Alle Handelsvertretungen iremder Staaten, sowie private Handelsund
Industriefirmen sind berechtigt, internationale Codes zu benutzen,
falls sie hierzu die Erlaubnis des Volkskommissariats für Post- und Telesraphie
einholen. Die Bestimmungen über die Genehmigung sind in jedem
Postamt einzusehen.
Die Frist für die Einreichung von Anträgen bezüglich Rückerstattung
der Gebühren bei Nichtzustellung, Verzögerung und Verstümmelung der
Auslandstelegramme beträgt 5 Monate.
Internationaler Telegraphentarif, Die dem Weltpostverein
angeschlossenen Staaten gliedern sich in zwei Gruppen; das europäische
und das außereuropäische Tarifsystem, Zum ersteren gehören alle
europäischen Staaten, die Asiatische Türkei, Algier, Tunis, Tripolis, Marokko,
Senegal, die Azoren und Kanarischen Inseln; zur zweiten alle
übrigen Staaten. Der Tarif sieht für jedes Land beider Gruppen mehrere
Beförderungswege vor und beträgt für Telegramme nach Deutschland: via
Northern—Moskau oder Leningrad 41 Centimes; via Lettland—Moskau
41 cts.; via Schwarzmeerkabel—Odessa 1 fir, 13% cts.; via englischrussisches
Kabel—Leningrad 67 cts.; per Funkspruch Moskau 41 cts.
Nach Österreich: via Northern—Moskau oder Leningrad 53 cts.; via Lettland—Moskau
53 cts.; via Schwarzmeerkabel—Ödessa 1 fr. 15 cts.; via
englisch-russisches Kabel-—Leningrad 79 cts;; per Funkspruch Moskau
53 cts.
VIII. Konsulate und Einund
Ausreiseformalitäten.
i, Konsularische Amtsbeiugnisse,
Schutz der Eigentumsrechte der eigenen Staatsangehörigen,
Ausländische Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln im Gebiete
der UdSSR. sind in der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse berechtigt, sich
an die Gerichts- und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke zu
wenden und gegen jegliche Gesetzesübertretungen, die die Interessen der
Staatsangehörigen ihrer Länder schädigen, Einspruch zu erheben. Sie
haben das Recht, in ihren Amtsräumen oder an Bord der Schiffe ihres
Landes Erklärungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes entgegenzunehmen; letztwillige Verfügungen von Angehörigen
ihres Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen; Rechtsgeschäfte und
Verträge zwischen Angehörigen ihres Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen;
Unterschriften der Angehörigen ihres Landes auf den zwischen
diesen und den Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossenen Verirägen
zu beglaubigen, einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art
öhne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen
und zu beglaubigen, sofern diese sich ausschließlich auf Objekte im Gebiete
des von ihnen vertretenen Landes oder auf ein dort abzuschließendes
Geschäft beziehen; Schriftstücke jeder Art, die von Behörden ihres
Landes ausgefertigt sind, zu übersetzen. Alle diese einseitigen Rechts-3“