oder für die Reise benötigt werden, mit sich einführen. Hierzu gehören
folgende Gegenstände: a) Oberkleidung, Bekleidungsstücke, Kopf-
vdedeckung, Schuhwerk, Leib-, Bett- und Tischwäsche, Handtücher,
Decken, Kissen u. dgl.; Reiseutensilien, Galanterie- und Toiletteartikel
aus einfachem Material (Kämme, Bürsten usw.) und in einer den
Bedarf nicht übersteigenden Menge; Pelzbekleidung (Pelze, Mützen und
anderes) je ein Stück, Gummischuhe bis zu: zwei Paar pro Person;
b) M Pfund Tabak oder 250 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren für jede
erwachsene Person; c) Nahrungsmittel in der für die Reise notwendigen
Menge; d} Gold- und Platinsachen bis zu einem Pfund und Silbergegen-
stände bis zu 3 Pfund für jede erwachsene Person über 16 Jahre; in
dem genannten Gewicht sind nicht eingeschlossen: Uhrkörper, Anhänger,
Verzierungen aus Edelmetall auf Stöcken und Toiletteartikeln; e} für
Ärzte, Künstler usw, die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen
Werkzeuge und Gegenstände, sofern ihre Menge eine Verkaufsabsicht
ausschließt; diese Vergünstigung wird nach Vorlage einer Bescheini-
gung (Paß oder andere Dokumente) über die Zugehörigkeit zu dem be-
treffenden Beruf gewährt; f) Koffer u. dergl., in welchen die Sachen der
Reisenden befördert werden, In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte
Gegenstände werden zollfrei durchgelassen, falls der Zollbetrag 5 Rbl.
nicht übersteigen würde; bei Zollbeträgen über 150 Rbl, pro Person
oder Familie ist die Vorlage einer besonderen Genehmigung des Volks-
kommissariats erforderlich. Bücher und andere Druckerzeugnisse so-
wie Manuskripte werden, falls sie der Zensur unterliegen, den zustän-
digen Zensurorganen vorgelegt.
Alle gesondert eintreffenden Gegenstände werden durchgelassen
nach denselben Grundsätzen wie Waren, d, h. nach Vorlegung einer
Einfuhrlizenz und nach Verzollung, es sei denn, daß die einreisende Per-
son bei der Passierung des Zollamtes erklärt, daß ein Teil ihres Gepäcks,
welcher die Normen der Gegenstände, die auf Grund des Art. 233 der
Zollstatuten durchgelassen werden, nicht übersteigt, gesondert ein-
treffen wird. Diese Erklärung muß von den Zollbehörden in ein beson-
deres Buch eingetragen werden mit dem Hinweis, welche Gegenstände
und in welcher Menge gesondert von der einreisenden Person noch
durchgelassen werden dürfen, ohne die festgestellte Norm zu über-
schreiten,
B. Ausreise aus der UdSSR.
Personen, die ins Ausland reisen wollen, Inländer wie Ausländer,
haben der Verwaltungsabteilung des Gouvernementsexekutivkomitees
hres Aufenthaltsortes einen Antrag einzureichen. Dem Antrag ist bei-
zufügen: von Inländern zwei Lichtbilder; von Ausländern, deren Natio-
aalpaß ein Bild bereits enthält; ein Lichtbild; für Kinder unter 10 Jahren
ist die Vorlage der Lichtbilder nicht vorgeschrieben.
Der Antragsteller erhält eine Quittung, in der der Tag der Bescheid-
erteilung angegeben ist, Die Ausreiseerlaubnis wird annulliert, wenn
der Bescheid nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der angegebenen
Frist abgeholt ist; in diesem Falle hat der säumige Antragsteller alle
erforderlichen Formalitäten von neuem zu erfüllen und die Gehühren