licher oder kaufmännischer Dienste Angestellten Personen (Art. 11 des 
Ges. v. 1866). Es muß sich vielmehr um die Verrichtung häuslicher 
Geschäfte handeln. Auch hier erfolgt die Veranlagung auf Grund 
von Deklarationen. 
4. Dem f inanziel len Ges amterträgnis nach steht die Ab 
gabe auf das Halten von Privatwagen den beiden anderen voran. Sie 
dürfte etwa *) 2—2 1 / 2 Mül. L. erbringen gegenüber einer Einnahme 
von J / 2 Mill. aus der Steuer auf öffentliche Wagen und von 1 Mill. 
aus der Dienstbotenabgabe. 
Die Erträge der drei Steuern von 1873 bis 1912 sind 
folgende 2 ): 
vom 10. Dezember 1905 (N. 582) von jeder besonderen Gemeindesteuer befreit, da 
sie schon der Fahrrad- und Automobilsteuer unterliegen. 
*) Nur schätzungsweise, da seit 1895 die Erträge in der amtlichen Statistik 
nicht mehr detailliert angegeben sind. 
2 ) Nach den Ergebnissen der Bilanci comunali.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.