fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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dem Zollamte dritter Klasse in Petrikau, den Nebenzollämtern in Tworki und in 
Zakrzewo und den Uebergangspunkten in Degutzky, Rakowka, Upidamisch, 
Bakalarzewo, Skulsk und in Gostinczyk, sondern sie wird auch den Rang einiger 
bestehenden Aemter erhöhen und ihnen weitere Befugnisse beilegen sowie einige 
neue Aemter an Orten errichten, die mit solchen noch nicht versehen sind. 
In Ausführung des vorstehenden werden: 
1. die Zollämter dritter Klasse in Dobrzyn und in Modrzejewo zum Range 
von Zollämtern zweiter Klasse, 
die Nebenzollämter in Paschwenty, Wladislawowo, Wilczyn, Gola 
und in Podlenka sowie der Uebergangspunkt in Radziejewo zum Range 
von Zollämtern dritter Klasse erhoben, 
2. Uebergangspunkte in Kirkily, Kibarty und in Peltry errichtet, 
3. die in der beigefügten Liste genannten Aemter in Ayszehnen, Kirkily, 
Wladislawowo, Czarnowka, Dombrowo, Karw, Osiek, Dobrzyn, Rad 
ziejewo, Wilczyn, Peisern, Gola, Podlenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz 
und in Modrzejewo mit den in der erwähnten Liste für jedes dieser 
Aemter besonders bezeichneten Befugnissen ausgestattet werden. 
Diese Befugniserweiterungen werden sobald als möglich und jedenfalls 
im Laufe des der Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrags folgenden Jahres 
erfolgen. 
Der Uebergangspunkt in Kibarty bleibt gleichzeitig Ansageposten für 
das Zollamt erster Klasse in Wir ballen. 
Die Zollämter zweiter und dritter Klasse und die Nebenzollämter werden 
die Befugnis zur Zollabfertigung 
1. der im Zirkulare des Zolldepartements vom 31. Januar 1900 Nr. 2154 
bezeichneten Maschinen und landwirtschaftlichen Geräte, 
2. der in den Artikeln 41, Absätze 1, 2 und 3, 89 und 103, Absatz 1 des 
russischen Zolltarifs benannten Waren 
erhalten. 
Alle diese Zugeständnisse werden unter der Bedingung bewilligt, dass 
Deutschland gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten Aemter 
oder Grenzaufsichtsposten als deutsche Uebergangsstationen errichtet und unter 
hält und sie mit gleichwertigen Befugnissen ausstattet. Im besonderen wird das 
deutsche Zollamt im Zollhaus Gurzno gegenüber von Karw bei der Grenze be 
lassen und nicht in die Stadt Gurzno verlegt werden. 
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich schliesslich, begründete 
Anträge auf Errichtung neuer Zollämter, auf Erhebung bestehender Zollämter 
in eine höhere Klasse und auf Ausdehnung ihrer Befugnisse, welche einen Teil 
an den andern auch während der Dauer der Gültigkeit des gegenwärtigen Ver 
trages richten könnte, mit Sorgfalt zu prüfen und diesen Anträgen soweit als 
möglich Folge zu geben. In gleicher Weise werden sich die vertragschliessenden 
Teile über Fragen, betreffend Aufhebung eines Zollamts, Erniedrigung seines 
Ranges oder Verminderung seiner Befugnisse, verständigen. 
Jede von einem Teile eingeführte Aenderung im Charakter oder in den 
Befugnissen eines seiner Zollämter wird unverzüglich zur Kenntnis des anderen 
Teiles gebracht werden. 
§ 2. 
Die Befugnis zur Abfertigung von deutschen Gütern im Transit durch 
Russland soll den russischen Zollämtern erster Klasse, welche deutschen Haupt 
zollämtern gegenüberliegen, erteilt werden, nämlich:
	        
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