gärtnerei aufzufassen sei, hat jeder doch nach seinem
eigenen Gefühl entschieden, und genau so verhält es
sich mit der Frage, ob Viehhaltung begriffsnotwendig
zur Landwirtschaft gehöre.
ja selbst v. d. Goltz sagt auf Seite 4 des angeführten
handbuchs, seine frühere Definition korrigierend: „Auch
Gartene, Wein« und Obstbau gehören im weiteren
Sinne zur Landwirtschaft“, und auf Seite os schließ⸗
lich spreicht er über die landwirtschaftlichen Betriebs—
—
Fruchtwechsels und der Proportionalität! von Ackere
bau und Viehhaltung, woraus wieder der NAusschluß
des eben genannten weiteren Kreises geschlossen werden
kann. Das Wort „Landwirtschaft“ wird also in mancher⸗
lei Bedeutung gebraucht. Der verschiedene Sinngehalt
dieses Wortes ist aber kein reiner terminologischer Zufall.
Es ist möglich, eine allgemeine Ordnung zu finden.
nach der wir die verschiedenen Definitionen der Land-
wirtschaft sichten können. Ich möchte zwei Hauptgruppen
unterscheiden.
Die erste Gruppe von Begriffsbestimmungen orientiert
sich überwiegend an der technischen Seite der Land-
wirtschaft. Sie sieht in der Bebauung der Erdoberfläche
mit Pflanzen ihren Schwerpunkt. Sie stellt also auch
exotische Gaãrten, jede Art von Handelsgärtnereien,
Baumschulen, Saatzuchtanstalten und Luxusparks auf
eine Linie, sofern sie nur planmäßig Bedürfnisse zu
befriedigen bestimmt sind.
Dieses Problem ist ein landbautechnisches, und ich halte es für
verjehlt, wenn die Frage in juristischen Dissertationen erörtert
wird. So schildert Teller a. a. O. S. 8 einem Landwirt, der
Ihis auf animalischen Dünger verzichten zu können, ein
ieh abschaffte und infolgedessen fallserte. Aus diesem FJall
will'er die Begriffsnotwendigkeit der Viehhaltung für die Laude
wirtschaft ablesten. Die Unrentabilität der viehlosen Wirtschaft
anderi aber daran, daß sie Landwirtschaft ist, gar nichts. Daß
sije eine schlechte Landwirtschaft ist, interessiert uns nicht.
Auch Reuter S. 6, Aramer S. 1* und Klich S. 22 widmen die⸗
ler Frage einen breiten Raum