Full text: Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken

oder für die Reise benötigt werden, mit sich einführen. Hierzu gehören 
folgende Gegenstände: a) Oberkleidung, Bekleidungsstücke, Kopf- 
vdedeckung, Schuhwerk, Leib-, Bett- und Tischwäsche, Handtücher, 
Decken, Kissen u. dgl.; Reiseutensilien, Galanterie- und Toiletteartikel 
aus einfachem Material (Kämme, Bürsten usw.) und in einer den 
Bedarf nicht übersteigenden Menge; Pelzbekleidung (Pelze, Mützen und 
anderes) je ein Stück, Gummischuhe bis zu: zwei Paar pro Person; 
b) M Pfund Tabak oder 250 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren für jede 
erwachsene Person; c) Nahrungsmittel in der für die Reise notwendigen 
Menge; d} Gold- und Platinsachen bis zu einem Pfund und Silbergegen- 
stände bis zu 3 Pfund für jede erwachsene Person über 16 Jahre; in 
dem genannten Gewicht sind nicht eingeschlossen: Uhrkörper, Anhänger, 
Verzierungen aus Edelmetall auf Stöcken und Toiletteartikeln; e} für 
Ärzte, Künstler usw, die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen 
Werkzeuge und Gegenstände, sofern ihre Menge eine Verkaufsabsicht 
ausschließt; diese Vergünstigung wird nach Vorlage einer Bescheini- 
gung (Paß oder andere Dokumente) über die Zugehörigkeit zu dem be- 
treffenden Beruf gewährt; f) Koffer u. dergl., in welchen die Sachen der 
Reisenden befördert werden, In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte 
Gegenstände werden zollfrei durchgelassen, falls der Zollbetrag 5 Rbl. 
nicht übersteigen würde; bei Zollbeträgen über 150 Rbl, pro Person 
oder Familie ist die Vorlage einer besonderen Genehmigung des Volks- 
kommissariats erforderlich. Bücher und andere Druckerzeugnisse so- 
wie Manuskripte werden, falls sie der Zensur unterliegen, den zustän- 
digen Zensurorganen vorgelegt. 
Alle gesondert eintreffenden Gegenstände werden durchgelassen 
nach denselben Grundsätzen wie Waren, d, h. nach Vorlegung einer 
Einfuhrlizenz und nach Verzollung, es sei denn, daß die einreisende Per- 
son bei der Passierung des Zollamtes erklärt, daß ein Teil ihres Gepäcks, 
welcher die Normen der Gegenstände, die auf Grund des Art. 233 der 
Zollstatuten durchgelassen werden, nicht übersteigt, gesondert ein- 
treffen wird. Diese Erklärung muß von den Zollbehörden in ein beson- 
deres Buch eingetragen werden mit dem Hinweis, welche Gegenstände 
und in welcher Menge gesondert von der einreisenden Person noch 
durchgelassen werden dürfen, ohne die festgestellte Norm zu über- 
schreiten, 
B. Ausreise aus der UdSSR. 
Personen, die ins Ausland reisen wollen, Inländer wie Ausländer, 
haben der Verwaltungsabteilung des Gouvernementsexekutivkomitees 
hres Aufenthaltsortes einen Antrag einzureichen. Dem Antrag ist bei- 
zufügen: von Inländern zwei Lichtbilder; von Ausländern, deren Natio- 
aalpaß ein Bild bereits enthält; ein Lichtbild; für Kinder unter 10 Jahren 
ist die Vorlage der Lichtbilder nicht vorgeschrieben. 
Der Antragsteller erhält eine Quittung, in der der Tag der Bescheid- 
erteilung angegeben ist, Die Ausreiseerlaubnis wird annulliert, wenn 
der Bescheid nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der angegebenen 
Frist abgeholt ist; in diesem Falle hat der säumige Antragsteller alle 
erforderlichen Formalitäten von neuem zu erfüllen und die Gehühren
	        
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