Full text: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

danke führt uns, — wollen wir die Anwendung des 
Abs. II nicht ins Uferlose ausdehnen — zu einer Be⸗ 
trachtung des Typischen!. Sie führt dazu, das Neben⸗ 
gewerbe eben doch nicht gleichsam unbevölkert, d. h. 
objektiviert zu betrachten?. Das Nebengewerbe muß so 
geartet sein, daß es dem Unternehmer die Eigenschaft 
als Land⸗ bezw. Jorstwirt nicht nimmt, sachlich muß es 
jedoch so geartet sein, daß es isoliert Jeinen lande oder 
forstwirtschaftlichen Charakter verlöres. 
Diese Gedankengãnge sind das gefühlsmäßig empfun⸗ 
dene, aber nicht genügend bewußt gewordene Motiv 
dafür, daß jene Fahrradfabrik Bülows wie ein War⸗ 
nungssignal für viele Bearbeiter des 8 3 wirkte und 
ihnen jene übertriebene, dem Leben gar nicht ange⸗ 
paßte Zurückhaltung in der Auslegung des Wortes 
Nebengewerbe auferlegt hat. 
Jene Fahrradfabrik mag uns vielleicht wie eine 
ganz gekünstelte Utopie erscheinen. So liegt das aber 
nicht. Henry Ford schildert ein lehrreiches Analogon 
aus dem Leben. Er selber betreibt eine Landwirtschaft, 
die so stark mechauisiert ist, daß die Arbeiter in ihr 
einen guten Teil des Jahres unbeschäftigt sind. Darum 
hat er dort mitten in der Landwirtschaft eine Ventil⸗ 
fabrik errichtet, in welcher die Arbeiter in der übrigen 
Zeit dadurch beschäftigt werden, daß sie Autoteile her⸗ 
Eine analoge Argumentation findet sich bei Rob. Landmann, 
Romm. zurß GeweO. T. Aufl, Bd.), S38, VPgl. auch v, Wiens⸗ 
owohi, Die laudwirtschaftlichen Rebenbetriebe und die Gew.; O.. 
tübingen 19009. 
Rlich tut das und kommt zu dem folgendermaßen formulierten 
Refaltat: Einen Verfuch zu machen, eine allgemeine Grenze 
— Bestandteil und Nebengewerbe des landwirtschaftlichen 
Betriebes zu ziehen, hieße, sich von vorn herein aufs Glatteis 
begeben. (a. a. O. S. 84). 
Aehnlich: Brand, GB. a. a. O. S. 24 und Ehrenbergs Hand⸗ 
buch Bd. Il, 1. S. 537. b 
Aa. a. O. S. 223.
	        
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