Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

gärtnerei aufzufassen sei, hat jeder doch nach seinem 
eigenen Gefühl entschieden, und genau so verhält es 
sich mit der Frage, ob Viehhaltung begriffsnotwendig 
zur Landwirtschaft gehöre. 
ja selbst v. d. Goltz sagt auf Seite 4 des angeführten 
handbuchs, seine frühere Definition korrigierend: „Auch 
Gartene, Wein« und Obstbau gehören im weiteren 
Sinne zur Landwirtschaft“, und auf Seite os schließ⸗ 
lich spreicht er über die landwirtschaftlichen Betriebs— 
— 
Fruchtwechsels und der Proportionalität! von Ackere 
bau und Viehhaltung, woraus wieder der NAusschluß 
des eben genannten weiteren Kreises geschlossen werden 
kann. Das Wort „Landwirtschaft“ wird also in mancher⸗ 
lei Bedeutung gebraucht. Der verschiedene Sinngehalt 
dieses Wortes ist aber kein reiner terminologischer Zufall. 
Es ist möglich, eine allgemeine Ordnung zu finden. 
nach der wir die verschiedenen Definitionen der Land- 
wirtschaft sichten können. Ich möchte zwei Hauptgruppen 
unterscheiden. 
Die erste Gruppe von Begriffsbestimmungen orientiert 
sich überwiegend an der technischen Seite der Land- 
wirtschaft. Sie sieht in der Bebauung der Erdoberfläche 
mit Pflanzen ihren Schwerpunkt. Sie stellt also auch 
exotische Gaãrten, jede Art von Handelsgärtnereien, 
Baumschulen, Saatzuchtanstalten und Luxusparks auf 
eine Linie, sofern sie nur planmäßig Bedürfnisse zu 
befriedigen bestimmt sind. 
Dieses Problem ist ein landbautechnisches, und ich halte es für 
verjehlt, wenn die Frage in juristischen Dissertationen erörtert 
wird. So schildert Teller a. a. O. S. 8 einem Landwirt, der 
Ihis auf animalischen Dünger verzichten zu können, ein 
ieh abschaffte und infolgedessen fallserte. Aus diesem FJall 
will'er die Begriffsnotwendigkeit der Viehhaltung für die Laude 
wirtschaft ablesten. Die Unrentabilität der viehlosen Wirtschaft 
anderi aber daran, daß sie Landwirtschaft ist, gar nichts. Daß 
sije eine schlechte Landwirtschaft ist, interessiert uns nicht. 
Auch Reuter S. 6, Aramer S. 1* und Klich S. 22 widmen die⸗ 
ler Frage einen breiten Raum
	        
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