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dem Zollamte dritter Klasse in Petrikau, den Nebenzollämtern in Tworki und in
Zakrzewo und den Uebergangspunkten in Degutzky, Rakowka, Upidamisch,
Bakalarzewo, Skulsk und in Gostinczyk, sondern sie wird auch den Rang einiger
bestehenden Aemter erhöhen und ihnen weitere Befugnisse beilegen sowie einige
neue Aemter an Orten errichten, die mit solchen noch nicht versehen sind.
In Ausführung des vorstehenden werden:
1. die Zollämter dritter Klasse in Dobrzyn und in Modrzejewo zum Range
von Zollämtern zweiter Klasse,
die Nebenzollämter in Paschwenty, Wladislawowo, Wilczyn, Gola
und in Podlenka sowie der Uebergangspunkt in Radziejewo zum Range
von Zollämtern dritter Klasse erhoben,
2. Uebergangspunkte in Kirkily, Kibarty und in Peltry errichtet,
3. die in der beigefügten Liste genannten Aemter in Ayszehnen, Kirkily,
Wladislawowo, Czarnowka, Dombrowo, Karw, Osiek, Dobrzyn, Rad
ziejewo, Wilczyn, Peisern, Gola, Podlenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz
und in Modrzejewo mit den in der erwähnten Liste für jedes dieser
Aemter besonders bezeichneten Befugnissen ausgestattet werden.
Diese Befugniserweiterungen werden sobald als möglich und jedenfalls
im Laufe des der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrags folgenden Jahres
erfolgen.
Der Uebergangspunkt in Kibarty bleibt gleichzeitig Ansageposten für
das Zollamt erster Klasse in Wir ballen.
Die Zollämter zweiter und dritter Klasse und die Nebenzollämter werden
die Befugnis zur Zollabfertigung
1. der im Zirkulare des Zolldepartements vom 31. Januar 1900 Nr. 2154
bezeichneten Maschinen und landwirtschaftlichen Geräte,
2. der in den Artikeln 41, Absätze 1, 2 und 3, 89 und 103, Absatz 1 des
russischen Zolltarifs benannten Waren
erhalten.
Alle diese Zugeständnisse werden unter der Bedingung bewilligt, dass
Deutschland gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten Aemter
oder Grenzaufsichtsposten als deutsche Uebergangsstationen errichtet und unter
hält und sie mit gleichwertigen Befugnissen ausstattet. Im besonderen wird das
deutsche Zollamt im Zollhaus Gurzno gegenüber von Karw bei der Grenze be
lassen und nicht in die Stadt Gurzno verlegt werden.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich schliesslich, begründete
Anträge auf Errichtung neuer Zollämter, auf Erhebung bestehender Zollämter
in eine höhere Klasse und auf Ausdehnung ihrer Befugnisse, welche einen Teil
an den andern auch während der Dauer der Gültigkeit des gegenwärtigen Ver
trages richten könnte, mit Sorgfalt zu prüfen und diesen Anträgen soweit als
möglich Folge zu geben. In gleicher Weise werden sich die vertragschliessenden
Teile über Fragen, betreffend Aufhebung eines Zollamts, Erniedrigung seines
Ranges oder Verminderung seiner Befugnisse, verständigen.
Jede von einem Teile eingeführte Aenderung im Charakter oder in den
Befugnissen eines seiner Zollämter wird unverzüglich zur Kenntnis des anderen
Teiles gebracht werden.
§ 2.
Die Befugnis zur Abfertigung von deutschen Gütern im Transit durch
Russland soll den russischen Zollämtern erster Klasse, welche deutschen Haupt
zollämtern gegenüberliegen, erteilt werden, nämlich: